Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Andere Vertretungsstrukturen

Rz. 52 Auch die Regelung nach Nr. 3 – Schaffung anderer Vertretungsstrukturen – kann sich nur auf andere Organisationsebenen oder -einheiten beziehen, nicht aber gesetzliche Wahlgrundsätze beseitigen. Aus diesem Grund dürfte eine Regelung gesetzlich nicht vorgesehenen Minderheitenschutzes (z.B. eine tarifliche Festlegung, dass aus jedem der am Betrieb beteiligten Krankenhäus...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Sitzverteilung auf Listen

Rz. 271 Bei Listenwahl werden zunächst die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen – jeder Arbeitnehmer hat in diesem Fall nur eine Stimme, die er einer Vorschlagsliste geben kann – gezählt. Wie bei öffentlichen Wahlen ist der wirkliche Wählerwille festzustellen. Daher wird die Stimme als gültig zu behandeln sein, wenn ein Arbeitnehmer kein Kreuz, sondern nur einen Str...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 14. Wahlniederschrift, Bekanntmachung und Wahlunterlagen

Rz. 278 Nach § 16 WO ist durch den Wahlvorstand – also aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in öffentlicher Sitzung (a.A. DKW/Homburg, § 16 WO Rn 2: Nur die Feststellung des Stimmergebnisses muss in der öffentlichen Sitzung erfolgen, nicht aber unbedingt auch die Anfertigung der Niederschrift) – eine Wahlniederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorst...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Umfang der Sperrwirkung

Rz. 1490 Die Sperrwirkung beginnt mit dem ersten Abschluss eines Tarifvertrages auf dem fraglichen Gebiet, nicht aber bereits dann, wenn die Tarifpartner lediglich erklären, eine bestimmte Frage in der Zukunft tarifvertraglich regeln zu wollen. Eine bei Abschluss des Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarung wird ex nunc unwirksam, soweit sie den nunmehr geregelten Bere...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Rechtsmittel gegen Bestellung und Amtsführung

Rz. 138 Nach § 18 Abs. 1 BetrVG können der Betriebsrat, drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Wahlvorstand durch das ArbG ersetzen lassen, wenn dieser seiner Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Wahl nicht nachkommt. In diesem Fall bestellt das ArbG einen anderen Wahlvorstand. Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes – mi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Checkliste zur Prüfung der Erforderlichkeit

Rz. 624 Checkliste: Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltungmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Vorsitzender

Rz. 1573 Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Betriebspartner einigen müssen, und der gleichen Zahl von Beisitzern pro Seite. Bei fehlender Einigung kann Arbeitgeber oder Betriebsrat den Vorsitzenden in einem besonderen Verfahren durch das ArbG bestellen lassen (§ 100 ArbGG). In der betrieblic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Verfahrensgrundsätze

Rz. 1582 Das Verfahren vor der Einigungsstelle findet gesetzliche Regelung nur im Hinblick auf einige wenige zwingende Verfahrensvorschriften. Sonstige Bestimmungen können im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt oder von der Einigungsstelle selbst nach billigem Ermessen getroffen werden. Rz. 1583 Gesetzlich vorgeschrieben ist die Beschlussfassung nach mü...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Protokollierung

Rz. 502 Gem. § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrates ein Protokoll anzufertigen. Darin muss nicht der gesamte Ablauf der Sitzung dargestellt werden, sondern zwingend vorgeschrieben ist die Protokollierung und die Beifügung der eigenhändig unterschriebenen Anwesenheitsliste (bei Teilnahme per Video ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Wählbarkeit

Rz. 149 Für das passive Wahlrecht muss hinzukommen, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (also am letzten Wahltag 18. Geburtstag feiern) und dass sie am Wahltag (h.M.: letzten Wahltag) mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört haben (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Der letzte Wahltag selbst zählt hierbei nicht, der erste Tag des Beschäf...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Nicht von der Rspr. anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Wählerliste

Rz. 174 § 2 WO schreibt vor, dass der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten erstellt (sog. Wählerliste). In dieser sollen die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein. Abweichungen sind aus sachlichen Gründen ("Soll"-Vorschrift) hinsichtlich der Reihenfolge zulässig, etwa wenn die Beschäftigten übliche...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Anträge auf Berichtigung im Wahlausschreiben

Rz. 332 Vieles spricht dafür, hier zu differenzieren. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben noch nicht erlassen, kann ihm im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben werden, dieses mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen – etwa wenn der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl von zu wählenden Betriebsratsmitgliedern oder zu Unrecht von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgehen wi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 7. Entgeltanspruch teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder beim Schulungsbesuch

