Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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Frankreich / a) Eheschließungen im Ausland

Rz. 42 Eheschließungen im Ausland werden nach Art. 171–1, 202–2 CC anerkannt, wenn sie entsprechend der Regel locus regit actum in der im Ausland vorgeschriebenen Form forme locale oder vor einem französischen Konsulat geschlossen wurden.[19] In Frankreich werden daher z.B. durch Franzosen in Las Vegas in einer Wedding Chapel während eines Urlaubsaufenthalts geschlossene Ehe...mehr

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Schweiz / a) Nach vereinheitlichtem Recht

Rz. 59 Die Zuständigkeit[95] für die Kindesbelange – namentlich für Anordnungen der Kinderzuteilung, für die Regelung des Besuchsrechts und für sämtliche weiteren Kindesschutzmaßnahmen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB) – richtet sich zwingend nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet ...mehr

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Rumänien / III. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 111 Unter folgenden gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten erhalten (Art. 389 ZGB):mehr

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Tschechische Republik / VIII. Scheidungsverfahren

Rz. 101 Die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung nebst Kindesunterhalt sowie etwaiger weiterer, hiermit zusammenhängender Fragen, wie z.B. Umgangs- und Besuchsrecht, ist Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens nach § 452 des Gesetzes Nr. 292/2013 GBl., das dem Scheidungsverfahren vorgeschaltet sein muss (siehe Rdn 55). ...mehr

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Slowenien / 3. Wirkungen

Rz. 105 Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine Unterhaltspflicht oder ein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht (Art. 21 Abs. 1–3 ErbG). Die gegenseitigen Re...mehr

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Großbritannien: England und... / 5. Form, Aufhebung und Abänderung von Verträgen

Rz. 89 Spezielle Formvorschriften gibt es für den Abschluss eines Ehevertrages nicht, so dass dieser sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Allerdings muss er nach dem allgemeinen Vertragsrecht entweder eine Gegenleistung des Begünstigten (consideration) enthalten oder als deed geschlossen sein.[118] Rz. 90 Die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Universalgütergemeinschaft (communauté universelle)

Rz. 15 In diesem Güterstand gibt es kein Eigenvermögen der Ehegatten, sondern ausschließlich gemeinsame Güter. Normalerweise werden diese bei der Auflösung der Gütergemeinschaft je zur Hälfte an die Anteilsberechtigten (geschiedene Eheleute bzw. überlebender Ehegatte und Erben des Vorverstorbenen) aufgeteilt. In der Praxis bestimmt der Ehevertrag häufig, dass beim Tod eines ...mehr

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Österreich / I. Trennung

Rz. 99 Ein förmliches Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett ist dem österreichischen Recht unbekannt. Die von den Ehegatten vollzogene Trennung kann jedoch verschiedene Rechtsfolgen hervorrufen: So ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a Abs. 1 EheG); die dreijährige Aufhe...mehr

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Rumänien / 3. Familienwohnung

Rz. 121 Wenn die angemietete Familienwohnung nach der Scheidung nicht von beiden geschiedenen Ehegatten zusammen genutzt werden kann und wenn sich diese nicht einigen, wer von ihnen den Mietvertrag übernehmen soll, so kann das Gericht darüber bestimmen (Art. 324 ZGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das höhere Interesse des Kindes, das Verschulden für das Scheitern der Ehe ...mehr

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Ungarn / c) Verwandtschaft als Ehehindernis

Rz. 12 Gewisse Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den Eheschließenden bilden gemäß dem ungarischen Recht ein Ehehindernis und bewirken deshalb die Ungültigkeit der Ehe. Dazu gehören im Sinne des § 4:12 Ptk.:mehr

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Slowenien / 7. Bestimmung des Anteils und Aufteilungsgrundsätze

Rz. 32 Vor der Bestimmung des Anteils des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut sind ihre Verbindlichkeiten und Forderungen hinsichtlich des Gesamtgutes festzustellen (Art. 72). Die Höhe der Anteile am Gesamtgut können die Ehegatten vereinbaren oder diese werden auf Antrag eines Ehegatten vom Gericht bestimmt (Art. 73). Bei der Aufteilung des Gesamtgutes ist davon auszugehen, das...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis

Rz. 49 Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, jedoch häufig der Fall. Die Eheleute unterbre...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten...mehr

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Rumänien / III. Die Gütertrennung

Rz. 37 Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich ...mehr

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Kroatien / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 38 Das kroatische Einkommensteuergesetz [38] sieht sechs verschiedene Einkunftsarten vor, von denen u.a. die persönlichen Freibeträge abzuziehen sind.[39] Nach Art. 14 des Einkommensteuergesetzes in seiner gegenwärtig geltenden Fassung gibt es außer einem monatlichen Grundfreibetrag von 4.000 kuna (ca. 535 EUR) für jedes vom Steuerpflichtigen unterhaltene Mitglied der eng...mehr

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Spanien / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 132 Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des...mehr

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Frankreich / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 47 Nach Art. 212 CC sind die Ehegatten einander zu gegenseitigem Respekt, Treue, finanzieller Hilfeleistung und persönlichem Beistand ( respect , fidélité, secours, assistance ), nach Art. 215 Abs. 1 CC ferner zur ehelichen Lebensgemeinschaft (communauté de vie) verpflichtet. Hierunter ist insbesondere das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlecht...mehr

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Rumänien / VIII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 128 Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Antragsverfahren

Rz. 216 Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen.[253] Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil o...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 114 Die Beendigung einer Ehe hat zwei Fälle: der Tod eines der Ehegatten bzw. die Scheidung der Ehe. Das ungarische Ehescheidungsrecht beruht seit 1953 auf dem sog. Zerrüttungsprinzip, es ist unabhängig von der Schuld eines der Ehegatten. Ein Verschulden (z.B. Untreue, Misshandlung, Alkohol- oder Drogenkonsum) kommt erst bei Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 77 In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die Ehescheidung zur Aufteilung desjenigen Vermögens, das zum sog. ehelich Erworbenen zählt, wobei diese Aufteilung nach der Intention des Gesetzgebers von den Ehegatten primär durch Vertrag vorgenommen werden sollte (Art. 255 Abs. 1). Können sich die Ehegatten über diese Aufteilung nicht einigen, so kann das Gericht die Aufteilu...mehr

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Ukraine / II. Unterhalt

Rz. 87 Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein...mehr

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Niederlande / e) Gütertrennung

Rz. 38 Bei Eheschließung unter Gütertrennung (koude uitsluiting) wird jede Gütergemeinschaft ohne Verrechnungsvereinbarung ausgeschlossen. Der Ehegatte, der das Einkommen erzielt und das Vermögen erwirbt, muss dieses mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht teilen. In der Praxis sehen Güterrechtsvereinbarungen allerdings häufig vor, dass der erwerbstätige Ehegat...mehr

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Ukraine / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 21 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die E...mehr

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Spanien / c) Streitige Scheidung

Rz. 77 Beim Verfahren der streitigen Scheidung handelt es sich grundsätzlich um ein mündliches Verfahren (Art. 753 LEC 2000), das auf Antrag oder von Amts wegen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wird (Art. 754 LEC 2000; siehe Rdn 71). Es folgt dem ordentlichen Verfahren des allgemeinen Zivilprozesses nach Art. 404 f. LEC 2000. Weiterhin gilt der für die besond...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Verträge zwischen Ehegatten

Rz. 142 Eheleute können – wie andere Leute auch – Verträge miteinander schließen. Rz. 143 Bei den familienrechtlichen Verhältnissen ist die Vertragsfreiheit in starkem Maße durch die gesetzlichen – oft zwingenden – Regeln beschränkt. Natürlich können die Eheleute untereinander übereinkommen, dass sie an einem bestimmten Ort gemeinsam oder auch räumlich getrennt leben wollen, ...mehr

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Finnland / b) Zweite Stufe des Scheidungsverfahrens

Rz. 52 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gem. § 26 Abs. 2 AL die Scheidung auszusprechen, wenn einer der Ehegatten oder beide dies beantragen. Die Frist beträgt hierfür weitere sechs Monate. Ein solcher Antrag sieht wie folgt aus: Muster 2: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Amtsgericht Helsinki Postfach 6 50 00181 Helsinki AN DAS A...mehr

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Deutschland / 2. Familienunterhalt

Rz. 21 Nicht getrennt lebende Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf d...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebensgemeinschaft...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Soziale Vorteile

Rz. 91 Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer...mehr

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Rumänien / 2. Ausländerrechtlicher Status

Rz. 120 In Rumänien wird der Status der Ausländer von der Dringlichkeitsverordnung Nr. 194/2002 über den Status der Ausländer in Rumänien geregelt.[18] Gemäß den Vorschriften des genannten Textes wird nach der Scheidung die Verlängerung des zeitweiligen Aufenthaltsrechts oder das ständige Aufenthaltsrecht des ausländischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zurückgezogen (...mehr

