Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / X. Sprechstunden des Betriebsrats

Rz. 594 Der Betriebsrat kann gem. § 39 BetrVG beschließen, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten. Der Betriebsrat kann allein darüber entscheiden, ob er Sprechstunden abhalten will. Für die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden muss er eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeiführen. Kommt eine Einigung über der Sprechstunden nic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Bevorstehendes Ende der Amtszeit

Rz. 621 Auch dann, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates erfolgt, soll – nach zu weitgehender Rechtsprechung des BAG – eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit nicht erforderlich sein. Entscheidend sein soll nicht, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl Beteiligung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 10. Anwaltskosten

Rz. 708 Soweit der Betriebsrat den Anwalt zur Vertretung ggü. dem Arbeitgeber mit der Geltendmachung von Rechten beauftragt, ist eine gesonderte vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung – anders, als wenn der Anwalt den Betriebsrat beraten soll, was außer nach § 111 S. 2 BetrVG für die Beratung über eine Betriebsänderung und einen Interessenausgleich,...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Abweichende Strukturen

Rz. 48 Durch Tarifvertrag kann nach § 3 Abs. 1 BetrVG bestimmt werden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Rechtsnatur

Rz. 1472 Die Betriebsvereinbarung findet ihre gesetzliche Regelung in § 77 BetrVG. Sie hat nach § 44 Abs. 4 BetrVG normative Wirkung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gestaltet bzw. überlagert automatisch – ohne dass es einer weiteren Umsetzung, etwa durch Direktionsrecht, bedarf – die im Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitsbedingungen und stellt die wichtigste Form d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 24. Auswirkungen auf die Betriebsratsmitglieder

Rz. 418 Betriebsratsmitglieder sind nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG grds. als letzte aus dem Betrieb zu entlassen. Dabei besteht die Pflicht des Arbeitgebers, andere Arbeitsplätze ggf. freizukündigen. Das BAG führt im Urt. v. 2.3.2006 (2 AZR 83/05, juris) aus, den Arbeitgeber treffe ggü. einem Betriebsratsmitglied nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen Mitteln für dessen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Einigungsstelle

Rz. 609 Hat der Arbeitgeber Einwände gegen die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung, kann er gem. § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet nicht über Erforderlichkeit und Eignung der Schulungsveranstaltung, sondern ausschließlich über die Festlegung des Schulungszeitraumes. Es ist in der Einigungsstelle nur zu klären, ob der B...mehr

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§ 71 Compliance: Mitbestimm... / B. Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte

I. Allgemeine Compliance-Richtlinien Rz. 2 Bei der Einführung von Compliance-Richtlinien muss der Arbeitgeber die einschlägigen Mitbestimmungsrechte beachten, wie sie sich insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG ergeben können. Darüber hinaus ist an besondere Regelungen wie an die allgemeine Informationspflicht nach § 80 Abs. 2 BetrVG oder schulungsbezogen an § 98...mehr

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§ 71 Compliance: Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

A. Vorbemerkung Rz. 1 Wesentliche Grundlage zur Etablierung von Compliance im Unternehmen ist in aller Regel ein sogenannter Verhaltenskodex, ein Code of Conduct, kurz CoC. Er ist ein wichtiger Bestandteil des sog. "tone from the top" und enthält deswegen idealerweise – als ein Element einer fortwährenden diesbezüglichen Kommunikation – ein Vorwort bzw. einleitende Ausführung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Aufgabenbezug und Erforderlichkeit

Rz. 878 Inhaltlich begrenzt wird der Unterrichtungsanspruch durch den notwendigen Aufgabenbezug (BAG v. 26.1.1988 – 1 ABR 34/86, juris). Zwar genügt es danach, dass der Betriebsrat die Informationen benötigt, um festzustellen, ob sich Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte ergeben und ob er hiervon Gebrauch machen will (BAG v. 19.2.2008 – 1 ABR 84/06, juris). Wenn dieses Mitbest...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Unterlassungsanspruch

Rz. 1223 Der Betriebsrat kann bei wiederholten Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Pflichten nach § 99 BetrVG den Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG ggü. dem Arbeitgeber stellen. Ein solcher Anspruch setzt kein aktuelles Einstellungsverfahren, sondern nur einen begangenen – groben – Verstoß und die Möglichkeit einer Wiederholung voraus (BAG v. 17.3.1987 – 1 ABR...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Einblick in Lohnlisten

Rz. 892 Besonders und in zwei Punkten restriktiver geregelt hat § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG das Recht, "in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen". Zum einen steht dieses Recht als solches nicht dem Betriebsrat als Gesamtgremium, sondern nur dem Betriebsausschuss oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten weiteren Ausschuss zu. Das setzt voraus, dass ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Gesamtbild der Tätigkeit

Rz. 1124 Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Verlangen der Kündigung oder Versetzung