Rz. 628 Die zum BetrVG 1972 sehr streitige, durch BAG v. 5.3.1997 – 7 AZR 581/92, juris, letztlich abschlägig entschiedene Frage, ob teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei der Teilnahme an Schulungen, die in Vollzeit stattfinden, nur ihr regelmäßiges (Teilzeit-)Entgelt oder auch Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG beanspruchen können, ist seit 2001 durch die i...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 524 Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Schmälerung des Arbeitsentgeltes nur insoweit zu befreien, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig Betriebsratsaufgaben in einem solchen Umfang ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IX. Freistellung nicht generell freigestellter Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 554 Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Betriebsratsaufgaben ist das Betriebsratsmitglied kraft Gesetzes von seiner Arbeitspflicht gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befreit. Die Arbeitsbefreiung wird – anders als bei der Vollfreistellung nach § 38 BetrVG – nicht durch den Arbeitgeber erteilt und bedarf auch nicht seines Einverständnisses (BAG v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, juris...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Durchführung der Betriebsversammlung

Rz. 734 Der Betriebsrat muss Rz. 735 Der Arbeitgeber ist verpflichtet,mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IV. Vergütungsansprüche der Beschäftigten

Rz. 747 Der Arbeitgeber hat die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gem. § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG wie Arbeitszeit zu vergüten. Die Ansprüche der Betriebsversammlungsteilnehmer auf Arbeitsentgelt sind im Urteilsverfahren zu verfolgen (BAG v. 1.10.1974 – 1 AZR 394/73, juris). Rz. 748 Die Vergütungspflicht gilt grds. nur für ordn...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Rz. 164 Für die Qualifizierung nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG ist es nicht nötig, dass sich die Befugnis zu Einstellung und Entlassung auf alle Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung bezieht; die Befugnis für einen Teil der Belegschaft genügt. Allerdings darf die Personalkompetenz nicht nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb sein, sondern muss – ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 9. Durchsetzung des Anspruchs auf Teilnahme und Kostenerstattung

Rz. 641 Hat der Arbeitgeber gegen Inhalt oder Thema des Seminars Bedenken oder hält er die Veranstaltung für nicht erforderlich, steht das betroffene Betriebsratsmitglied vor der Frage, ob es gegen den Willen des Arbeitgebers trotzdem an der Schulung teilnimmt. Dies kann mit einem erheblichen Arbeitsentgelt- und Kostenrisiko verbunden sein. Rz. 642 Vielfach wird vertreten, da...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Besonderheiten bei Ersatzmitgliedern

Rz. 370 Der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG steht den Ersatzmitgliedern des Betriebsrates nur zu, wenn und solange sie in den Betriebsrat nachgerückt sind. Für die Frage, ob der Schutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG gegeben ist – also die Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung erforderlich ist –, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (BAG v. 27.9...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Rücktritt des Gremiums

Rz. 74 Der Beschluss zum Rücktritt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) muss in ordnungsgemäßer Sitzung gefasst werden. Erforderlich ist die absolute Mehrheit der Stimmen, d.h. bei einem Betriebsrat mit 13 Mitgliedern müssen mindestens sieben für einen Rücktritt gestimmt haben. Dies gilt selbst dann, wenn nur neun Betriebsratsmitglieder anwesend waren. An der Abstimmung müssen sich ni...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Schulungskosten und Aufwendungen

Rz. 663 Dagegen ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche (Seminargebühren, Reisekosten) beim ArbG ein Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 81 ArbGG einzuleiten. Es handelt sich insoweit nämlich um Kosten der Betriebsratstätigkeit gem. § 40 Abs. 1 BetrVG und nicht um individualrechtliche Ansprüche. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat als auch einz...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Grundsatz

Rz. 1386 Handelt der Arbeitgeber, ohne die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausreichend und gesetzeskonform zu beachten, so kann dies Auswirkungen auf zwei Ebenen haben:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Obligatorische schriftliche Stimmabgabe

Rz. 179 Nach § 24 Abs. 3 WO kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die obligatorische, also zwingende schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen. Tut er dies, sind die in diesem Betriebsteil beschäftigten Mitarbeiter nicht zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal berechtigt (fraglich ist, wenn es ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Anspruch auf Beförderung

Rz. 533 Nach § 38 Abs. 3 und 4 BetrVG haben die Betriebsratsmitglieder Anspruch darauf, in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt zu werden, sowie auf entsprechenden Entgeltschutz. Dabei besteht ggf. auch Anspruch auf Beförderung. Es ist allerdings Sache des (ehemaligen) Betriebsratsmitgliedes, das – im Urteilsverfahren – eine entsprechende Beförderung einklagt, i...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / o) Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Rz. 317 Jeder Wahlberechtigte, der gehindert ist, an der zweiten Wahlversammlung teilzunehmen, kann mündlich oder schriftlich beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen. Dabei kann der Arbeitnehmer auch nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen; diesen Antrag, dem der Wahlvorstand nachkommen muss, hat der Arbeitnehmer spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Gesetzliche Bestimmungen

Rz. 4 Im BetrVG selbst finden sich einige Grundsätze über die Betriebsratswahlen, nämlichmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Sitzungstermin und betriebliche Notwendigkeiten

Rz. 457 Die Betriebsratssitzungen finden gem. § 30 BetrVG i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Es darf also z.B. im Kaufhaus keine Betriebsratssitzung auf den Samstagvormittag gelegt werden, wenn die Belegschaftsbesetzung da ohnehin knapp ist. Ebenso darf in der Spedition die Sitzung nicht auf die Mittagsstund...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Behandlung eingegangener Listen

Rz. 227 Sobald eine Vorschlagsliste im Wahlvorstandsbüro abgegeben wird, hat das im Büro des Wahlvorstandes "diensthabende" Mitglied Folgendes zu erledigen (§ 7 Abs. 1 WO):mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 8. Einsprüche gegen die Wählerliste

Rz. 205 Nach § 4 Abs. 1 WO können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Der letzte Tag der Frist – grds. wie bei der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten nach § 188 BGB "Ablauf des Tages", also 24.00 Uhr, soweit nicht nach § 41 Abs. 2 WO eine ande...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahl durch das Gremium

Rz. 535 Über die Freistellung entscheidet gem. § 38 Abs. 2 BetrVG das Betriebsratsgremium in geheimer Wahl. Vor der Wahl hat eine Beratung mit dem Arbeitgeber stattzufinden, der die Gelegenheit erhalten soll, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder geltend zu machen. Die Beratung hat mit dem gesamten Betriebsratsgremium zu erfolgen, nicht nu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Gemeinsamer Betrieb und Gesamtbetriebsrat

Rz. 757 Problematisch ist die Beteiligung eines sog. "Gemeinschaftsbetriebes" am Gesamtbetriebsrat. Ein gemeinsamer Betrieb liegt dann vor, wenn sich zwei rechtlich selbstständige Unternehmen zur Führung eines organisatorisch einheitlichen Betriebes zusammengetan haben (hierzu vgl. Rdn 28 ff.). Die Arbeitnehmer bleiben in diesem Fall Beschäftigte ihrer jeweiligen Arbeitgeber...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Erforderlichkeit

Rz. 678 Das BAG beurteilt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausschließlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG: Nötig ist immer die Erforderlichkeit der verursachten Kosten. Deshalb besteht die Erstattungspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Es muss all...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 13. Begriff der "Betriebsidentität"

Rz. 388 Wann diese "Betriebsidentität" gegeben ist, kann allerdings fraglich sein. Vieles spricht dafür, diesen Begriff auch für die Frage zu verwenden, wann eine "Eingliederung" und nicht eine "Zusammenfassung" i.S.d. § 21a Abs. 2 BetrVG vorliegt (Einzelheiten hoch str.). Auch in diesem Fall geht es darum, ob der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes sein Mandat behält ode...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Zahl der Stütz-Unterschriften

Rz. 210 Jeder Wahlvorschlag muss nach § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnet sein vonmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Mehrheitswahl und Verhältniswahl

Rz. 544 Die Wahl der freizustellenden Mitglieder erfolgt durch Mehrheitswahl, wenn nur ein Mitglied freizustellen ist (§ 38 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG). Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist in diesem Fall die "einfache Stimmenmehrheit" ausreichend, eine absolute Mehrheit oder die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden (§ 33 BetrVG) also nicht erforderlich. Rz. 545 Ansonst...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Zulässige Betriebsratstätigkeiten nicht freigestellter Betriebsratsmitglieder

Rz. 563 Die Arbeitsbefreiung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Rz. 564 Zu den Aufgaben der Betriebsratsmitglieder gehört:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Räumlichkeiten, "Schwarzes Brett" u.a.

