Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Vorlesen der Niederschrift

Rz. 21 Ist die Niederschrift abgeschlossen, ist sie dem Erblasser und den Zeugen, die gleichzeitig und persönlich anwesend sein müssen,[27] vorzulesen (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Sie kann von einem Dritten, dem Erblasser oder einem Bedachten (der nicht Zeuge ist), vorgelesen werden.[28] Ist der Erblasser hörbehindert, ist ihm die Niederschrift zur Durchsich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Unterschriften

Rz. 23 Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung der drei Zeugen dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niedersc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nahe Todesgefahr

Rz. 8 Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach Abs. 2 durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Zwar ist der Gesetzestext objektiv formuliert ("Wer sich in so naher Todesgefahr befindet"), es reicht jedoch aus, wenn die Zeugen überei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fertigung der Niederschrift

Rz. 18 Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden.[24] Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein und aus ihr muss sich ergeben, dass die in ihr zum Ausdru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vertrauensperson

Rz. 12 Falls bei der Beurkundung andere Beteiligte außer dem Erblasser, also hinzugezogene Zeugen, ein zweiter Notar, Gebärdensprachendolmetscher u.a. mitwirken, muss zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem Behinderten zu verständigen vermag. Dies ist in der Niederschrift ebenfalls festzuhalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuwendungsverbote nach Beurkundungsgesetz

Rz. 8 Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschaff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 6 BGB). Bei dem Dreizeugentestament ist die Rspr. im Hinblick auf die Bewertung von Verletzungen der Anwesenheitspflichten großzüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Örtliche Absperrung

Rz. 5 Die Ursachen der örtlichen Absperrung sind vielfältig: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutsche; aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisenregionen können zu einer örtlichen Absperrung i.S.v. Abs. 1 führen. Auch Wegzerstörungen können das Vorliegen der örtlichen Absperrung begründen.[4] Diese Gründe müssen k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentserrichtung

Rz. 15 Zur Form der Errichtung eines Bürgermeistertestaments vgl. die Kommentierung zu § 2249. Im Hinblick auf das Dreizeugentestament ist zu bemerken, dass das Testament noch nicht in der mündlichen Erklärung des Erblassers zu sehen ist, sondern erst in der von den Zeugen gefertigten Niederschrift, die vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. 1. Ort ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 5 Drei Zeugen müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. (vgl. § 2250 Rdn 13 f. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung, insbesondere des Kapitäns, ist nicht erforderlich.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 6 Es reicht aus, dass die Besorgnis, die Errichtung eines Testaments vor einem Notar sei nicht möglich oder erheblich erschwert, bei dem Bürgermeister/den drei Zeugen vorliegt. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 36 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 1 S. 3 letzt. Hs. verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Stellung des Testamentsvollstreckers und des Erben im Prozess

Rz. 1 § 2212 BGB bezieht sich ausschließlich auf Aktivprozesse, mithin die Geltendmachung von Rechten, die den Nachlass betreffen. Aufgrund des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers wird ihm das ausschließliche Prozessführungsrecht zugewiesen. Im Einzelnen ist jedoch ausschlaggebend, ob das betreffende konkrete Recht der Testamentsvollstreckung unterl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 37 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht (§ 2346 BGB)....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozesstaktik

Rz. 13 Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat das Gericht – wie ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Weiterer "Soll"-Inhalt

Rz. 42 In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemein/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Deutsches Schiff

Rz. 3 Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 1–3 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerordentliche Testamente

Rz. 20 Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden. Rz. 21 Insgesamt sind von diesen außerordentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Soll-Vorschriften

Rz. 26 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die folgenden Soll-Vorschriften: In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar oder Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 9 In der Konstellation des Abs. 2 ist die Besorgnis Voraussetzung, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig. Sind die drei Zeugen hiervon überzeugt, ist das Testament auch wirksam, wenn die Besorgnis objektiv unbeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiele

Rz. 45 Ein Amtshaftungsanspruch kommt in Frage bei Hinzuziehung eines auszuschließenden Zeugen[48] oder wenn die Urkundsperson nur die Unterschrift des Erblassers beglaubigt.[49] Weist der Bürgermeister nicht auf die beschränkte Gültigkeitsdauer des Nottestaments nach Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB hin, kann in seinem Unterlassen eine Amtspflichtverletzung liegen.[50]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Keine Notlage erforderlich

Rz. 4 Im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB erfordert § 2251 BGB keine Notlage, um ein Seetestament errichten zu können, insbesondere keine Lebensgefahr oder Seenot.[15] Aus diesem Grunde kann der Erblasser selbst dann auf dem Schiff vor drei Zeugen ein Testament errichten, wenn ein Notar auf dem Schiff greifbar wäre.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentserrichtung

Rz. 6 Das Seetestament ist in der Form des § 2250 Abs. 3 BGB, d.h. durch mündliche Erklärung des Erblassers vor den drei Zeugen mit anschließender Niederschrift, Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung, zu errichten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2250). Rz. 7 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestame...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. "Verzeihung" vor der Tat?

Rz. 8 Nach hier vertretener Ansicht liegen die Voraussetzung des § 2343 BGB vor, wenn der Erblasser seiner Tötung (z.B. aktive, direkte Sterbehilfe, § 216 StGB) durch den Erben zugestimmt hat, auch wenn dies – gebilligt vom Erblasser – gesetzeswidrig war (Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 1901a, 1901b BGB).[9] Zwar liegt begrifflich keine "Verzeihung" vor, sondern eine Einwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privaturkunde

Rz. 8 Das Seetestament stellt – wie das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB – eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets ein Erbschein erforderlich.[18] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auch hier auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zwingende Formvorschriften des BeurkG

Rz. 17 Die Niederschrift muss nach § 9 Abs. 1 BeurkG die Bezeichnung des Bürgermeisters und der Beteiligten und die Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthalten. Falls ein Schriftstück übergeben wurde, ist die Übergabe festzustellen (§ 30 S. 1 BeurkG). Daneben muss sie die Unterschriften des Erblassers, des Bürgermeisters und der Zeugen enthalten (§ 13 BeurkG, § 2249 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönliche Kundgabe

Rz. 5 Die persönliche Errichtung erfordert grundsätzlich eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar als Verhandlungsführer. Nicht ausreichend ist daher eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten wie etwa Zeugen oder einem zweiten Notar.[2] Rz. 6 Entsprechendes muss auch bei der Einschaltung technischer Hilfsmittel gelten. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 2.4 Tatsachenfeststellung

Rz. 11 Grundsätzlich sind die für die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten relevanten Tatsachen von den Rentenberechtigten durch geeignete Unterlagen (z. B. Urkunden etc.) nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass für länger zurückliegende Kindererziehungszeiten z. B. durch Kriegseinwirkungen, Flucht oder Vertreibung Unterlagen (z. B. Familienbücher, Geburtsurkunden) verni...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.7 § 41 Nr. 5 ZPO

Rz. 47 Ausgeschlossen ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO), wenn er als Zeuge oder Sachverständiger zu demselben Sachverhalt, nicht notwendig im selben Rechtsstreit, vernommen worden ist. Die Vernehmung in einem anderen Verfahren, sei es auch zu einem gleichen oder ähnlichen Beweisthema reicht nicht aus, da unter "Sache" i. S. v. § 41 Nr. 5 ZPO...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.2 Form und Inhalt des Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO)

Rz. 149 Die Vorschrift enthält mehrere, miteinander nur in losem Zusammenhang stehende Vorgaben. In den Abs. 1 und 2 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert. Abs. 3 legt dem abgelehnten Richter eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungspflicht auf. Abs. 4 bestimmt wiederum eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 ZPO überwunden werde...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.4 Strafanzeige des Richters gegen eine Partei – Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten/Bevollmächtigten

Rz. 108 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Anerkan...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.3.3 Prozessleitung

Rz. 95 Bei der Bewertung des richterlichen Verhaltens im Verfahren geht es vielfach darum, ob sich für Äußerungen, prozessleitende Maßnahmen und Entscheidungen vernünftige und vertretbare Gründe finden lassen, oder ob sie unsachlich oder willkürlich erscheinen. In der zwischen diesen Polen liegenden "Grauzone" wird die Frage, ob der Richter befangen ist, maßgebend von den Um...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.10 § 41 Nr. 8 ZPO

Rz. 67 Hiernach ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der sachliche Grund weicht von § 41 Nr. 7 ZPO ab. Er beruht auf der Unvereinbarkeit der auf Vertraulichkeit und Freiwilligkeit beruhenden Mediation und Schlichtung mit dem Richteramt als verbi...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.7.2 Dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO)

Rz. 195 Der Richter muss eine dienstliche Äußerung abgeben, die sich mit dem Vorbringen des Beteiligten auseinandersetzt. Dieses Zeugnis ist keine förmliche Zeugenaussage, sondern eine zum engeren Bereich richterlicher Tätigkeit gehörende und damit der Dienstaufsicht entzogene (BGH, Urteil v. 8.8.1986, RiZ 2/86 m. w. N.; Urteil v. 18.4.1980, RiZ [R] 1/80) schriftliche oder m...mehr

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AGS 01/2020, Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Beistandsleistung für einen Zeugen

RVG VV Nrn. 5100, 5200 ff. Leitsatz Sowohl bei der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 5200 VV. Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht...mehr

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zfs 01/2020, Beweiserhebung... / 2 Aus den Gründen:

"… II. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 OWiG)." Die Rechtsbeschwerde ist zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26.4.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. Lauterbach-Entscheidung) zur ge...mehr

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zfs 01/2020, Beweiserhebung... / Sachverhalt

Gegen den Betr. erging wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h eine Geldbuße i.H.v. 10 EUR. Auf seinen Einspruch hin hat das AG den Betr. aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Messung erfolgte durch den Zeugen 1 mittels des geeichten Gerätes Leivtec XV3. Das vom Zeugen 1 gefertigte und unterschriebene Mess...mehr

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AGS 01/2020, Antrag auf ger... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Nrn. 5100 ff. VV gelten nur für den Verteidiger. Sie setzen also voraus, dass gegen den Mandanten ermittelt wird. Das ist aber nicht der Fall, solange der Mandant nur als Zeuge beteiligt ist, mag er auch der wahre Täter sein. Abzurechnen ist dann nach Nr. 5200 VV. Solange der Mandant Zeuge ist, besteht auch kein Versicherungsschutz im Rahm...mehr

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zfs 01/2020, Qualifizierter Rotlichtverstoß – Schätzung durch Polizeibeamte nicht ausreichend

Hinweis "Der Betroffene bestreitet, am Tattag einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit mehr als 1 Sekunde Dauer begangen zu haben. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Polizeibeamte als Zeuge lediglich die Dauer der Rotlichtzeit aufgrund des beobachteten Geschehens geschätzt hat. Weiterhin hat der Zeuge bei seiner Schilderung auf das Passieren der Ampel durch den Betr...mehr

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FF 01/2020, Das selbstständ... / a) Zeugenbeweis

Der Verlust eines Beweismittels kann zum Beispiel bei alten und/oder schwer erkrankten Zeugen zu befürchten sein, bei denen die Besorgnis besteht, dass sie in einem späteren Rechtsstreit nicht mehr aussagen können.[14] Als Erschwerung der Beweisaufnahme reicht es wohl aus, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt mit höheren Kosten oder größerem Aufwand verbunden wäre.[15] Exp...mehr