Rz. 1240 Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann der Betriebsrat – nach Fassung eines ordnungsgemäßen Beschlusses – Kündigung oder Versetzung verlangen. Welche dieser Maßnahmen er verlangt, hat er nach billigem Ermessen zu beschließen. Ein Verlangen auf "Entlassung" ist auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gerichtet. Eine Entfernung nur aus dem Betri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 1045 Der Betriebsrat ist nach § 92 Abs. 1 BetrVG anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat ihm hierbei die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er selbst für seine Planung verwendet. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwick...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Abschluss einer Vereinbarung und Kostentragungspflicht

Rz. 901 Die Erforderlichkeit ist dabei keine Ermessensfrage, sondern eine gerichtlich überprüfbare Rechtsfrage. Selbst wenn die Hinzuziehung eines Sachverständigen objektiv erforderlich ist, bedarf es zur Durchsetzung des Beratungsanspruches zunächst einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann also nicht von sich aus, ohne dass er mit dem Arbeitgeber...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Errichtung

Rz. 1250 Der Wirtschaftsausschuss ist vom Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einzurichten (§§ 106 ff. BetrVG; beim gemeinsamen Betrieb genügt die Beschäftigtenzahl des gemeinsamen Betriebs, BAG v. 1.8.1990 – 7 ABR 91/88, NZA 1991, 643 = DB 1991, 1782); hingegen kann der Konzernbetriebsrat keinen Wirtschaftsausschuss errichten (BAG v. 23.8.1989, AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 7). B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Rz. 1049 Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Der Betriebsrat kann auch anregen, dass die Arbeitsplätze als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn die betreffenden Arbeitsplätze sich hierfü...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Teil-Schlüssigkeit

Rz. 1180 Das Gesetz regelt in § 99 Abs. 2 BetrVG sechs Verweigerungsgründe des Betriebsrates ("kann verweigern, wenn …"). Dies ist so zu verstehen, dass eine Verweigerung des Betriebsrates nur dann rechtlich beachtlich ist, wenn er sich in seinem Verweigerungsschreiben auf mindestens einen dieser sechs Gründe bezogen hat. Die Verweigerungsgründe sindmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Hilfsmittel zur Aufgabenerfüllung

Rz. 846 § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG benennen Mittel und Wege, derer sich der Betriebsrat bedienen kann, um seinen Aufgaben gerecht zu werden. Dabei sieht der durch das Reformgesetz 2001 erweiterte § 80 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG Folgendes vor:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Beurteilungszeitpunkt und Erledigung des Verfahrens

Rz. 1194 Die Gestaltungsentscheidung des Gerichtes hat zum Inhalt, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme in Angesicht der vorgebrachten Verweigerungsgründe des Betriebsrates gegenwärtig und künftig zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist daher nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war. Die Entscheidung ist daher nach Maßgabe derjenigen Rechtslage ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Träger des Mitbestimmungsrechts

Rz. 1105 Das Mitbestimmungsrecht steht grds. dem jeweiligen örtlichen Betriebsrat zu, nicht dem Gesamtbetriebsrat. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe betroffen sind (BAG v. 26.1.1993 – 1 AZR 303/92). Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur für solche Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine Einstellung e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Mögliche Einschränkungen

Rz. 883 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unaufgefordert und von sich aus rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung dient dabei dem innerbetrieblichen Rechtsfrieden und der Vermeidung von Verfahren. I.R.d. vertrauensvollen Zusammenarbeit muss es dem Betriebsrat ermöglicht werden, Streitfragen über das Bestehen von Beteiligungs...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Fälle zum Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Einstellung

Rz. 1119 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht beimehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 887 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu unterrichten über:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Voraussetzungen des Anspruchs auf Entlassung oder Versetzung

Rz. 1235 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insb. durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat (§ 104 S. 1 BetrVG). § 104 BetrVG...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Personelle Maßnahmen bzgl. leitender Angestellter

Rz. 1246 Nach § 105 BetrVG ist eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (Definition in § 5 Abs. 3 BetrVG) dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Der Begriff der Einstellung entspricht dem des § 99 BetrVG, betrifft also Person des Bewerbers und seine künftige Funktion, Name und Vorname, Geburtsdatum und Familienstand, nicht abe...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Begriff

Rz. 1042 Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer zu beraten, versteht man hierunter je...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Erforderlichkeit

Rz. 897 Es kann sein, dass die umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber, die Auswertung einschlägiger Unterlagen und selbst die Hinzuziehung von betriebsinternen Auskunftspersonen nicht ausreichen, um dem Betriebsrat eine eigenverantwortete Entscheidung anstehender Sachfragen zu ermöglichen. § 80 Abs. 3 BetrVG sieht für diesen Fall vor, dass der Betriebsrat "nach näher...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Allgemeines

Rz. 1154 Bei Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber vor Durchführung der Maßnahme – zur Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG – sieben Pflichten zu erfüllen. Er hatmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Gegenstand der Unterrichtung und Unterlagen

Rz. 1252 Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, unaufgefordert rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gesetzliche Aufgaben

Rz. 453 Gesetzlich sind dem Betriebsratsvorsitzenden folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Form

Rz. 1177 Der Betriebsrat muss alle Gründe, mit denen er die Zustimmung verweigern will, innerhalb der Frist von einer Woche ggü. dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Dies erfordert einen entsprechenden ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Die Betriebsparteien können vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe beschrä...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

Rz. 1080 Nach § 97 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 92 BetrVG, der die (meist vorgeschaltete) Personalplanung b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Prüfung des ArbG, Entscheidung und Antragstellung

Rz. 1188 Die Prüfung der ArbGe erfolgt also in folgenden Schritten:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Allgemeines

Rz. 1087 § 98 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (vgl. dazu BAG v. 18.4.2000 – 1 ABR 28/99, juris), der Bestellung der Ausbilder und der Auswahl der an der Berufsbildung teilnehmenden Arbeitnehmer ein. Kommt über die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer mit dem Arbeitgeber keine Einigu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / k) Versetzung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 1198 Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern der Zustimmung des Betriebsrats. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass eine der genannten geschützten Personen aus dem Betrieb gedrängt...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts

Rz. 1101 Das Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn im Unternehmen mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts ist im Zuge der Reform 2001 – vorher kam es auf die Beschäftigtenzahl des Betriebes an – durch das Abstellen auf die Größe des Unternehmens erheblich ausgeweitet worden. Abzustellen ist auf die Zahl der...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Vorläufige Durchführung der Maßnahme

Rz. 1207 § 100 BetrVG ermöglicht dem Arbeitgeber, die Einstellung oder Versetzung durchzuführen, selbst wenn der Betriebsrat sich noch nicht geäußert oder die Zustimmung verweigert hat. Zulässig wird die Durchführung sogar schon vor entsprechender Information des Betriebsrates sein, wenn diese noch nicht möglich ist und unverzüglich nachgeholt wird. Die Absicht, die Maßnahme...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats

Rz. 1217 Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die sachlichen Gründe konkret mitteilen, aus denen die vorläufige Durchführung dringend erforderlich sein soll; die Wiederholung der gesetzlichen Generalklausel reicht nicht aus (LAG Hamm v. 4.4.2008 – 13 TaBV 88/07, juris; LAG Hessen v. 27.5.2008 – 4 TaBV 288/07, juris). Er hat – für den Betriebsrat nachvollziehbar – die sachlic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Allgemeiner Unterlassungsanspruch

Rz. 1409 Mit dem Beschl. v. 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, juris, hat das BAG die im Beschl. v. 23.2.1983 eingeschlagene Richtung korrigiert, die Existenz eines allgemeinen Unterlassungsanspruches bejaht und dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung, der keine grobe Pflichtverletzung voraussetzt, zuerkannt. Rz. 1410 Da...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Eingliederung und/oder Vertragsabschluss

Rz. 1111 Nach st. Rspr. liegt eine Einstellung vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die zu verrichtend...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Einzelne Verweigerungsgründe

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Begriff von Eingruppierung und Umgruppierung

Rz. 1140 Eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Rz. 1141 Eine Eingruppierung oder Umgruppierung liegt aber nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitne...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Inhalt und Klauseln des Sozialplans

Rz. 1357 Die Betriebspartner haben innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit darüber zu befinden, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen wollen. Dies können sie in einer individualisierten, aber auch in einer pauschalierenden Weise tun (BAG v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Besonderheiten des Sozialplans in der Insolvenz

Rz. 1374 § 123 InsO sieht zwei Begrenzungen für das Sozialplanvolumen bei Insolvenz vor: Die Gesamthöhe der Sozialplanabfindungen darf nach § 123 Abs. 1 InsO den Betrag nicht übersteigen, der sich als Summe von 2.5 Monatsverdiensten aller Arbeitnehmer, die von einer Entlassung infolge der geplanten Betriebsänderung betroffen sind, ergibt. Es handelt sich hierbei um eine "abs...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

Rz. 1454 Will der Arbeitgeber Betriebsänderungen i.S.d. §§ 111, 112a BetrVG durchführen, indem er beabsichtigt, Personal abzubauen, den Betrieb zu verlegen, stillzulegen oder zu verkleinern, muss er den Betriebsrat zuvor rechtzeitig umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit ihm beraten. Es ist höchst fraglich, ob zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte des...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Betriebsbegriff

Rz. 12 Nach § 1 BetrVG findet die Betriebsratswahl in "Betrieben" statt. Nach der althergebrachten Definition ist ein Betrieb "eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe technischer und immaterieller Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt" (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BAG v. 17.5....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Errichtung

Rz. 1570 Die Einigungsstelle ist bei Bedarf gem. § 76 Abs. 1 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu bilden. Hieraus ergibt sich, dass die Einigungsstelle keine Dauereinrichtung ist, sondern ad hoc zur Klärung eines bestimmten Mitbestimmungstatbestandes gebildet werden. Nach § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung auch eine ständige Einigungsste...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Abbruch der Wahl

Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügung – verfügt werden kann, wenn das ArbG von der voraussicht...mehr