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Slowakische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 59 Falls einer der Ehegatten nach der Scheidung nicht fähig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem ehemaligen Ehegatten verlangen, dass er ihm einen Unterhalt gewährt (§ 72 Abs. 1 FamG). Einigen sich die ehemaligen Ehegatten auf der Höhe des Unterhalts nicht, so entscheidet über dessen Höhe das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 72 Abs. 2 FamG). Vorausse...mehr

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Rumänien / IX. Verfahren in Folgesachen der Scheidung

Rz. 131 Das sachlich zuständige Gericht für sämtliche Folgesachen der Scheidung ist das Amtsgericht, auch unabhängig vom Gesamtwert der Güter bei einer Liquidierung der Gütergemeinschaft. Die territoriale Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Umfasst die Gütergemeinschaft auch Immobilien, so ist das Gericht, in dessen Bezirk die Immobilie...mehr

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Portugal / I. Abstammung

Rz. 112 Ein maßgebliches Merkmal des 1977 neugefassten portugiesischen Kindschaftsrechts[108] ist die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die gesetzliche Regelung über die Filiação (auch Abstammung) unterscheidet in Art. 1796 CC nach Mutterschaft (Art. 1804–1824 CC) und Vaterschaft (Art. 1826–1846 CC).[109] Die Regelungen über die Abst...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Ehewohnung und Hausrat

Rz. 62 Es gibt im luxemburgischen Eherecht keine Sonderbestimmung über die Teilung des Hausrats. Dieser fällt somit unter die allgemeine Teilungsmasse. Die Ehewohnung, sofern sie Alleineigentum eines Ehegatten ist, fällt diesem zu. Wenn die Ehewohnung ein Gemeingut beider Ehegatten ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Die geschiedenen Ehepartner einigen sich, die Wohnung einem v...mehr

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Finnland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 21 Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinde...mehr

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Spanien / 7. Dauer und Kosten

Rz. 90 Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"...mehr

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Polen / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 69 Einziger Scheidungsgrund ist die vollständige und dauernde Zerrüttung der Ehe (Art. 56 § 1 FVGB).[65] Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die besonderen physischen, geistigen und wirtschaftlichen Bindungen der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bestehen. An einem solchen Band ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Konkurrenzen

Rz. 326 Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.) gilt das HUntÜ seit dem 18.6.2011 nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind (siehe auch Rdn 317). Rz. 327 Das HUntÜ ersetzte nach seinem Art. 18 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Kindesunterhaltsabkommen (HKi...mehr

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Dänemark / III. Auflösung und Folgen

Rz. 170 Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckung

Rz. 193 Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist,...mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Schweiz / VII. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 50 Um die eheliche Gemeinschaft, die Persönlichkeit des einzelnen Ehegatten und das Kindswohl beim Auftreten von Paar- und Familienkonflikten zu schützen, gewährleistet das ZGB in Art. 171 ff. den Zugang zu Beratungsstellen und die Anrufung des Gerichts. Diese sog. Eheschutzmaßnahmen zielen nach der Intention des Gesetzgebers auf Aussöhnung und wollen bestehende Schwieri...mehr

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Schweiz / 2. Zweite Säule

Rz. 123 Gehören ein oder beide Ehegatte(n) einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche grundsätzlich ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Der Vorsorgeausgleich bezweckt den Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen der erfolgten Aufgabenteilung und die Förderung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Inkrafttreten und Konkurrenzen

Rz. 386 Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 17.9.1971 im Verhältnis zu Luxemburg, Portugal und der Schweiz in Kraft getreten.[517] Es gilt heute zudem für die Niederlande (seit dem 18.9.1971),[518] Frankreich (seit dem 10.11.1972),[519] Österreich (seit dem 11.5.1975),[520] die Türkei (seit dem 16.4.1984),[521] Spanien (seit dem 21.7.1987),[522] Polen...mehr

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Griechenland / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 36 Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten werden auf dem Gebiet des griechischen Kollisionsrechts in Art. 14 ZGB geregelt. Es handelt sich um eine zentrale und relevante Vorschrift des griechischen internationalen Familienrechts, weil diese Vorschrift sowohl für die güterrechtlichen Beziehungen (Art. 15 ZGB), für Ehescheidung und gerichtliche Trennung (Art. 16 ...mehr