Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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FF 06/2009, Vereinbarung üb... / 3 Anmerkung

1. Ausgangslage Nach der für den Verwandtenunterhalt und damit auch für Kinder geltenden Vorschrift des § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Kindesunterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Merkmale für eine eigene Lebensstellung sind insbesondere die Ausbildung, der erwählte Beruf, die berufliche Stellung und das zur Ve...mehr

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FF 07_08/2008, Neue Berechn... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Bis zum Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2008 war der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten, auch wenn sie Kinder betreute, gem. § 1582 BGB a.F. in Mangelfällen gegenüber dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen kinderbetreuenden Ehefrau nachrangig, obwohl nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die Unterhaltsansprü...mehr

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FF 04/2009, Brauchen wir no... / E. Gesetzesbindung und Stichtagsprinzip

Abschließend ist die Frage zu beantworten, ob der BGH mit seiner Auffassung von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nun den Boden des Gesetzes verlassen hat, vor allem im Hinblick darauf, dass die Unterhaltsreform den Maßstab nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB unangetastet gelassen hat. Diese Frage ist nur im Ansatz berechtigt. Sie ist spätestens bei näherer Betrachtung de...mehr

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FF 04/2011, Die Entzauberun... / c) Billigkeitsprüfung (§ 1578b BGB)

Das BVerfG hat festgehalten, dass der Bedarf nicht schon im ersten Schritt (§ 1578 BGB) durch eine Berücksichtigung von nachehelichen Entwicklungen reduziert und dann im zweiten Schritt (im Rahmen von § 1578b BGB) nochmals gekürzt werden darf (Rn 66). Das lässt sowohl das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander als auch die Frage offen, ob und inwieweit nach Scheidung ...mehr

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FF 10/2009, Dauer des nache... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Unterhaltsrecht konnten nur Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis Abs. 4 BGB, nicht aber Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 bis 1572 BGB, zeitlich begrenzt werden. Bei allen Unterhaltstatbeständen bestand allerdings nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensve...mehr

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AGS 06/2009, Beiordnung im ... / 2 Aus den Gründen

Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der...mehr

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FF 09/2008, Verbleibensanor... / 2. Dauerhafte Maßnahmen im Rahmen von § 1666?

Nach § 1696 Abs. 2 BGB sind Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Zwar verlangt § 1666 n.F. keine ausdrückliche Prüfung von Gefährdungsursachen mehr. Dennoch ist das Erziehungsversagen der Eltern weiter bei der Konkretisierung der Generalklausel der Kindeswohlgefährdung zu beachten.[95] Das bedeutet, dass etw...mehr

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FF 02/2011, Aktuelles zum FamFG – Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder? – Befristung nach § 1578bb BGB

Interview mit Gerold Möller, Vizepräsident am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Gerold Möller FF/Schnitzler: Sie sind Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamburg und leiten einen Familiensenat. Wie viele Richter und Richterinnen sind derzeit in Hamburg eingesetzt? Möller: An den acht Hamburger Amtsgerichten sind 63 Richterinnen und Richter mit unterschiedlichen Anteilen ...mehr

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FF 09/2009, Dauer des Betre... / 2 Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung ist die vierte in der Reihe der Entscheidungen des BGH zur Dauer des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht. Man wird sie nicht als spektakulär bezeichnen können. Aber sie ist wichtig, denn sie ist erkennbar ein Baustein im Rahmen einer jungen und sich noch entwickelnden Rechtsprechung. Drei von der Entscheidung berührte Aspekte sollen hier angesp...mehr

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FF 04/2011, Die Entzauberun... / c) Steuervorteile

Schon vor Jahren hatte sich das BVerfG[80] dagegen ausgesprochen, den durch Wiederverheiratung entstehenden Steuervorteil als in der früheren Ehe "angelegt" – und damit als prägend – anzusehen. Auch wenn in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit die Zahl der Wiederverheiratungen zugenommen habe, sei es – schon wegen der eine Ehe auszeichnenden Dauerhaftigkeit –...mehr

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FF 03/2011, Neue Rechtsprec... / Einführung

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung so genannter Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jede...mehr

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FF 11/2008, Unterhaltsanspr... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung vorgesehen; ihre Bedeutung muss von daher nicht gesondert betont werden. Für die Praxis sind mehrere Aussagen von Bedeutung. 1. Zum Bedarf verweist der BGH zunächst auf seine neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen".[1] Danach sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens des Schuldners grundsät...mehr

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FF 09/2008, Zum Bedarf und ... / Sachverhalt

Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab März 2003. Die Klägerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennen gelernt, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1.3.1995 geborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie als Fernmeld...mehr

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FF 11/2008, Die Rechtsprech... / 5. BGH, Urt. v. 29.1.2003 – XII ZR 92/01 – zum nachehelichen Einkommensrückgang

Ausgangsentscheidung für die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ist das Urt. v. 29.1.2003.[13] In diesem Fall hatte der Ehemann mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, wonach sein Arbeitsverhältnis endete und er eine Abfindung von 240.000 DM netto erhielt. Er fand nur noch eine schlechter bezahlte Arbeitsstelle. Der BGH ließ die Fr...mehr

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FF 05/2008, Neues Unterhalt... / 1. Auslegung § 1570 BGB

Viele Beiträge zum neuen Unterhaltsrecht übergehen die Gesetzesauslegung und stellen sogleich eine Wertung des Verfassers in den Vordergrund. Sinnvoll sei eine Betreuung bis zur zweiten Schulklasse u.v.m.[2] Tatsächlich sollte sich der Jurist nicht leichtfertig über die Gesetzesauslegung hinwegsetzen, die grammatikalisch, historisch, systematisch und teleologisch geprägt ist...mehr

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FF 03/2011, Eigenverantwort... / V. Freie Rollenverteilung in der Ehe

Ein weiterer problematischer Punkt ist das Vertrauen in die freie Rollenverteilung bei bestehender Ehe. Im Urteil vom 18.11.2009 geht der BGH[59] (insofern nicht anders als früher) im Rahmen der Unterhaltsbemessung davon aus, dass der Unterhaltsbedarf des neuen Ehepartners so zu berechnen ist, wie er sich im Fall der hypothetischen Scheidung berechnen würde. Nach dieser Ents...mehr

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FF 04/2011, Stellungnahme d... / 3. Zielvorstellung des Gesetzgebers beim Maßstab "eheliche Lebensverhältnisse"

Im Vordergrund steht die seit 1977 unveränderte Fassung des Gesetzes. Das Gesetz bindet die Bemessung des Bedarfs an die "ehelichen Lebensverhältnisse". Mit diesem Begriff verband der Gesetzgeber die Vorstellung, dass ihnen eine gewisse Dauer innewohnt und für sie grundsätzlich der Zeitpunkt der Ehescheidung bestimmend sein soll (BT-Drucks 7/650, S. 136). Auch wenn das Geset...mehr

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FF 05/2008, Befristung und ... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller nur noch vorübergehend auf Grund von § 1570 BGB im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes die Leistung von Unterhalt verlangen. Grundsätzlich ist auf Grund des seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechtes Betreuungsunterhalt nur während der ersten drei Lebe...mehr

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zfs 08/2011, Berz/Burmann (Hrsg.): Handbuch des Straßenverkehrsrechts

27. Ergänzungslieferung, Verlag C. H. Beck, 400 S., 39 EUR, ISBN: 978-3-406-61860-4 Die 27. EL enthält überarbeitete Fassungen von Teilen des Kap. 6 über den Personenschaden, des Kap. 12 über das Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahrensrecht und des Kap. 13 über materielles Verkehrsstrafrecht. In die Bearbeitung des Personenschadens ist Burmann als Koautor eingestiegen. Heß/Bu...mehr

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FF 12/2008, Darlegungs- und... / 3 Anmerkung

Der Entscheidung ist im Wesentlichen zuzustimmen. 1. Die Beklagte konnte nicht geltend machen, sie habe gem. § 1573 Abs. 1 BGB keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können. Dass die bloße Meldung beim Arbeitsamt dazu nicht genügt, hat der BGH nochmals bestätigt (so schon BGH FamRZ 1982, 255, 257). Sie muss vielmehr im Einzelnen darlegen, ohne dass ihr die Beweiserleichter...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / IV. Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (Senatsurteile vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006; 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200; vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793; vom 26. September 2007 – XII ZR 11/05 – FamRZ 2007, 2049 und – XII ZR 15/05 – FamRZ 2007, 2052; vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232; vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325; vom 26. November 2008 – XII ZR 131/07 – FamRZ 2009, 406)

1. Nach § 1573 Abs. 2 a.F. BGB konnte ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig war, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 a.F. BGB) verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch konnte allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 a.F. BGB zeitlich begren...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / 7. Dreiteilung der Gesamteinkünfte

Bei der Frage, wie nun das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen ihm und den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten aufzuteilen ist, hat sich der Senat für den Weg der "Dreiteilung" entschieden (oder Gleichteilung, vgl. schon Hampel, FamRZ 1995, 1177; Wendl/Gutdeutsch a.a.O., § 4 Rn 391, 392 und Wendl/Gerhardt a.a.O., Rn 305 ff. jeweils mit Berechnungsbeispielen; OLG...mehr

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FF 02/2011, Das unterhaltsr... / Leistungsfähigkeit

Leistungsfähig ist, wer neben seinem eigenen angemessenen Unterhalt und der Bedienung von sonstigen Verbindlichkeiten für den Lebensbedarf eines anderen aufkommen kann. Fehlende Leistungsfähigkeit im Unterhaltszeitraum hindert die Entstehung einer Unterhaltspflicht des Verwandten (§ 1603 Abs. 1 BGB) und letztlich auch die des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten,...mehr

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FF 09/2011, Die einstweilig... / 2. Kostenvorschuss

Der Regelungsbereich des § 246 Abs. 1 2. Alt. FamFG umfasst nach überwiegender Auffassung[22] alle Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 1 und 2 FamFG, mithin auch solche, die nicht Familienstreitsachen gemäß § 112 Nr. 1 FamFG sind. Beim Verwandtenunterhalt gilt der Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. ...mehr

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FF 07/2009, Das Vereinfacht... / XII. Abschließende Stellungnahme

Dem VV können folgende Vorteile nicht abgesprochen werden: Es erspart häufig langwierige Auskunftsverfahren. Der Höchstbetrag des 1,2-fachen Mindestunterhalts kann ohne nähere Begründung geltend gemacht werden. Es ist dann Sache des Unterhaltsverpflichteten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Einwendungen gegen die Unterhaltspflicht sind nur eingeschränkt zulässi...mehr

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FF 06/2009, Aus der aktuell... / V. Zum Umfang der Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings (Urteile vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 797; vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 885 und vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1234)

Bei der Berechnung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 BGB ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen, sodass auch die Steuerlast grundsätzlich in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend ist. Berichtigungen dieser nach der tatsächlichen Steuer berechneten Nettoeinkünfte erfolgen nur in besonde...mehr

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AGS 04/2009, Erstattungsfäh... / 1 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist auch in Höhe der Kosten der eingeholten Grundbuchauszüge zu Recht erfolgt. I. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier der Kläger, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören gem. Abs. 2 der Vorschrift auch die A...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsrecht aktuell – Die Auswirkungen der Unterhaltsreform auf die Beratungspraxis

Lore Maria Peschel-Gutzeit, 1. Aufl. 2008, 171 Seiten, 29 EUR, Nomos Verlag Der von der Verfasserin gewählte Untertitel ist zugleich Programm: Die Unterhaltsreform wird aus der Sicht des Praktikers für den Praktiker und dessen Beratungsalltag dargestellt. Dieses durchaus ehrgeizige Unterfangen geht die Verfasserin nach einem den Ablauf der Reform kurz darstellenden Vorwort dur...mehr

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FF 07_08/2008, Das Altersph... / III. Auseinandersetzung mit den Leitlinien

