Arbeitsunfähigkeit (AU)
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung ausüben können.
Die Arbeitsunfähigkeit ist maßgeblich für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Nachgewiesen wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine vom Vertragsarzt oder Vertragsärztin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor?
Krankenkassen können in bestimmten Fällen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einleiten. Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit müssen nicht begründet werden. Dies kann auch auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgen, wenn sich die Arbeitsunfähigkeitsmeldung z. B. nach innerbetrieblichen Differenzen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach vorheriger Ankündigung des Arbeitnehmers ergeben hat.
Auch bei Arbeitslosen kann Arbeitsunfähigkeit bestehen. Sie liegt dann vor, wenn der Arbeitslose krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat.