Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Entlastungsbeweis für Unabwendbarkeit

Rz. 239 Für den Fall, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, sind nach § 17 Abs. 3 StVG Schadensersatzansprüche gegen Halter, Fahrer und Eigentümer anderer Kraftfahrzeuge ausgeschlossen. Der Entlastungsbeweis trägt dem Umstand Rechnung, dass auf beiden Seiten ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, das der Gefährdungshaftung unterliegt. Rz. 240 Anders als...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Fehlende Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung

Rz. 798 Die Haftung des Nutztierhalters entfällt – sofern er nicht bereits die Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung widerlegen konnte – ferner, wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde ( § 833 S. 2 2. Var. BGB). Die bloße Möglichkeit, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet hätte, reicht nich...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / II. Personenschaden

Rz. 30 Zu ersetzen ist weiterhin der Personenschaden. Das bisherige Recht sieht in § 117 Abs. 1 BBergG eine ausdrückliche Begrenzung der Ersatzpflicht auf Vermögensschaden vor. Nach der Neuregelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 kann auch Schmerzensgeld geschuldet sein (§ 253 BGB). Die Höhe der Ersatzpflicht ist gemäß §...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Auffahrunfälle

Rz. 1269 Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Kollisionstypen und können auf höchst unterschiedlichen Ursachen beruhen wie z.B. auf der Unachtsamkeit des Auffahrenden, einem zu kurzen Sicherheitsabstand, zu hoher Geschwindigkeit, plötzlichem verkehrsbedingtem oder unmotiviertem Bremsen des Vordermannes, auf einem Fahrstreifenwechsel des Vordermannes, auf Beleuchtungsmäng...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Unfälle mit parkenden Kraftfahrzeugen und Unfälle auf Parkplätzen

Rz. 1308 Parkende Fahrzeuge können für Unfälle mitursächlich sein, insbesondere wenn sie verkehrswidrig abgestellt sind. Da das dynamische Geschehen in erster Linie von dem anderen Teil beherrscht werden kann, wird in solchen Fällen häufig den Parkenden eine geringere Haftungsquote treffen. Besondere Gefahren verursacht dagegen ein Fahrzeugführer, der sich beim Ausparken in ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Unternehmensschutz (Eingriff in den Gewerbebetrieb)

Rz. 80 Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB anerkannt.[137] Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis dar...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / IV. Haftungsausschlüsse

Rz. 20 Die Ersatzpflicht wegen Umwelteinwirkungen ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 4 UmweltHG). Diese Regelung entspricht § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG sowie § 89 Abs. 2 S. 3 WHG. Höhere Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung zum Haftpflichtgesetz und zum früheren § 22 WHG ein betriebsfremdes, von außen durch element...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines (Bedeutung/Verhältnis zu Abs. 1/Funktionen/­Schutzgesetzvoraussetzungen)

Rz. 511 Die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB schafft eine besondere Schadensersatzpflicht für den Fall der Verletzung eines Schutzgesetzes. Diese Voraussetzung tritt an die Stelle der Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechtsgüter; grundsätzlich kann daher nach Abs. 2 auch dann auf Schadensersatz gehaftet werden, wenn keines der besonderen Rechtsgüter verle...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Haustiere

Rz. 781 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in ihrer Hauswirtschaft zu ihrem Nutzen gezogen oder gehalten werden und dabei aufgrund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem herrschenden Einfluss des Halters unterstehen.[2355] Zu den Haustieren gehören z.B.:mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / b) Anhänger

Rz. 19 Ein Anhänger ist tatbestandlich kein Kraftfahrzeug, weil er nicht, wie in § 1 Abs. 2 StVG gefordert, durch Maschinenkraft bewegt wird.[48] Nach der bis zum 31.7.2002 geltenden Rechtslage traf die Gefährdungshaftung für durch den Anhänger verursachte Unfälle nur den Halter des mit ihm verbundenen Kraftfahrzeugs.[49] Weil das Benutzen von Anhängern häufig die vom Gespan...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / A. Straßenverkehrsgesetz

Rz. 1 Straßenverkehrsgesetz § 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigu...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 8. Mehrere Schädiger

Rz. 405 Für den Fall, dass mehrere Schädiger den Schaden verursacht haben, hat der Sozialversicherungsträger zunächst die Wahl, welchen der Schädiger er in Anspruch nehmen will. Hat er sich für die Abwicklung nach Teilungsabkommen entschieden, ist ohne Belang, ob dies zu einer Mehrbelastung des Partners des Teilungsabkommens führt (z.B. Abwicklung des Teilungsabkommens mit 5...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 643 Eine juristische Person handelt nicht selbst, sondern durch dazu bestellte Vertreter. Das ist in der Regel der Vorstand als satzungsmäßig berufener, gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB. Ferner können, wenn dies die Satzung vorsieht, gemäß § 30 BGB neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Hierdurch kann unter der Vorstandsebene ei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Weitere Auswirkungen von Haftungsprivilegien

Rz. 1163 Arbeitnehmern können dann, wenn sie einen Schaden ihres Arbeitgebers verursachen, je nach Grad des Verschuldens Haftungserleichterungen zugutekommen.[3384] Trifft diese Haftungserleichterung bei einem Schadensereignis mit der Schadensverursachung durch eine weitere gesamtschuldnerisch haftende Person zusammen, so ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen diesen Zweits...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Typische Tiergefahr

Rz. 759 Die Beschränkung der Ersatzpflicht des Schädigers auf Schäden, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen, entspricht einem Grundprinzip des heutigen Schadensersatzrechts und ist für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannt.[2256] Deshalb betrifft die Tierhalterhaftung nur solche Fälle, in denen sich eine typische Tiergefahr realisiert hat. Die typische T...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 5. Benutzung durch angestellten Fahrer

Rz. 125 Der Einwand der Schwarzfahrt ist gem. § 7 Abs. 3 S. 2 Fall 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Schwarzfahrer ein vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeuges angestellter Fahrer ist.[375] Dann bleibt es bei der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Abs. 3 S. 2 macht die Befreiung des Halters von seiner Haftung nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG für die Fälle, in denen sich der Sc...mehr

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§ 14 Sachschaden / 1. Sachverständigenkosten

Rz. 157 Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, bzw. zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführ...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / G. Weitere Fragestellungen

Rz. 59 Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach § 117 Abs. 1 oder 2 VVG mit einer Ersatzpflicht aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, legt § 117 Abs. 4 VVG fest, dass die Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber der Haftung des Dienstherrn zurücktritt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 28.10.1982[54] zu der gegebenen Konkurrenzsituat...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / F. Störung des Versicherungsverhältnisses

Rz. 45 § 117 Abs. 3 S. 1 VVG schränkt den Versicherungsschutz bei einer Störung des Versicherungsverhältnisses ein ("krankes Versicherungsverhältnis"[41]). Auch haftet der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten bei Verpflichtung anderer Schadensversicherer oder eines SVT nach näherer Maßgabe des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG nur subsidiär. Rz. 46 Der Versicherer haftet dem ge...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG

1. Der Begriff des Beamten Rz. 847 Das Recht der Amtshaftung unterscheidet zwischen dem Beamten im haftungsrechtlichen und dem Beamten im statusrechtlichen Sinne.[2596] Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten beruht auf der zivilrechtlichen Ausgestaltung der haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB und der Zuweisung der Haftung an den Staat über di...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 4. Pflichten aus dem Produktbeobachtungsbereich, insbesondere Warn- und Rückrufpflichten

Rz. 31 Die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers endet nicht schon mit dem Inverkehrbringen seiner Produkte.[91] Auch danach muss er sein Produkt fortwährend auf Mängel und Gefahren hin beobachten (sog. Produktbeobachtungspflicht). Erkennt er solche, hat er geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu treffen, die von einer Warnung bis hin zum Rückruf der gesamten Produk...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Tierhalter

1. Tierhaltereigenschaft Rz. 764 Die Haftung nach § 833 BGB trifft den Tierhalter. Das ist derjenige, in dessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und dessen Betrieb oder Haushalt es dient. Dafür ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko sei...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / I. Entschädigung nur für enumerierte Rechtsgutsverletzungen

Rz. 9 Als Ausnahme vom Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB sieht insbesondere dessen Absatz 2 für bestimmte, enumerativ aufgezählte Rechtsgutsverletzungen – im hier interessierenden Kontext namentlich die Verletzung des Körpers und der Gesundheit (einhelliger Ansicht nach nicht jedoch auch des Lebens als solchem,[16] wiewohl streng genommen jede Tötung stets eine, wenn nicht soga...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Gesetzliche Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht

Rz. 980 Voraussetzung für die Anwendung der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG ist im Falle der Verkehrssicherungspflicht, dass sie nach gesetzlichen Regelungen als öffentliche Aufgabe hoheitlich zu erfüllen ist. In diesem Sinn sind durch sämtliche Landesstraßengesetze die aus der Straßenbaulast erwachsenden Verkehrssicherungspflichten als hoheitliche Aufgabe...mehr

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§ 31 Kostenrecht / k) Freistellungsklage

Rz. 59 Freistellung: Davon abhängig, ob sie als Leistungs- oder als Feststellungsklage zu bewerten ist. Im zweiten Fall ist der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Ist die Klage auf Freistellung bzw. Befreiung von einer persönlichen Schuld und zugleich von der dinglichen Haftung gerichtet, so ist der Wert nur einmal anzusetzen; ebenso, wenn von mehreren Gesamtschuldnern B...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Verschulden

Rz. 909 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Beamte eine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Diese Voraussetzung gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 34 GG, da diese Bestimmung reine Zurechnungsnorm ist und die Erfüllung des Tatbestands des § 839 Abs. 1 BGB voraussetzt.[2807] Da im Rahmen der Amtshaftung bereits leichte Fahrlässigke...mehr

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§ 26 Klagearten / a) Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

Rz. 206 Der Feststellungskläger muss – um die Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden – in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau ­bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (§ 253 Abs. 2 ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / III. Beim Betrieb tätige Personen

1. § 8 Nr. 2 StVG Rz. 198 Die Tätigkeit des Verletzten bei dem Betrieb des Kfz oder des Anhängers befreit den Halter ebenfalls von der Gefährdungshaftung.[575] Nach der in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung gelten die Vorschriften der §§ 7, 18 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Verschulden

Rz. 587 Wichtig ist, dass die Bejahung der Deliktsfähigkeit für sich genommen noch nicht ausreicht, um die Haftung des Minderjährigen zu bejahen. Es muss dann noch – falls das Kind nicht vorsätzlich gehandelt hat – ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) festgestellt werden. Rz. 588 Dies setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 188 Der Geschädigte, der nach einem Unfall Schadensersatzansprüche aus der Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB geltend macht, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs. Er muss zunächst den haftungsbegründenden Tatbestand beweisen, also ein vom Willen des Schädigers gesteuertes Verhalten, die Verletzung eines d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderheime

Rz. 370 Dort wo sich erkennbar Kinder aufhalten, sind Maßnahmen zu ergreifen, die Gefahrenquellen gegen typisch kindliches, unbesonnenes Verhalten absichern. Daher muss im Umgang mit Kindern mit einem alterstypisch unsachgemäßen Verhalten gerechnet und auch der kindliche Spieltrieb, die kindliche Neugier und Unerfahrenheit und ein Unvermögen in Rechnung gestellt werden, sich...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Dezentralisierter Entlastungsbeweis bei Großunternehmen

Rz. 710 Nach dem bisher dargestellten Haftungssystem müsste sich der wegen einer schädigenden Handlung eines Mitarbeiters in Anspruch genommene Inhaber eines größeren Betriebs für sämtliche Mitarbeiter exkulpieren, die als Schädiger in Betracht kommen, um sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zu entlasten. Dass dies in vielen Fällen praktisch unmöglich sein wird, hat bereits das R...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Vorrecht bei gesetzlicher Haftungsbegrenzung (§ 116 Abs. 2 SGB X)

Rz. 263 Ist der Schaden kraft Gesetzes der Höhe nach begrenzt, der Schaden aber höher als die Höchsthaftungssumme und höher als die Sozialleistungen, ordnet Abs. 2 einen Vorrang des Geschädigten vor dem Sozialversicherungsträger an. Der Übergang auf den Sozialversicherungsträger erfolgt mithin nur insoweit, als der Anspruch nicht zum Ausgleich des Schadens des Verletzten erf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Rz. 920 Im Bereich der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten ist nach gefestigter Rechtsprechung das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.[2849] Hierunter fällt vor allem die durch die Landesstraßengesetze und die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze den Straßenbaulastträgern auferlegte Pflicht der Wegesicherung, di...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Zweckbestimmung

Rz. 785 Für die Haustiereigenschaft ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist.[2367] Sie ist maßgebend, solange sie nach den gegebenen Umständen mit vernünftigen Erwägungen eines verständigen Tierhalters vereinbar ist.[2368] Das Nutztier muss jedoch nicht ausschließlich einem der in § 833 S. 2 BGB genannten Zwecke d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Abweichungen von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 1114 Dass "etwas anderes bestimmt" i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist, kann sich aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, also aus den Besonderheiten des tatsächlichen Geschehens ergeben.[3295] Beispiel für den bestimmenden Einfluss zugrunde liegender Schuldverhältnisse ist d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff

1. Sonderopfer Rz. 1080 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Anspruch aus enteignendem Eingriff voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.[3244] Da da...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick und Abgrenzung der Haftungsinstitute

Rz. 1058 Die Haftungsinstitute des enteignungsgleichen und des enteignenden Eingriffs sowie der Aufopferung finden ihre innere Rechtfertigung in dem Gedanken des Billigkeitsausgleichs für durch hoheitliches ­Handeln erlittene Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte Positionen oder Einbußen an Immaterialgüterrechten (insbesondere Leib, Leben, Gesundheit und persönliche Fre...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Landwirtschaftliche Betriebe

Rz. 380 Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten wird durch die Eigenart der landwirtschaftlichen Betriebe und den daraus resultierenden typischen Gefahren geprägt. Dementsprechend muss ein Besucher eines landwirtschaftlichen Betriebs mit betriebsbedingten Eigenarten rechnen und sich besonders umsichtig verhalten.[1076] Zu beachten ist auch, dass der Landwirt gemäß § 60 BN...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VII. Ersatzleistungen an den Geschädigten trotz Übergangs an den Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 7 SGB X)

Rz. 317 Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Schädiger trotz des Übergangs der Forderung Schadensersatz an den Geschädigten leistet. Die Regelung ist § 407 BGB nachgebildet. Die sich ergebenden Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Schadensersatzleistung an den Geschädigten gutgläubig [405] erfolgte. Ist dies der Fall, muss der Sozialversicherungsträger die Schadensersat...mehr

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§ 9 Produkthaftung / IV. Ersatzumfang, insbesondere Schäden am Produkt selbst

Rz. 61 Der Hersteller hat Ersatz für die durch seinen Sorgfaltspflichtverstoß geschädigten Rechtsgüter und für Folgeschäden zu leisten, einschließlich des immateriellen Schadens. Ersatz für das unbrauchbar gewordene Produkt als solches wird dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt. Rz. 62 Erstmals auf Schäden am Produkt selbst wurde die Haftung des Herstellers für...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Sonstige Fragen

Rz. 1082 Hinsichtlich des Vorrangs des Primärrechtsschutzes und spezialgesetzlicher Regelungen sowie der Aktiv- und Passivlegitimation, der Verjährung und des Rechtswegs gelten die Ausführungen zum enteignungsgleichen Eingriff entsprechend.mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Anstifter und Gehilfen

Rz. 625 § 830 Abs. 2 BGB stellt Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich. Damit wird der Kreis der haftpflichtigen Personen wesentlich erweitert. Nach § 823 BGB würde nämlich grundsätzlich nur der Täter haften. Damit ist zugleich klargestellt, dass die haftungsbegründende Beteiligung an einer gemeinschaftlichen schadensstiftenden Handlung auch in einer Anstiftung oder Bei...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Besonderheiten der stationären Krankenhausbetreuung

Rz. 11 Komplexere Vertragsgestaltungen und Haftungszurechnungen finden sich bei der stationären Krankenhausbetreuung, die durch das Patientenrechtegesetz nicht kodifiziert wurde. Auch hier liegt dem Behandlungsverhältnis in der Regel ein schuldrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient und Behandlungsträger zugrunde, unabhängig davon, ob der Krankenhausträger – der bei ...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / B. Beerdigungskosten

Rz. 24 Nach § 844 Abs. 1 BGB sind die Beerdigungskosten von dem zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; das sind die Erben (§ 1968 BGB), hilfsweise diejenigen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Hat jemand die Beerdigungskosten getragen, ohne dazu verpflichtet zu sein, z.B. der mit dem G...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Jugendliche

Rz. 739 Bei Jugendlichen, die keine besonderen Auffälligkeiten zeigen, nimmt die Aufsichtspflicht mit zunehmendem Alter ab. Schon bei zehn bis elf Jahre alten Kindern verbietet sich eine Überwachung auf Schritt und Tritt sowie beim Spielen im Freien.[2209] Auch hier müssen aber etwa die Eltern beachten, dass beim Gebrauch von Zündmitteln Vorsicht angebracht ist. Bei einem fa...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Groteskfall

Rz. 379 Die Anwendung des Teilungsabkommen kann dagegen bei Vorliegen eines sog. Groteskfalls entfallen. Insoweit ergibt sich ein Schutz der Versicherer vor einer uferlosen Ausweitung der Teilungsabkommen zu ihren Lasten daraus, dass auch diese Abkommen der allgemeinen Regel des § 242 BGB unterstehen. Dieser würde es z.B. widersprechen, wenn der Haftpflichtversicherer aus ei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Konkurrenzen/Innenregress

1. Konkurrenzen Rz. 949 § 839 BGB und Art. 34 GG sind lex specialis gegenüber sämtlichen verschuldensabhängigen Deliktstatbeständen. Soweit jemand hoheitlich handelt, haftet er für Verschulden nur nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Das gilt auch für vermutetes Verschulden. In Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gibt es keine Haftung nach §§ 823, 826, 831 BGB [2944] und auch keine H...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 3. Betrieb

Rz. 64 Anknüpfungspunkt für die haftungsrechtliche Zurechnung ist der "Betrieb" des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Betriebsbeginn und Betriebsende begrenzen die Zurechnung der Rechtsgutsverletzung zum Betrieb des Fahrzeugs. Rz. 65 Das StVG ist mit dem früheren KFG identisch, so dass die hiernach ergangene Rechtsprechung ohne Weiteres auf das StVG anzuwenden ist.[169] Sowohl d...mehr