Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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ZErb 11/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Handbuch, 7. Auflage 2020, C.H.BECK, ISBN 978-3-406-73281-2, 129 EUR. Bereits in 7. Auflage liegt der Klassiker soll Testa...mehr

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zfs 11/2020, Vorzugswürdigk... / 2 Aus den Gründen:

"…" [27] 2. Hinsichtlich der Schmerzensgeldfestsetzung hat sich der Senat von den nachstehenden Überlegungen leiten lassen. [28] Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes...mehr

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FF 11/2020, Das Gesamtschul... / I. Einleitung

Schulden machen ist nicht unehrenhaft. Der Staat macht es uns vor. Und will man irgendwann im Leben beispielsweise eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt einem zumeist gar nichts anderes übrig, will man nicht das Haus erst am Ende seines Lebens beziehen. Mit anderen Worten: Schulden sind üblich und bis zu gewissen Grenzen auch nichts, was unvernünftig oder unwirtschaftlich ...mehr

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zfs 11/2020, Zivilrecht und... / cc) Akzessorietätsprinzip

Für eine schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme bedarf es einer 2-stufigen Prüfung:[49] Das Akzessorietätsprinzip verlangt zunächst die Prüfung, ob im Haftungsverhältnis überhaupt ein Anspruch besteht. Erst anschließend stellt sich die Frage, ob im Wege des Direktanspruches (§ 115 VVG) dieser bestehende Anspruch dann auch verfolgt werden kann. Familieninterne Rücksichtnahmep...mehr

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zfs 11/2020, Vorzugswürdigk... / Sachverhalt

Bei einem Verkehrsunfall wurde die Kl. als Fußgängerin beim Überqueren der Straße von dem Fahrzeug des Bekl. zu 1, der kurz zuvor aus einer senkrecht zur Straße liegenden Parklücke ausgeparkt hatte und im Begriff war, vorwärts zu fahren, angefahren und erheblich verletzt. Die Kl. erlitt eine beidseitige Femur-Fraktur, also einen Bruch des Oberschenkelschafts, und musste notop...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Ermittlungen im Bankenbereich

Schrifttum: S. das Schrifttum vor § 404 Rz. 240. Rz. 189 [Autor/Stand] Eine zentrale Rolle im Rahmen steuerlicher und strafrechtlicher Ermittlungen der FinB und der Steufa spielen sehr oft die Banken, da sie naturgemäß mit (steuer-)strafrechtlichen Sachverhalten wie der Anlage von Schwarzgeld, der Nichtdeklarierung von Zinseinkünften und Dividenden, der Depotverwaltung von Leb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ermittlungen gegen Kunden

Rz. 1013 [Autor/Stand] Beschlagnahme- und Durchsuchungshandlungen bei Banken in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihre Kunden sind zulässig. Das sog. Bankgeheimnis (vgl. § 30a AO) ist seit dem 25.7.2017[2] aufgehoben (s. Rz. 189 m.w.N.) und war im Strafverfahren sowieso unbeachtlich (s. dazu § 404 Rz. 242 ff.). Zu den steuerlichen Möglichkeiten von Sammelausku...mehr

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zfs 11/2020, Zivilrecht und... / b) Obiter dictum

Überraschend im obiter dictum ("Segelanweisung") ist die Bezugnahme des BGH auf seine alte Entscheidung v. 16.10.2001.[94] Dort führt der BGH aus, dass der Tatrichter den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dann als geführt ansehen könne, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege. Soweit sich der BGH auf die normative Schadenbetrachtung ber...mehr

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ZErb 11/2020, Rezension

Die GmbH als Testamentsvollstreckerin. Neue Überlegungen zu einem alten Rechtsinstitut Dr. Lisa Beck Wolfgang Metzner Verlag, 1. Auflage 2019, 213 Seiten, 39,80 EUR ISBN 978-3961170425 Die Verfasserin geht, wie schon der Titel besagt, der Problematik nach, dass eine GmbH zur Testamentsvollstreckerin (TV) berufen ist. Diese Frage wird bislang in der Literatur kaum behandelt, und ...mehr

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zfs 11/2020, Stillstand lässt bei Parkplatzunfall die Betriebsgefahr nicht entfallen

Hinweis "Soweit feststeht, dass das Fahrzeug des Beklagten im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, führt dies nicht dazu, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Somit tritt auch alleine aufgrund des Stillstandes nicht die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zurück. Für die Frage der Unabwendbarkeit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob ein Fahrer in der konkreten G...mehr

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zfs 11/2020, Die zweite Welle ist da

Die Corona-Pandemie hat Deutschland zwischenzeitlich wieder im Griff, die Fallzahlen steigen. Welche Weiterungen noch kommen werden, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden. Die im Sommer prognostizierte zweite Welle hat uns erreicht. Neben der Corona-Pandemie gibt es allerdings ein weiteres Thema, das Deutschland schon weitaus länger beschäftigt als COVID-19. Und auch dor...mehr

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FoVo 11/2020, Pfändbarkeit ... / 2 II. Aus der Entscheidung und für die Praxis

Der BGH folgt AG und LG nicht Der BGH hat die Beschlüsse von AG und LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Auf der festgestellten Tatsachengrundlage kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Was ist Pfändungsgegenstand? Das LG hat den Pfändungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einstellung des Verfahrens

Rz. 553 [Autor/Stand] Die StPO regelt in verschiedenen Vorschriften die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die auch die selbständig ermittelnde FinB in Anspruch nehmen kann (s. auch Nr. 81–83 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 81 ff.). Die AO enthält daneben in § 398 AO eine Sonderregelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit und in § 398a AO zum Absehen einer Verfolgung i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Internal Investigations und Compliance

Schrifttum: S. zunächst das Schrifttum vor Rz. 952 sowie bei § 377 vor Rz. 405. Ballo, Beschlagnahmeschutz im Rahmen von Internal Investigations – Zur Reichweite und Grenze des § 160a StPO, NZWiSt 2013, 46; Baur/Holle, Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes – Eine erste Einordnung, ZRP 209, 186; Bay, Handbuch Internal Investigations, 2013; Bittmann/Molkenbur, Private Ermittl...mehr

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Portugal / 2. Verwaltung und Haftung

Rz. 28 Das portugiesische Ehegüterrecht enthält keinen Typenzwang (siehe Rdn 24). Zwar richten sich die Eigentumsverhältnisse der Eheleute an den einzelnen Vermögensgegenständen nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Güterstand. Die Verwaltung des Vermögens und die Haftung der Eheleute gegenüber Dritten ist dagegen unabhängig und gesetzessystematisch auch vor den Regelungen...mehr

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Dänemark / 2. Verfügung und Haftung bei der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 23 Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen...mehr

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Slowenien / 4. Haftung

Rz. 28 Die Ehegatten haften solidarisch mit dem Gesamtgut und dem jeweiligen Sondervermögen für jene Verbindlichkeiten, für die nach den allgemeinen Vorschriften[33] beide Ehegatten haften, für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtgut entstehen,[34] sowie für jene Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte für den laufenden Bedarf der Familie eingeht (sog. "gemeinsc...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft; Haftung

Rz. 129 Ebenso wie das FamG FBiH schreibt das FamG RS keine Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung vor. Die persönlichen Rechte und Verpflichtungen der Ehegatten entsprechen denjenigen im FamG FBiH, wobei allerdings, anders als in diesem, die Treuepflicht und das Recht, über die Geburt von Kindern zu entscheiden, in den diesbezüglichen Art. 39–42 FamG RS n...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Haftung für Rechtsgeschäfte, Zwangsvollstreckung

Rz. 46 Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit den ehelichen Erwerbungen und ihrem jeweils eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte zur Befriedigung des laufenden Bedarfs der Familie übernommen hat (Art. 262). Aus einem Titel gegen einen Ehegatten kann in dessen Sondervermögen sowie in die ehelichen Erwerbungen vollstreckt werden. Da das Gesetz keine Rei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / f) Haftung

Rz. 69 Bezüglich der Vermögenshaftung (responsabilità patrimoniale) haftet das Gesamtgut für die in Art. 186 c.c. genannten Verbindlichkeiten, nämlich:mehr

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Belgien / 5. Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 25 Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte zum Zwecke der Haushaltsführung oder Kindererziehung eingeht, verpflichten beide Eheleute, sofern sie einen angemessenen Rahmen in Anbetracht der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten, Art. 222 ZGB.mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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Rumänien / 2. Verfügung und Nutzung; Haftung; Verwertung

Rz. 28 Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, s...mehr

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Ungarn / d) Haftung für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, Vermutung der Zustimmung des Ehegatten

Rz. 68 Bei Abgrenzung der gemeinschaftlichen Schulden von denen des Sondervermögens ist der Ausgangspunkt, dass alle Schulden, die nicht dem Sondervermögen zuzuordnen sind, das gemeinschaftliche Vermögen belasten. Grundsätzlich gilt, dass von einem der Ehegatten eingegangene Verpflichtungen das gemeinschaftliche Vermögen belasten.[67] Rz. 69 Während der Lebensgemeinschaft kön...mehr

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Niederlande / 2. Haftung nach Auflösung der Gütergemeinschaft

Rz. 94 Die Auflösung der Gütergemeinschaft führt zu einer Änderung der Rechtsstellung der Gemeinschaftsgläubiger. Im vorliegenden Fall gehen wir davon aus, dass drei Vermögensmassen vorliegen: ein Gemeinschaftsvermögen, ein privates Vermögen des Mannes und ein privates Vermögen der Frau. Der Gemeinschaftsgläubiger kann nach Auflösung der Gütergemeinschaft zur Begleichung der...mehr

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Portugal / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 102 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Dies folgt allerdings nicht aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sondern aus dem allgemeinen Schuldrecht. Das portugiesische Sondergesetz sieht weder einen besonderen (gesetzlichen) Güterstand für nichteheliche Lebenspartner vor noch enthält es Bestimmungen über die vermögensrechtlichen ...mehr