Rz. 686 Um dem Betriebsrat einen reibungslosen Ablauf seiner Arbeit, insb. seiner Geschäftsführungstätigkeit zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber ihm nach § 40 BetrVG die dafür erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Je nach Größe des Betriebsrates – i.d.R. ab 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, bei denen ein freigestelltes Betriebsratsmitglied e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 26 Normalerweise führt ein Unternehmen einen oder mehrere Betriebe. Denkbar ist jedoch auch, dass zwei oder mehrere Unternehmen einen oder mehrere Betriebe gemeinsam führen. Diese Rechtsfigur des "Gemeinsamen Betriebes" hat der Gesetzgeber im BetrVG 2001 anerkannt (§ 1 Abs. 2 BetrVG). Wenn sich Unternehmen die Führung eines Betriebes als gemeinsamen Betrieb vereinbaren, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 11. Stimmabgabe

Rz. 246 Insb. für die Durchführung der Stimmabgabe können Wahlhelfer bestimmt werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass während der Wahlzeit mindestens ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied neben mindestens einem Wahlhelfer ununterbrochen im Wahllokal anwesend ist. Erfolgt die Stimmabgabe in mehreren Räumen, kann nur dann von einem "Wahlraum" i.S.d. § 12 Abs. 1 WO ausge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle

Rz. 1592 Die Angelegenheiten, über die die Einigungsstelle beschließen kann, müssen in die funktionale Zuständigkeit der Betriebspartner fallen. Typischerweise werden der Einigungsstelle Streitigkeiten darüber vorgelegt, wie eine Angelegenheit am zweckmäßigsten und sachgerechtesten in der Zukunft geregelt werden soll (Regelungsstreitigkeit). Rechtsstreitigkeiten unterfallen ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Zahl der Wahlvorstandsmitglieder

Rz. 103 Nach dem Gesetzeswortlaut sind grds. drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand zu wählen. Weil der Gesetzgeber insoweit nicht von "wahlberechtigten Arbeitnehmern" spricht, können auch nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigte Leiharbeitnehmer als Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden (h.M., vgl. Fitting, § 16 Rn 21). Rz. 104 Eine Erhöhung der Zahl von drei Wahlvorstand...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 9. Zuständigkeit kraft Auftrags

Rz. 788 Der Betriebsrat kann gem. § 50 Abs. 2 BetrVG den Gesamtbetriebsrat durch Beschluss, welcher der absoluten Mehrheit der Betriebsratsmitglieder und der Schriftform bedarf, beauftragen, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln. Dies begründet die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kraft Auftrages. Besteht die Beauftragung zur Regelung, ist der Gesamtbetriebs...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Freizeit und Nachtschicht

Rz. 479 Die Tatsache, dass ein Betriebsratsmitglied während der Sitzungszeit keine Arbeitszeit hat – etwa weil es in Nachtschicht beschäftigt ist oder weil es an diesem Tag laut Dienstplan seinen freien Tag hat –, führt nicht zu einer Verhinderung dieses Mitgliedes (BAG v. 16.1.2008 – 7 ABR 71/06, juris; LAG Hamm v. 4.2.2005 – 13 TaBV 126/04, juris; BAG v. 27.9.2012 – 2 AZR ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Briefwahlberechtigte

Rz. 249 Schriftliche Stimmabgabe ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die sich "zum Zeitpunkt der Wahl" nicht im Betrieb befinden. Dabei hat der Wahlvorstand, dem bekannt ist, dass Arbeitnehmer "nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses" voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden, diesen automatisch die Briefwahlunterlagen zuzusenden. Dies betriff...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Abmelde- und Rückmeldepflicht

Rz. 559 Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen. Nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit haben sie sich wieder zurückzumelden (BAG v. 13.5.1997 – 1 ABR 2/97, juris). Die Abmeldung kann sich darauf beschränken, dem Vorgesetzten so früh wie mögl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VIII. Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers

Rz. 1467 Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG v. 22.7.1980 – 6 ABR 5/78, juris; BAG v. 12.6.1986 – 6 ABR 67/84, juris) hat das BAG im Beschl. v. 17.3.2010 (7 ABR 95/08, juris) entschieden, dass dem Arbeitgeber ggü. dem Betriebsrat generell kein Unterlassungsanspruch zustehe. Das BAG begründet dies mit der Konzeption des Gesetzes, welches in § 23 Abs. 3 BetrVG Unter...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Bestellung durch Betriebsversammlung oder das ArbG

Rz. 118 Dann, wenn weder ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht oder wenn Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung unterlassen haben, erfolgt die Bestellung in einem bisher betriebsratslosen Betrieb durch eine Betriebsversammlung der Arbeitnehmer. Nur dann, wenn diese Betriebsversammlung trotz Einladung nicht stattfindet – etwa weil der Arbeitgeber die Teilnahme v...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Rz. 602 Zwar handelt es sich beim Anspruch auf Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG um einen Individualanspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes. Das Betriebsratsmitglied kann daher selbst auswählen, welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG es besuchen möchte. Aber es muss auch bei einer Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG der B...mehr