Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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§ 35 Betriebliche Altersver... / (2) Zusagedauer

Rz. 113 Neben der Vollendung des 21. Lebensjahres setzt die Unverfallbarkeit eine mindestens dreijährige Existenz der Versorgungszusage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Rz. 114 Diese Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Abschluss der Versorgungsvereinbarung. Soweit die Versorgungsverpflichtungen ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert werden, kommt der Verso...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Auswirkungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 505 Die EU hat seit dem Jahre 2000 insgesamt vier Richtlinien erlassen (ausführlich hierzu Langohr-Plato, BetrAV 2006, 451 ff.), die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen. Diese sog. Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichten die BRD zur Transformation der darin niedergelegten Vorgaben in innerstaatliches Recht. Mit dem AGG (v. 18.8.2006, BGBl I, 1897) ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / II. Direktversicherungen

Rz. 30 Im Fall der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einer der Versicherungsaufsicht unterliegenden Lebensversicherungsgesellschaft eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen wird ganz oder teilweise das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt, sodass ihnen ein unmittelb...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Inhalt und Umfang des gesetzlichen Auszehrungsverbotes

Rz. 225 Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass sich anderweitige Versorgungsbezüge aus wirtschaftlichen Gründen erhöhen. Rz. 226 Anderweitige Versorgungsleistungen sind alle gesetzlichen Versorgungsleistungen sowie betriebliche Vers...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten

Rz. 466 Eine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung ist – unabhängig von einem Verstoß gegen sonstige Rechtsnormen – bereits nach § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässig (zu § 2 Abs. 1 BeschFG vgl. BAG v. 29.8.1989 – 3 AZR 370/88, DB 1989, 2338; BAG v. 28.7.1992, NZA 1993, 215 = ZAP 1993, F. 17 R, S. 45 m. Anm. Langohr-Plato; Langohr-...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / aa) Gesetzlicher Insolvenzschutz

Rz. 710 Betriebliche Versorgungsmaßnahmen sind nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen (Mindestalter 25 Jahre, Zusagedauer fünf Jahre) für den Fall der Insolvenz des Unternehmens gesichert (und zwar i.H.d. unverfallbaren Anwartschaften). Grundlage für die Einbeziehung bzw. den Ausschluss der Altersversorgung eines GGF in die Insolvenzsicherung ist wiederum § 17 BetrAVG . ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / e) Betriebsübergang bei Insolvenz

Rz. 663 Früher war es in Rspr. (vgl. u.a. LAG Düsseldorf, 30.12.1977 – 16 Sa 651/77, DB 1978, 702; ArbG Köln v. 29.7.1977 – 14 Ca 3481/77, DB 1977, 2146; LAG Hamm v. 28.3.1979 – 12 Sa 22/78, DB 1979, 1365) und Literatur (vgl. u.a. Riedel, NJW 1975, 765; Martens, DB 1977, 495; Derleder, AuR 1976, 129; Hess, DB 1976, 1154; Everhardt, BB 1976, 1611; Richardi, RdA 1976, 56) heft...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Pensionszusagen

Rz. 752 Inhalt einer Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei einer Kapitalgesellschaft kann grds. jede Art von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sein. In einem Einzelunternehmen oder einer freiberuflichen Praxis kommt jedoch nur die Gewährung von Alters-, Invaliden- und Waisenversorgung in Betracht. Eine Zusage auf Gewährung von W...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / VI. Persönlicher Geltungsbereich (§ 17 BetrAVG)

1. Arbeitnehmerbegriff Rz. 392 Das BetrAVG ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Als solches erstreckt sich sein persönlicher Geltungsbereich in erster Linie auf Arbeitnehmer, wobei § 17 Abs. 1 BetrAVG eine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffes enthält. Danach sind Arbeitnehmer im betriebsrentenrechtlichen Sinne alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihr...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Inhaltliche Ausgestaltung der Versorgungsregelung

aa) Festlegung der versorgungsfähigen Bezüge Rz. 695 Während für Fremdgeschäftsführer die Leistungssysteme so gestaltet werden sollten, dass sie jeweils rechtzeitig und ohne große Schwierigkeiten an nicht vorhersehbare Entwicklungen angepasst werden können (also möglichst keine Eigendynamik des Versorgungswerkes), können für GGF die Aktivbezüge als Bemessungsgrößen herangezog...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / V. Nachhaftung persönlich haftender Arbeitgeber

1. Allgemeine Haftungsgrundsätze nach früherem Recht Rz. 676 Nach der früheren, vor Verabschiedung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes geltenden Rechtslage war die "Nachhaftung" eines ausgeschiedenen, persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht ausdrücklich geregelt. Haftungsmaßstab waren ausschließlich die im HGB normierten Verjährungsbestimmungen. ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Insolvenzgesicherte Versorgungsleistungen und -anwartschaften

Rz. 268 Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich nach § 7 Abs. 1 BetrAVG auf bereits fällige Versorgungsleistungen und gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften. a) Versorgungsleistungen Rz. 269 Die Versorgungsempfänger sind vom PSV so zu stellen, als wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Der PSV ist also verpflichtet, laufende Versorg...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 5. Leistungsbegrenzungen und -ausschlüsse

a) Leistungshöchstgrenze Rz. 288 Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist die Einstandspflicht des PSV begrenzt auf einen Höchstbetrag. Danach beträgt der Maximalanspruch gegen den PSV das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV . Bei einer für 2022 festgelegten Bezugsgröße von monatlich 3.290 EUR (alte Bundesländer) bz...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / E. Regelungsbereich des BetrAVG

I. Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1–4 BetrAVG) 1. Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) Rz. 67 § 1 Abs. 1 BetrAVG regelt neben der gesetzlichen Definition des Begriffes der betrieblichen Altersversorgung den sog. "arbeitsrechtlichen Verschaffungsanspruch". Danach haftet der Arbeitgeber immer, d.h. auch dann, wenn er...mehr

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§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / bb) Unzulässigkeit von Altersdifferenz- und Spätehenklauseln

Rz. 523 In einem weiteren Verfahren hatte das BAG die Wirksamkeit einer sog. "Altersdifferenzklausel" zu prüfen, d.h. einer Regelung, die die vollständige Kürzung (= Wegfall) der Hinterbliebenenrente vorsah, wenn der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger war als der verstorbene Ehegatte. Obwohl das BAG im Zusammenhang mit sog. "Spätehenklausel", d.h. Regelungen, die ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Versicherungsvertragliche Lösung

Rz. 143 Für Direktversicherungen und bei Pensionskassen sieht § 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG neben dem ratierlichen Berechnungsverfahren zur Ermittlung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft alternativ eine versicherungsvertragliche Abwicklung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor. Nach dieser sog. "versicherungsvertraglichen Lösung" kann der Arbeitnehmer unter bestim...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 626 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beziehen sich zunächst einmal nur auf Angelegenheiten mit kollektivem Bezug. Die Vereinbarung einer echten Individualzusage, d.h. einer Regelung im Einzelfall, unterliegt daher nie dem gesetzlich zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Rz. 627 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates finden ferner ihre Grenzen dort, wo...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / i) Einbeziehung im Ausland beschäftigter Mitarbeiter

Rz. 486 Beschäftigt ein Unternehmen nicht nur Mitarbeiter in Deutschland, sondern auch deutsche Mitarbeiter im Ausland, so stellt sich die Frage, ob diese von der deutschen betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können, wenn ihre Arbeitsverträge wesentlich von denen der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter abweichen und insb. eine deutlich höhere Vergütung ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Prüfungspflicht

Rz. 325 Nach § 16 BetrAVG trifft die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht ausschließlich den Arbeitgeber als Schuldner der Versorgungsleistungen, und zwar auch dann, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht über eine unmittelbare Pensionszusage, sondern im Wege der Direktversicherung oder durch Zuschaltung einer Pensions- bzw. Unterstützungskass...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Voraussetzungen des gesetzlichen Insolvenzschutzes

Rz. 259 Eine Eintrittspflicht des PSV kommt nur in den in § 7 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1–5 BetrAVG ausdrücklich und abschließend normierten folgenden vier Sicherungsfällen in Betracht:mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Leistungen an Hinterbliebene

Rz. 17 Als Hinterbliebene werden regelmäßig die auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgten Hinterbliebenen vorgesehen. Dies sind die Witwe bzw. der Witwer, Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG, frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen (namentliche Benennung, gemeinsamer Wohnsit...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege

Rz. 262 Insolvenzsicherungspflichtig sind nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Ausgehend von dem je nach Durchführungsweg unterschiedlichen Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber nur dort eine gesetzliche Insolvenzsicherung vorgesehen, wo eine Gefährdung der Deckungsmittel (vgl. Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 7 Rn 24) zur...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Arbeitnehmerbegriff

Rz. 392 Das BetrAVG ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Als solches erstreckt sich sein persönlicher Geltungsbereich in erster Linie auf Arbeitnehmer, wobei § 17 Abs. 1 BetrAVG eine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffes enthält. Danach sind Arbeitnehmer im betriebsrentenrechtlichen Sinne alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 454 Ausgangspunkt der juristischen Diskussion zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der betrieblichen Altersversorgung war neben verschiedenen Entscheidungen zur Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten (EuGH v. 13.5.1986 – Rs. 170/84 – Bilka, NJW 1986, 3020; BAG v. 6.4.1982 – 3 AZR 134/79, NJW 1982, 2013; BAG v. 14.10.1986 – 3 AZR 66/83, NZA 1987, 4...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Einschränkende Neuordnung

Rz. 537 Die betriebliche Altersversorgung gehört zum Bereich der freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen. Die Freiwilligkeit ihrer Einführung ist trotz der erheblichen Reglementierung durch Arbeits- und Steuerrecht sowie die zum Betriebsrentenrecht ergangene Rspr. im Prinzip nicht aufgehoben worden. Rz. 538 Vereinbarungen über die Verschlechterung oder gar Aufhebung von V...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Pfändungsschutz

Rz. 421 Betriebliche Versorgungsleistungen unterfallen wie das Gehalt und sonstige vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen dem gesetzlichen Pfändungsschutz des § 850 Abs. 2 S. 1 ZPO und sind daher nur pfändbar, soweit der Leistungsumfang die in § 850c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen übersteigt (BAG v. 17.2.1998 – 3 AZR 611/97, DB 1998, 1039). Dies gilt auch für solche Ver...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / aa) Berechnungsgrundsätze

Rz. 133 Nach diesem auch als "pro rata temporis-Verfahren" oder "m/n-tel-Verfahren" bezeichneten Quotierungsprinzip ist die bis zum Ausscheiden tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit (= "m") zu der bis zur vertraglich normierten festen Altersgrenze möglichen Dienstzeit (= "n") ins Verhältnis zu setzen. Mithin ist zunächst die Höhe der Versorgungsleistung zu ermitteln, die sich...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten auf den Betriebserwerber

Rz. 643 Mit erfolgtem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnis ein, d.h. er erhält die volle Arbeitgeberstellung. Konsequenz hieraus ist auch die Fortgeltung der beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegten Dienstzeiten. Den Betriebserwerber treffen mithin alle Pflichten, d...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Sonstige Abfindungsmöglichkeiten

Rz. 170 Eine Ausnahme von dem geltenden gesetzlichen Abfindungsverbot besteht gem. § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BetrAVG zudem für den Fall, dass dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Beiträge aus der Sozialversicherung erstattet worden sind. Rz. 171 § 3 Abs. 1 BetrAVG erfasst darüber hinaus nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrec...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / bb) Rechtsanspruch auf Portabilität

Rz. 190 Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Portabilität ist in § 4 Abs. 3 BetrAVG geregelt. Verpflichtet sind auf der einen Seite der ehemalige Arbeitgeber oder der bisherige Versorgungsträger und auf der anderen Seite der neue Arbeitgeber. Rz. 191 Grds. muss der ehemalige Arbeitgeber den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der Anspruch richtet sich g...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Sonderhaftungsrecht für bestimmte Arbeitnehmeransprüche

Rz. 670 Für den Fall der sog. "Betriebsaufspaltung" hat der Gesetzgeber in § 134 UmwG ein Sonderhaftungsrecht statuiert (vgl. hierzu die Begr. zum RegE, BR-Drucks 75/94, 71 sowie Bauer/Lingemann, NZA 1994, 1057, 1062; Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Rn 1844 f.). Diese Betriebsaufspaltung, bei der sich das bisherige Unternehmen in eine Anlage- und eine Betriebsge...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / bb) Sicherungsmöglichkeiten für nicht gesetzlich insolvenzgeschützte Pensionen

Rz. 721 Für den Fall, dass eine Insolvenzsicherung über den PSV nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich ist, bietet sich als Ausweg eine Lösung auf privatrechtlicher Basis an (vgl. Doetsch/Lenz, S. 25 ff.; Langohr-Plato/Teslau, INF 1999, 400 ff.). Die Gesellschaft schließt – zur Finanzierung der betrieblichen Versorgungszusage – eine Lebensversicherung (Rückdeckungs...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / IX. Steuerrechtliche Vorschriften (§§ 19–25 BetrAVG)

Rz. 412 Das BetrAVG normierte ursprünglich in seinem zweiten Teil, den §§ 19 bis 25 BetrAVG, steuerrechtlich flankierende Maßnahmen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/1281, 19), die auf die einzelnen der in § 1 BetrAVG genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung und deren Finanzierungskonzepte zugeschnitten sind. Diese steuerrechtlichen Vorschriften waren als Anreiz...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Leistungsvoraussetzungen

Rz. 239 Generelle Voraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen betrieblichen Altersversorgungsleistung ist die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Der entsprechende Hinweis im Gesetz auf den Bezug der gesetzlichen Altersrente "in voller Höhe" hat zur Konsequenz, dass beim Bezug einer gesetzlichen Teilrente nach § 42 SGB VI kein ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / cc) Beispiele für Rentenformeln

Rz. 700 Die Obergrenze des Netto-Versorgungsbedarfs ergibt sich aus folgender Kalkulation: Rz. 701 Falls dieses Ziel erreicht wird, kann von einer "Vollversorgung" gesprochen werden. Rz. 702 Als unter...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Inhalt und Umfang des gesetzlichen Anrechnungsverbots

Rz. 229 Gem. § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsberechtigten beruhen, nicht gekürzt werden. Damit soll erreicht werden, dass sich der Arbeitgeber nicht durch eine Eigenvorsorge des Arbeitnehmers seiner Versorgungsverpfl...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Übernahme von Zusagen durch Folgearbeitgeber (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)

Rz. 180 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist die Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch den Folgearbeitgeber im Wege der haftungsbefreienden Schuldübernahme (vgl. insoweit auch: Schnitker/Grau, NJW 2005, 10; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1301) zulässig. Erforderlich ist hierzu ein entsprechendes Einvernehmen aller Beteiligten, d.h. der übereinstimmende und vertraglich d...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / d) Steuerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für unmittelbare Versorgungszusagen

Rz. 739 Pensionszusagen der GmbH ggü. ihren GGF unterliegen körperschaftsteuerlich strengeren Rechtsgrundsätzen als Pensionsverpflichtungen ggü. Fremdgeschäftsführern. Damit soll der Doppelfunktion des GGF als Unternehmer einerseits und Angestellter seiner Gesellschaft andererseits Rechnung getragen werden. Aufgrund dieser Doppelfunktion befürchten nämlich Finanzverwaltung u...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 4. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 283 In persönlicher Hinsicht richtet sich der Anwendungsbereich des gesetzlichen Insolvenzschutzes grds. nach den allgemeinen Bestimmungen über die Anwendbarkeit des BetrAVG. Insolvenzgesichert sind mithin stets die Versorgungsleistungen, die einem Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (vgl. hierzu die Ausführungen unter Rdn 392 ff.) zugesagt worden sind. Darüber ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 6. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

Rz. 362 Die Anpassungsprüfung findet nicht einseitig und ausschließlich zur Wahrung der Belange der Versorgungsempfänger statt. Vielmehr sind im Rahmen einer Interessenabwägung auch wirtschaftliche Aspekte des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Vorrangig geht es dabei um die Erhaltung und gesunde Weiterentwicklung sowie die Substanzerhaltung des Unternehmens und der Arbeitsplä...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Individualrechtliche Versorgungszusagen mit kollektivrechtlichem Bezug

Rz. 546 Bestehen für eine Vielzahl versorgungsberechtigter Arbeitnehmer gleichlautende, individualrechtlich begründete Versorgungszusagen, sog. Gesamtzusagen bzw. vertragliche Einheitsregelung, scheitert die einzelvertragliche Änderung bereits unter praktischen Erwägungen, da es unwahrscheinlich ist, dass es dem Arbeitgeber gelingt, ausnahmslos jeden betroffenen Versorgungsb...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Neuregelung durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz

Rz. 679 Das Gesetz folgt im Wesentlichen dem von der Rspr. in den Vordergrund gestellten Grundprinzip des § 159 HGB, wonach eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit seinem Ausscheiden enden soll. Die bislang als Verjährungsregelung ausgestaltete Haftungsbegrenzung wird daher rechtssystematisch beim Ausscheiden eines bislang pe...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / V. Gesamtzusage

Rz. 56 Der Arbeitgeber kann seinen Willen, unter bestimmten, näher geregelten Voraussetzungen Versorgungsleistungen zu gewähren, auch durch eine einseitige Erklärung an die gesamte Belegschaft zum Ausdruck bringen. Auch bei einer derartigen Gesamtzusage werden vertragliche Ansprüche begründet. Erforderlich ist dabei, dass das Leistungsversprechen der gesamten Belegschaft ggü...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / aa) Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 572 Ein Widerruf von Versorgungsleistungen kam nach früherer BAG-Rspr. von daher vornehmlich nur bei einem Wegfall der bei Zusageerteilung bestehenden Geschäftsgrundlage in Betracht (grundlegend BAG v. 10.12.1971 – 3 AZR 190/71, NJW 1972, 733; BAG v. 8.7.1972 – 3 AZR 481/71, DB 1972, 2069), wobei der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einer wirtschaftlichen Notlage beruh...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / IV. Individual-/Einzelzusage

Rz. 53 Bei der Individual- bzw. Einzelzusage handelt es sich um einen Vertrag, der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen (§§ 145 ff. BGB) durch Angebot des Arbeitgebers und Annahme durch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer rechtswirksam zustande kommt. Dabei kann die Annahmeerklärung nach § 151 BGB auch stillschweigend erfolgen, da durch die Gewährung betrieb...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / d) Wartezeiten und Vorschaltzeiten

Rz. 125 Eine Vielzahl insb. älterer Versorgungszusagen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung sog. "Wartezeiten" bzw. "Vorschaltzeiten", d.h. der Anspruch auf die Versorgungsleistung entsteht frühestens mit Ablauf dieser Fristen. Insoweit sind die als Anspruchsvoraussetzungen ausgestalteten Warte- und Vorschaltzeiten streng von den Unverfallbarkeitsfristen zu unterscheiden ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / d) Besonderheiten bei der Entgeltumwandlung

Rz. 300 Hinsichtlich solcher Versorgungszusagen, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, ist in zweifacher Hinsicht zu differenzieren, einerseits nach dem Zeitpunkt der Zusageerteilung und andererseits nach der Zusageart (vgl. auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, § 7 Rn 117 ff.). Rz. 301 Wurde die Entgeltumwandlung vor 2002 vere...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / m) Darlegungs- und Beweislastfragen

Rz. 502 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zunächst einmal der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Da der Arbeitnehmer meist aber keinen Einblick in eine vom Arbeitgeber vorgenommene Gruppenbildung und die hinter einer solchen Gruppenbildung stehenden Differenzierungskriterien hat...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Mitbestimmungsverfahren

Rz. 634 Hinsichtlich der Durchführung der innerbetrieblichen Mitbestimmung bestehen grds. keine Besonderheiten ggü. den übrigen Regelungstatbeständen des § 87 BetrVG. Erforderlich ist stets eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die notfalls gem. § 87 Abs. 2 BetrVG im Einigungsstellenverfahren erwirkt werden muss. Rz. 635 Wird die betriebliche Altersversorgung üb...mehr