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Frankreich / dd) Schuldenhaftung nach Auflösung des Güterstandes

Rz. 83 Besonderheiten bestehen gem. Art. 1482–1491 CC nach Auflösung des Güterstandes bezüglich der Haftung für solche Verbindlichkeiten, für die vor Auflösung von den Gläubigern das Gesamtgut hätte in Anspruch genommen werden können. Rz. 84 Zunächst haftet wie zur Zeit des Bestehens der Gemeinschaft nach Beendigung des Güterstandes, aber vor Teilung des Gesamtgutes, gem. Art...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 26 Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des ...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 75 Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut. Hiervo...mehr

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Spanien / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen – "Güterstand"

Rz. 110 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird allgemein das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Vereinbarungen können sowohl während des Bestehens als auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen werden, was durchweg ausdrücklichen Niederschlag in den Gesetzen gefunden hat. Die Formerfordernisse sind unterschiedlich: Nach den Gesetzen von Aragón, Val...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Belgien / aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten

Rz. 28 Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1399 ZGB insbesondere folgende Aktiva: Zum Eigenvermögen gehören ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaige...mehr

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Österreich / a) Gütergemeinschaft

Rz. 62 Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.[92] Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermö...mehr

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Serbien / 1. Obligatorische Zivilehe

Rz. 5 Die obligatorische Zivilehe ist die einzige vorgeschriebene Form der Ehe. Die in der Praxis oft zu findende Form der Eheschließung, die keine rechtlichen Folgen verursacht, ist die bei einer Religionsgemeinschaft erfolgte Eheschließung. Rz. 6 Das FamG enthält keine Regelung über das Verlöbnis. Eine Verlobung ist ein einfaches Lebensereignis. Es steht jeder Partei frei, ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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Portugal / a) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 34 Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des portug...mehr

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Frankreich / d) Die Gütertrennung

Rz. 112 Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Schlüsselgewalt

Rz. 25 Art. 220 CC bestimmt, dass jeder Ehegatte eigenständig alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, welche sich auf die Finanzierung des Haushalts oder die Erziehung der gemeinsamen Kinder beziehen. Die in diesem Rahmen abgeschlossenen Verträge verpflichten in solidarischer Weise den anderen Ehepartner. Diese solidarische Haftung besteht indessen nicht, wenn die einseitig ges...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 30 Die Gütertrennung hat weder auf die an einem Vermögenswert bestehenden Eigentumsverhältnisse und die diesbezügliche Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, noch auf die Haftung der Ehegatten einen Einfluss. Vielmehr werden die Ehegatten bei der Gütertrennung in vermögensrechtlicher Hinsicht, vorbehaltlich der Zuweisungsregel des Art. 251 ZGB, wie nicht verheir...mehr

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Frankreich / bb) Voreheliche und auf unentgeltlichen Zuwendungen lastende Verbindlichkeiten

Rz. 76 Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des be...mehr

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Finnland / 2. Güterrechtsstatut

Rz. 28 Die EU-Güterrechtsverordnung (EUGüVO, siehe dazu näher im Allgemeinen Teil § 1 Rdn 87 ff.) findet in Finnland Anwendung. Dies betrifft Eheschließungen nach dem 29.1.2019 oder die nach dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Zeitraum davor. Rz. 29 Das Gesetz zur Reform von internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Ehe...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / XII. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 123 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht getrennt (gerichtlich oder einvernehmlich) sind, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung handelt es sich lediglich um eine bürokratische Erleichterung, die zu keinem Progressionsvorteil führt.[153] Dab...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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Ungarn / 2. Gerichtliche Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens im Falle des gesetzlichen Güterstands

Rz. 143 In Ermangelung eines Konsenses können die Parteien zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein Gericht anrufen. Das Gericht klärt – im Rahmen der Parteianträge – den Erwerbsrechtstitel jedes einzelnen Vermögensgegenstands und prüft, ob der betroffene Vermögensgegenstand zum Sondervermögen gehört; es grenzt ferner die Vermögensmassen (gemeinschaftliches Vermögen – Sonderve...mehr

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Schweiz / V. "Vertretung" der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 46 Die Regelung von Art. 166 ZGB über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft steht im Zusammenhang mit Art. 163 ZGB, wonach beide Ehegatten die Verantwortung für den Unterhalt der Familie tragen. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten unabhängig von ihrer individuellen Finanzkraft und der konkreten Aufgabenteilung zum selbstständigen Abschluss der zur Deckung des Unt...mehr

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Slowenien / II. Rechtsfolgen

Rz. 88 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Ehe gleichgestellt, sofern keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Ehe zwischen ihnen ungültig wäre. Die Rechtsfolgen treten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung ein.[133] Die Gleichstellung erstreckt sich auf jene Rechtsfolgen, die nach dem FamGB für die Ehegatten gelten (Art. 4 Abs...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr