Einkommensteuer
Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern. Gesetzlich geregelt ist sie im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Finanzverwaltung nimmt zu Einzelheiten in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und den amtlichen Hinweisen dazu (EStH) Stellung.
Steuerpflichtig im Rahmen der Einkommensteuer sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Steuerpflicht). Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sein (beschränkte Steuerpflicht).
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es setzt sich zusammen aus den Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten, nämlich den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und den Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften). Von der Summe der Einkünfte werden neben einigen Freibeträgen unter anderem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder der Splittingtarif (Zusammenveranlagung) angewendet. Der Steuersatz der Einkommensteuer liegt zwischen 14 und 45 Prozent und steigt progressiv an.
Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer (seit 2009 auch die Abgeltungsteuer) sind besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer (Quellensteuer).
Veranlagungszeitraum
Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Steuerpflichtige müssen bis zum 31.5. des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ausnahmen von der Erklärungspflicht bestehen in bestimmten Fällen für Arbeitnehmer, allerdings kann die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) sinnvoll sein (z. B. zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer).