Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / hh) Festlegungen zu Behandlung und Pflege allgemein

Rz. 178 In einem Patientenverfügungsdokument können ergänzend Verfügungen zu der gewünschten Betreuungs- und Pflegesituation in der Zukunft gemacht werden. Das erleichtert den Vertretern die Entscheidung darüber, für welche Zwecke die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel verwendet werden sollen und müssen. Aber es geht hier auch um die Lebensqualität des Betroffenen. Warum? R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Sachliche Verfügungsbeschränkungen

Rz. 40 Sachliche Verfügungsbeschränkungen gelten für jeden Eigentümer des Wirtschaftsguts. Auch sie können sich aus dem Gesetz[41] oder einem Rechtsgeschäft ergeben. Rz. 41 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen bestehen im Recht der Personengesellschaften. Hier können die Gesellschafter unter Lebenden nicht über ihre Gesellschafterrechte verfügen (§ 717 S. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Sonderregeln zur Festsetzungsverjährung

Rz. 8 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten für den Beginn der Verjährungsfrist Sonderregelungen, nach der die Frist für Erwerbe von Todes wegen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber Kenntnis vom Erwerb hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei gewillkürter Erbfolge erlangt der Erbe Kenntnis von dem Erwerb, wenn er die Gewissheit erlangt hat, dass er aufgrund der let...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung der Erbengemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 13 Der Wortlaut der Regelung ist so zu verstehen, dass in Fällen, in denen Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem gesamthänderisch gehaltenen Vermögen verschenken, das Finanzamt des Erblassers weiter zuständig ist. Die Regelung wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[16] auf die Fälle erweitert, in denen sich die Miterben untereinander Vermögen zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen von Dritten

Rz. 47 Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Grds. ist Zuwendender derjenige, der Vermögen zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Erwirbt der Beschenkte auf Anweisung u. dgl. des Schenkers von einem Dritten, k...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Sonderproblem: Ermittlungen nach eingetretener Strafverfolgungsverjährung

Rz. 178 [Autor/Stand] Umstritten ist in dem Zusammenhang, ob isolierte (Fiskal-)Ermittlungen der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch zulässig sind, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung (regelmäßig nach fünf Jahren, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist, die steuerliche Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (zehn Jahre) aber noc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Leistungen werden im Zivilrecht als Früchte eines Stammrechts angesehen.[1] In gleicher Weise lassen sich Nutzungen auf ein Stammrecht zurückführen. In der Finanzmathematik werden sie unterschiedslos Rente genannt.[2] Grundlage der Rentenrechnung ist die Erkenntnis, dass ein Geldbetrag, der jetzt zur Verfügung steht, mehr wert ist als ein künftiger Geldb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 7 Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt oder befristet ist, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist (§§ 4, 8 BewG). Das spricht für eine Zurechnung, um die es indes nicht geht. Rz. 8 Denn wie sich eine Bedingung oder Befristung auf die Zurechnung eines Erwerbs auswirkt, ist eine Frage des Einzelsteuergesetzes oder des §...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis?

Rz. 45 Bei mehreren Bevollmächtigten stellt sich – wie bei der Vertretung im Gesellschafterecht – die Frage, wie die Vertretungsbefugnis zu regeln ist; das Band ist breit, zwischen ausnahmslos jeder allein (Einzelvertretung) oder ausnahmslos immer alle bzw. zu zweit ("Vier-Augen-Prinzip"). In der Bandbreite sind diverse Differenzierungen möglich, insbes. nach der Person des ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Gestaltung (Technik/Konstruktion)

Rz. 42 Bei Bevollmächtigung mehrerer Personen sind zwei Gestaltungen geläufig: Entweder werden alle Bevollmächtigten entsprechend den vorangestellten Grundmustern I und II im Anfang der Urkunde bevollmächtigt oder der in erster Linie Bevollmächtigte (z.B. der Partner) steht als sog. Hauptbevollmächtigter vorne und die anderen Bevollmächtigen werden an späterer Stelle der Urk...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 8. Kombination mit Totenfürsorge

Rz. 158 Über seinen späteren Leichnam bestimmt der Vollmachtgeber, er entscheidet über die Art seiner späteren Bestattung sowie die letzte Ruhestätte. Die Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, insbes. nicht der Form einer Verfügung von Todes wegen.[240] Lässt sich eine Entscheidung des Erblassers bzw. sein Wille nicht ausmachen, steht die Entscheidung demjenigen zu, de...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (1) Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr

Rz. 125 Natürliche Ernährung ist die Ernährung über den Mund. Künstliche Ernährung [154] kann als Ernährung durchgeführt werden. Bei der parenteralen Ernährung werden Nährstoffe durch Infusionen direkt in die Blutbahn verabreicht. Der Verdauungstrakt wird völlig umgangen. D...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anzeige und Festsetzungsverjährung

Rz. 14 Grundsätzlich tritt bei Erbschaften und Schenkung nach vier Jahren Festsetzungsverjährung[36] gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Entstehungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Dies ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Verschonungsbedarfsprüfung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 55 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fin...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / dd) Lösung 3: Unbedingte Vollmachtserteilung (mit interner Weisung)

Rz. 205 Spezifizierung Bei entsprechendem Vertrauen der "Königsweg", das gängigste Gestaltungsmodell, das mittlerweile überwiegend empfohlen wird[312] Rz. 206 Der große Vorteil dieser Lösung besteht drain, dass sie einen unkomplizierten und daher ggf. schnellen Übergang von der Eigen- zur Fremdfürsorge ermöglicht.[313] Sie setzt ein besonderes Vertrauen des Vollmachtgebers in...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ende der Stundung

Rz. 19 Die Aufrechterhaltung der Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummenanforderungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) sowie daran geknüpft, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensauflagen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Andernfalls entfällt im Zeitpunkt des entsprechenden Verstoßes die bislang gewährte Stundung, so dass die dann noch offene Steuerforderung sofort fällig w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Verfahrensrecht; Zusammenrechnung und Bestimmtheit des Steuerbescheides

Rz. 36 Mehrere (getrennte) Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände/-zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einen gesonderten Ausweis des Steuerbetrags. Die Steuer kann für Nacherw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Höfeordnung

Rz. 41 In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird.[74] Vorausset...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG enthält die Steuersätze für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht bzw. entstanden ist. Die Steuersätze sind formal nach drei Steuerklassen (entsprechend § 15 Abs. 1 ErbStG) unterteilt. Die bis 2008 geltende Steuersätze der Steuerklasse I blieben weitgehend unverändert, allerdings wurden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Eigenhändige Unterschrift (Abs. 4)

Rz. 16 Die Erklärung muss durch den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter ist nur in den Fällen zulässig, wo die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesetzlich auf den Vertreter übertragen wurde, § 34 Abs. 1 AO, oder der Erklärungspflichtige an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs. 3 S. 1 AO. Die Unterzeichnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[27] Vor diesem Hint...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Voraussetzungen/Grenzen und Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung

Rz. 126 Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsger...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (2) Patientenverfügung muslimischer Mandanten

Rz. 151 Anhaltspunkte für muslimische Positionen finden sich in einer Stellungnahme des Zentralrates der Muslime zur Sterbehilfe.[185] Dort wird entlang der Begriffemehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG erklärt für die Wertermittlung[1] grundsätzlich den Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) als maßgebend, an dem die Steuer entsteht; die Entstehung ist wiederum in § 9 ErbStG geregelt,[2] Näheres dazu siehe Kommentierung des § 9 ErbStG. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Bewertung sind somit stichtagsabhängig. Der Stichtag wird auch Besteuerungszeitpunkt...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / A. Vorab: Zu den Grundmustern und zu den einzelnen Musterbausteinen

Rz. 1 Die nachfolgenden zwei Grundmuster sind so zusammengestellt, dass einerseits Formulierungsvorschläge für einen ausführlichen Text (Grundmuster I, Rdn 8) und alternativ für einen kurzen Text (Grundmuster II, Rdn 9) geliefert werden und anderseits Formulierungsvorschläge für eine Errichtung in der Form der notariellen Beurkundung (Grundmuster I) und alternativ für eine E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerklasse II

Rz. 9 Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse II ergibt sich aus der Aufzählung im Gesetz und dem Zivilrecht. Erwerbe unter Geschwistern werden m.E. trotz der verwandtschaftlichen Nähe relativ stark besteuert. Hierzu hat das FG Köln, bestätigt durch den BFH,[18] entschieden, dass Geschwister, die ihr Leben lang in einer Haushalts-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft "zusamm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde § 13b ErbStG neu in das Gesetz eingefügt, um eine eigenständige Regelung für die Definition des begünstigungsfähigen bzw. tatsächlich begünstigten Produktivvermögens zu schaffen. Im Zuge der nachfolgenden Reform durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / A Allgemeines

Rz. 1 In der Praxis werden von dem Vollmachtgeber, auch in Ermanglung geeigneter anderweitiger Vertrauenspersonen, zunehmend Rechtsanwälte als Bevollmächtigte gewählt. Diese haben mit der Annahme der Vollmacht unabhängig von deren Inhalt und unabhängig von zusätzlich geschlossenen Vollmachtvereinbarung Pflichten, die denen eines rechtlichen Betreuers zumindest angeglichen si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / V. Besonderheiten bei Vor- und Nacherbschaft

Rz. 32 Hinsichtlich der Vor- und Nacherbfolge ist umstritten, ob der Bevollmächtigte vor Eintritt des Nacherbfalls nur den Vorerben oder auch den Nacherben vertreten kann.[87] Ließe man auch die Vertretung des Nacherben schon zu, so würde dies die Möglichkeit eröffnen, den Vorerben letztlich von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB zu befreien, was von § 2136 BGB eigentlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge

Rz. 16 Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F.[6] enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit de...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / III. Vergütungshöhe und Zahlungsdauer

Rz. 35 Die Parteien können eine freie, einvernehmliche Höhe vereinbaren. Eine dem Grunde nach geschuldete Vergütung muss mit einer Höhenangabe konkretisiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Hierzu reicht es nicht aus, eine übliche Vergütung ohne Höhenangabe festzulegen.[53] Die Vergütungshöhe sollte grundsätzlich angemessen sein. Wobei als Orientierung die Ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Erbschaftbesteuerung von Erben und Vermächtnisnehmern

Rz. 146 Auf Ebene der Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters stellt der Erwerb der Geschäftsanteile bzw. Aktien zunächst einen Erwerb von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Solange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung stattfin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erwerb durch Familienstiftung, Familienverein, Trust (Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb durch eine inländische Familienstiftung. Der Erwerb infolge der Errichtung[28] einer inländischen Familienstiftung (zumindest mit Geschäftsleitung im Inland) ist steuerbar. Das Vermögen unterliegt zusätzlich einer Erbersatzsteuer im 30-Jahresturnus. Zu den Kriterien, nach denen eine inländische Familienstiftun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Rz. 3 Der maßgebliche Durchschni...mehr