Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 2 Deutsches International... / V. Verlöbnis

Rz. 143 Das auf die Begründung des Verlöbnisses anwendbare Recht ist gesetzlich nicht bestimmt. Es wird in Deutschland weit überwiegend durch eine entsprechende Anwendung der eherechtlichen Kollisionsnormen ( Art. 13 Abs. 1 EGBGB analog) angeknüpft. Rz. 144 Für die materiellen Voraussetzungen gilt auf Seiten der Verlobungswilligen ihr jeweiliges Personalstatut, regelmäßig also...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Autonomes (Gesetzes-)Recht

Rz. 20 Der Rest des autonomen internationalen Familienrechts in Deutschland ist überwiegend im EGBGB enthalten. Insbesondere die Art. 13–24 EGBGB decken nahezu alle Bereiche des Familienrechts ab. Hinzu kommen Art. 10 EGBGB (Name) und Art. 11 EGBGB (Form) sowie die allgemeinen Lehren des Kollisionsrechts in den Art. 3–6 EGBGB. Die jetzige Fassung des internationalen Familien...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt)

Rz. 9 Zur Bestimmung des auf die Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts enthält die EU-UnterhaltsVO keine eigenen Kollisionsnormen. Stattdessen bestimmt Art. 15 EU-UnterhaltsVO, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) bestimme. Da dieses mangels Erreichens...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) EU-UnterhaltsVO

Rz. 8 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen der anderen Mitgliedstaaten,[8] die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vertragsparteien, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen auf dem Gebiet des Unt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / e) Besonderheiten bei der Durchführung

Rz. 297 Bei der Durchführung eines internationalen Versorgungsausgleichs ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Gericht auf ausländische öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften nicht zugreifen kann. Daher können und müssen diese zunächst bei der Ermittlung der während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte einberechnet werden. Ausgenommen sind die steuerfinanziert...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Abgrenzung der Ehe zu anderen Rechtsformen

Rz. 123 Der Inhalt des Begriffs "Ehe" galt zumindest im europäischen Rechtskreis lange Zeit als eindeutig. Freilich entstehen immer wieder neue Rechtsschöpfungen, die rechtlich bislang unbedeutende Lebensformen der Ehe weitgehend gleichstellen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnlicher Aufenthalt ist wandelbar, z.B. wenn das Kind mit seiner Mutter ins Ausland zieht oder zu dem im Ausland lebenden Vater verbracht wird. Da die Anknüpfung nicht auf den Zeitpunkt der Geburt fixiert ist (so aber bei ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Rangverhältnis der Anknüpfungen

Rz. 399 Die einzelnen Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ist nach einer der so bestimmten Rechtsordnungen die Vaterschaft festgestellt, so ist dies das verbindlich gewordene Abstammungsstatut (Prioritätsgrundsatz). Erst dann, wenn die nach diesem Recht begründete Abstammung durch Anfechtung oder auf andere Weise wieder beseitigt worden ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Kappungsgrenze

Rz. 345 Die sich aus dem ausländischen Familienrecht ergebenden Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Inland ohne Einschränkung anzuerkennen. Die – von Anfang an problematische, unsinnige und rechtspolitisch verfehlte – "Kappungsgrenze" in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. ist mit Einführung der "Ehe für alle" im Jahre 2017 aufgehoben worden. Theoretisch werden...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 28 Allgemein wird angenommen, dass abkommensrechtliche Verweisungen stets als Sachnormverweisungen auszulegen seien, eine Rück- oder Weiterverweisung sei ausgeschlossen.[55] Praktisch wird dieser Rechtssatz jedoch kaum einmal bedeutsam. Bei einem inter partes geltenden Abkommen sind Rück- und Weiterverweisungen schon deswegen logisch ausgeschlossen, weil die mit dem Abko...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Verhältnis zum innerstaatlichen Recht

Rz. 23 In Staatsverträgen enthaltene "internationale" Kollisionsnormen erhalten im Inland Gesetzeskraft, wenn das von der Bundesregierung gezeichnete Abkommen vom inländischen Gesetzgeber ratifiziert wird.[49] Die Vorschriften gelten dann im Verhältnis zu den Vertragsstaaten wohl schon als "lex specialis" vorrangig vor den allgemeinen Kollisionsnormen des EGBGB, selbst wenn ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / gg) Behandlung von Mehrstaatern

Rz. 30 Fraglich ist, ob der pauschale Vorrang der inländischen vor der ausländischen Staatsangehörigkeit bei Mehrstaatern (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) auch bei der Anwendung international vereinheitlichter Kollisionsnormen Platz hat. In bilateralen Abkommen ist es akzeptabel, dass jeder Staat eine Person mit beiden Staatsangehörigkeiten als seinen Bürger behandelt. Multilatera...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Vorfragenanknüpfung

Rz. 29 Vorfragen werden auch von vielen Anhängern der selbstständigen Vorfragenanknüpfung (siehe Rdn 37) unselbstständig angeknüpft, soweit sich die Anknüpfung der Hauptfrage aus einer Abkommensvorschrift ergibt.[57] Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte der Abkommensstaaten letztlich doch abweichend urteilen, indem sie die für den geltend gemachten Anspruch en...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Inter partes und universell geltendes Recht

Rz. 24 Bei den Staatsverträgen kann man danach unterscheiden, ob diese nur im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten (inter partes) gelten, oder ob diese universell anwendbares Recht (loi uniforme) schaffen. Zur ersten Sorte gehören regelmäßig die bilateralen Abkommen (siehe Rdn 9 ff.) und die Abkommen auf dem Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts. Aber auch e...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Autonome Auslegung

Rz. 27 International vereinheitlichtes Kollisionsrecht dient der Herbeiführung eines internationalen Entscheidungseinklangs. Daher ist bei der Auslegung darauf zu achten, dass dieser Zusammenhang nicht durch eine zu starke Einbindung in das nationale Rechtsdenken wieder zerrissen wird.[53] Bei der Auslegung der im Abkommen verwandten Begriffe soll daher vorrangig eine abkomm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Rom III-VO

Rz. 7 Ein Versuch der EU, die Regeln der Brüssel IIa-VO durch ein einheitliches Kollisionsrecht für die Scheidung zu ergänzen, war zunächst gescheitert.[6] Daher wurde ein zweiter Versuch im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit i.S.v. Art. 328 AEUV gestartet. Der "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.122010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereic...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Grundrechtskontrolle internationaler Normen

Rz. 25 Da die Abkommensnormen im Inland den Rang einfachen Gesetzesrechts haben, insbesondere auch nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG gehören, unterliegen sie, wie jedes andere Gesetz, den Regeln des Grundgesetzes, insbesondere müssen sie sich eine Normenkontrolle durch das BVerfG gefallen lassen. Beispiel: Auf diese Weise ist Art. 2 des H...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Multilaterale Übereinkommen

Rz. 13 Daneben gilt mittlerweile aber auch eine Reihe von internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Familienrechts. Für Deutschland von besonderer Bedeutung sind folgende internationalen Abkommen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Allgemeines

Rz. 62 Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit hat sich insoweit bewährt, als sie regelmäßig zu der Rechtsordnung führt, mit der der Betroffene am engsten verbunden ist. Die Zuordnung ist dauerhaft und regelmäßig auch leicht feststellbar. Rz. 63 Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit führt dennoch in einigen Fällen noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Das gilt für f...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bedeutung

Rz. 40 Der gewöhnliche Aufenthalt erlangt als Anknüpfungspunkt für die persönlichen Verhältnisse zunehmend an Bedeutung. Seinen Siegeszug begann er nach dem Zweiten Weltkrieg, als er in den neu geschaffenen Konventionen der Haager Konferenz die bis dahin dominierende Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ablöste. Im deutschen autonomen Kollisionsrecht war er zunächst im Wese...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Person des bzw. der Sorg...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Unbeachtliche Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 97 Grundsätzlich sind alle Verweisungen im EGBGB als Gesamtverweisung zu behandeln, die das ausländische Kollisionsrecht erfassen. Folgende Ausnahmen sind jedoch allgemein anerkannt:mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 58 Während nach deutschem Recht ein mehrfacher Wohnsitz zulässig ist, ist umstritten, ob eine Person zur gleichen Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten haben kann.[99] M.E. ist der "Lebensmittelpunkt" als maßgebliches Element des gewöhnlichen Aufenthalts weder teilbar noch vermehrbar, so dass eine Person zur selben Zeit auch nur einen einzigen gewöhnlichen...mehr

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Griechenland / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts

A. Vorbemerkung Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaat...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / B. Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts

I. Die Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003) 1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Bestimmung des Namensstatuts durch Rechtswahl

Rz. 171 Art. 10 Abs. 2 EGBGB sieht für Eheleute einige Wahlmöglichkeiten vor:mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VI. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche

Rz. 388 Haben die Eheleute ihre Beziehungen untereinander ausdrücklich durch Vertrag geregelt, so soll auf diese das Vertragsstatut (Art. 3, 4 Rom I-VO) anwendbar sein. Vorrangig gilt also das von ihnen einverständlich festgelegte Recht.[471] Haben sie keine Rechtswahl getroffen, gilt über Art. 4 Rom I-VO das Recht des Staates, in dem sie beide bei Abschluss dieses Vertrages...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 373 Umstritten ist zunächst die grundlegende Entscheidung, ob die Rechtsfolgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schuldrechtlich oder familienrechtlich zu qualifizieren seien. Teilweise wird in der deutschen Literatur noch die Ansicht vertreten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei schuldrechtlich zu qualifizieren.[449] Dieser Auffassung folgt scheinbar auch der ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich bei Scheidung