Schaut man sich die Leitlinien im Einzelnen an, fällt auf, dass sie unterschiedlicher nicht sein können: Einigkeit besteht lediglich darin, dass für den Berechtigten im 1. Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies ist auch wegen der Orientierungsphase m.E. uneingeschränkt richtig.[36] Das entspricht auch der bi...mehr

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FoVo 03/2009, Nichtberücksi... / 3 Der Praxistipp

Diese Erwägungen sind anzustellen Die Berücksichtigung von zu erbringenden Unterhaltsleistungen der Mutter in der Weise, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes zur Hälfte unberücksichtigt bleibt, entspricht im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Höhe ihres Einkommens dem billigen Ermessen. Zwar liegt das Einkommen der Mutter, aus dem sie hälftigen Barunterhalt zu leist...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / 6. Bedarfsbemessung bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen des ersten und zweiten Ehegatten

Der frühere Rechtszustand ging auf Grund des anders verstandenen § 1578 i.V.m. § 1582 BGB von den Prinzipien der Priorität der Erstehe und der Beibehaltung der Lebensstandardgarantie aus. Der danach in der Regel gegebene Vorrang des früheren Ehegatten setzte sich daher uneingeschränkt auch auf der Bedarfsebene durch mit der Folge, dass die Unterhaltspflicht des Unterhaltssch...mehr

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AGS 05/2011, Beiordnung für... / 2 Aus den Gründen

Gem. Art. 111 FGG-ReformG richtet sich die vorliegende Entscheidung nach dem FamFG, weil das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Nach den somit anwendbaren §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO hat über die Beschwerde die Einzelrichterin zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und führt auch in der Sache zum Erf...mehr

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FF 02/2009, Keine Befristun... / Aus den Gründen

Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das AG dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 EUR die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergege...mehr

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FF 11/2009, Nachehelicher U... / 2 Anmerkung

1. Eheprägendes Kindergeld Zur Ermittlung des Ehegattenbedarfs ist ein vom Unterhaltsverpflichteten geschuldeter Minderjährigenunterhalt, wie der BGH[1] bereits zum Volljährigenunterhalt entschieden hat, nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit dem nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1 BGB sich ergebenden Zahlbetrag, nicht mit dem Tabellenbet...mehr

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FF 12/2010, Kein Vorrang pe... / 3 Anmerkung

Noch einmal: Keine Anknüpfung allein an das Alter des Kindes Der BGH muss in dieser Entscheidung – zum wiederholten Male – deutlich machen, dass beim Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB (ebenso wie bei § 1615 l BGB) die Anknüpfung allein an das Alter des Kindes in Anlehnung an das frühere Altersphasenmodell nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar ist.[1] Damit wird ...mehr

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FF 07_08/2008, Der Betreuun... / c) Elternbezogene Gründe im Einzelnen

Maßgeblich ist bei § 1570 Abs. 2 BGB das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.[65] So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhal...mehr

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FF 07_08/2011, Herabsetzung... / 3 Anmerkung

I. Erstmals durch die Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung eines sich auf § 1572 BGB gründenden Unterhaltsanspruches eröffnet. In den Fokus sowohl der anwaltlichen Beratung als auch der richterlichen Bewertung eines solchen Anspruches sind damit die zentralen Fragen getreten, ob die Erkrankung ehebedingt ist, so dass sie – we...mehr

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AGS 07/2009, Recht auf Beio... / 1 Anmerkung

Das OLG Karlsruhe schließt sich mit seiner Auffassung der wohl auch in der Rechtsprechung überwiegenden Gepflogenheit an, für Statusprozesse auf Aktiv- und Passivseite Prozesskostenhilfe zu bewilligen.[1] Der BGH[2] hat die grundsätzliche Beiordnung in Statusprozessen bisher zwar nur auf der Passivseite diskutiert. Indes ist der Begründung seiner Entscheidung zu entnehmen, d...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / III. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gem. § 1615l BGB

a) Gem. § 1615l Abs. 2 BGB in der jetzt geltenden Fassung steht der Mutter – zusätzlich zum Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge Schwangerschaft oder dadurch bedingter Krankheit dazu außerstande ist; ferner...mehr

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FF 03/2009, Betreuungsunter... / 1. Entwicklung

Zur Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts hatte der Reformgesetzgeber zunächst eine Annäherung der verschiedenen Ansprüche auf Betreuungsunterhalt[2] vorgesehen, deren ungleiche Ausgestaltung schon länger kritisiert wurde,[3] weil auf der Grundlage des "Altersphasenmodells" eine Betreuungsbefugnis jedenfalls bis zum vollendeten achten Lebensjahr des ehelich geborenen Ki...mehr

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FF 09/2011, Die einstweilig... / II. Einstweilige Anordnung bei Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, § 248 FamFG

Mit einer einstweiligen Anordnung nach § 248 FamFG können Unterhaltspflichten des Vaters eines nichtehelichen Kindes zugleich mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch den Antrag auf Zahlung von Unterhalt für das Kind und die Mutter geltend gemacht werden.mehr

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FF 06/2008, Bitte nicht weitersagen!

Dr. Mathias Grandel Ich bin in großer Not! Meine Glaskugel ist defekt. Angesichts der zahlreichen ungeklärten Probleme im neuen Unterhaltsrecht war mir meine Glaskugel ein unentbehrlicher Helfer bei der unterhaltsrechtlichen Beratung geworden. Neulich – als meine Glaskugel noch funktionierte – hat sie mir folgende Eingebung vermittelt: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH...mehr

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FoVo 05/2009, Vollstreckung... / 3 Der Praxistipp

Der Entscheidung ist in der Argumentation wie in der Konsequenz uneingeschränkt zuzustimmen. Ähnlich hatten schon das AG Wuppertal (7.5.2007, 44 M 1295/06) und mit einem Abzug von sogar 30,00 EUR das AG Dresden (16.4.2008, 582 M 5865/08) entschieden. Unbedingt Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB prüfen Zunächst zeigt die Entscheidung, dass es für den Gläubiger von zentraler Bed...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / 5. Sonstige Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung

Auch sonstige Veränderungen, z.B. in den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen wie erneute Heirat und Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter, die sich wirtschaftlich auswirken, haben Einfluss auf die Unterhaltsbedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten. Denn solche Veränderungen sind nicht vorwerfbar oder unterhaltsbezogen mutwillig, wie die oben genannte...mehr

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FF 03/2011, Neue Rechtsprec... / Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich d...mehr

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FF 11/2008, Die Rechtsprech... / 2. Unterschied zur früheren Ansicht

Der BGH weicht von seiner früheren Rechtsprechung insofern ab, als Einkommensminderungen aufseiten beider Ehegatten, ohne dass sie in der Ehe angelegt sein müssen, insbesondere neue Unterhaltspflichten, die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB prägen sollen.mehr

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FF 04/2011, Stellungnahme d... / 4. Zurechnung nachehelicher Erwerbseinkünfte zu den ehelichen Lebensverhältnissen

Die "Surrogat-Rechtsprechung", die auch ein nach Trennung bzw. Ehescheidung erstmals erzieltes Einkommen als Surrogat an die Stelle der früheren Hausarbeit setzt und damit die nachteiligen Folgen der Anrechnung dieses Einkommens auf einen zu gering bemessenen Bedarf vermeidet (BGH, Urt. v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986), hat die Bindung an die tatsächlichen Lebe...mehr

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FF 03/2011, Ehegattenunterh... / a) Kindesbedarf (§ 1610 BGB)

Zur Vermeidung eines unangemessenen Ergebnisses kann der Bedarf der Kinder nicht ohne Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten ermittelt werden, d.h im Beispiel bei einem Einkommen von 3.000 EUR nicht nach der 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle, sondern nur nach der 1. Stufe, weil für drei Kinder und drei Erwachsene Unterhalt zu leisten ist. Zahlbeträge[8] von 225 EUR...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsanspr... / 2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche

Das OLG hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der BGH als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vorneh...mehr

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FF 07_08/2008, Rechtsprechu... / Ehegattenunterhalt

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesund...mehr