Rz. 284 Der Zugewinnausgleich bzw. die Teilung des Vermögens aus der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegt dem Ehegüterstatut (zu dessen Bestimmung siehe Rdn 194 ff.). Ebenfalls güterrechtlich zu qualifizieren ist in diesem Zusammenhang die unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendung, so dass auch das Güterstatut darüber entscheidet, ob die Zuwendung bei Scheidung Bestand hat, au...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 331 Die oben aufgefächerte Vielfalt von neuartigen Rechtsformen wirft in Deutschland kollisionsrechtliche Qualifikationsprobleme auf. Als kodifizierte Kollisionsnormen stehen Art. 13 EGBGB (Ehe) und Art. 17b EGBGB (Eingetragene Lebenspartnerschaft) zur Verfügung. Damit ergeben sich für die kollisionsrechtliche Behandlung grundsätzlich vier Optionen: die unmittelbare Zuor...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Eheschließung im Ausland Rz. 125 Für die Formwirksamkeit der Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist daher die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts (lex loci celebrationis), also des Eheschließungsortes, ausreichend. Beispiel: "Heiraten" zwei ausgelassene Deutsche auf einem Betriebsausflug in Las Vegas in e...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anerkennung ausländischer Scheidungen

a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch für die Trennung von Tisch und Bett unte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Eheschließung im Inland

a) Standesamtliche Eheschließung Rz. 129 Eine Eheschließung kann in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich nur in der vom deutschen Recht vorgesehenen standesamtlichen Form vorgenommen werden. Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland also grundsätzlich zwingend. Mit der zwingenden Ortsform ist auch die Handschuhehe im Inland ausgeschlossen – selbst wenn die...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Anknüpfungspunkte

Rz. 393 Art. 19 Abs. 1 EGBGB sieht, um die Feststellung der Abstammung zu begünstigen, drei Anknüpfungspunkte vor, die also im Einzelfall zur Geltung von bis zu drei Rechtsordnungen führen können, die nebeneinander gelten (alternative Anknüpfung): aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Orte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / C. Allgemeine Wirkungen der Ehe

I. Das allgemeine Ehewirkungsstatut 1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings n...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Das Statut des ehelichen Namens

1. Objektive Anknüpfung des Namensstatuts Rz. 167 Anders als die anderen Ehewirkungen unterliegt der eheliche Name der Eheleute nicht einem gemeinsamen Recht, sondern für jeden der Eheleute grundsätzlich seinem jeweiligen eigenen Heimatrecht. Bei Mehrstaatern ist die einschlägige Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Für Staatenlose, Flüchtlinge etc. trit...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Auf die Zulässigkeit der Scheidung anwendbares Recht

a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[35...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen

a) Anerkennungsfeststellung Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption

Rz. 423 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 287 Der Versorgungsausgleich ist ein Rechtsinstitut, das bislang immer noch international äußerst wenig verbreitet ist. Dies macht eine kollisionsrechtliche Behandlung schwierig. Art. 17 Abs. 4 EGBGB enthält ein komplexes Kompromisspaket aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Scheidungsstatuts mit einer Ausnahme und einer Gegenausnahme mit Billigkeitskl...mehr

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§ 2 Deutsches International... / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

I. Kollisionsrechtlicher Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rz. 369 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht sowohl im materiellen Recht wie auch im IPR nicht gesetzlich geregelt. Dennoch gilt auch hier: Das EGBGB mag Lücken haben, das IPR jedoch nicht.[446] Daher sind auch für die Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kollisionsnormen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / B. Eheschließung

I. Rechtsquellen Rz. 112 Eine staatsvertragliche Sonderregelung ergibt sich aus dem Haager Eheschließungsabkommen von 1902, welches noch im Verhältnis zu Italien fortgilt (siehe Rdn 13).[160] Dessen Regelung entspricht jedoch weitgehend Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Im Verhältnis zum Iran ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen mit seiner Verweisung auf das Heimatrecht zu be...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Maßgeblichkeit des Heimatrechts Rz. 113 Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB sind die Voraussetzungen für die Eheschließung auf Seiten eines jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut (regelmäßig also das anhand der Staatsangehörigkeit bestimmte Heimatrecht; siehe im Einzelnen Rdn 62 ff.) zu bestimmen. Bei unterschiedlichem Personalstatut der Verlobten gilt das für einen von ihn...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Scheidungs- und Folgesachen

1. Anerkennung ausländischer Scheidungen a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Bestimmung des Güterstatuts nach nationalem Recht

1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei falle...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Nach dem 9.4.1983 und vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 223 Hier ist das Güterstatut bereits nach dem erst 1986 erlassenen Art. 15 EGBGB n.F. zu bestimmen, der so gem. Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB rückwirkende Geltung entfaltet.mehr