Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Weiterleitungsverpflichtungen

Rz. 56 Bei Schenkungen unter Lebenden führen Weitergabeverpflichtungen, die erst bei Eintritt bestimmter aufschiebend bedingter Ereignisse (Tod des Beschenkten, grober Undank, sonstige Verfehlungen etc.) wirksam werden, regelmäßig[108] zur Annahme eines auflösend bedingten Erwerbs. Der von der Weiterleitungsverpflichtung Begünstigte erwirbt dementsprechend aufschiebend bedin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 30 ErbStG begründet gesetzlich eine Anzeigepflicht und schreibt vor, von wem und wie sie zu erfüllen ist. Erwerber, Beschwerter einer Zweckzuwendung, Beschenkter und Schenker müssen jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb i.S.v. § 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen Erbschaftsteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden und durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] um den Absatz 3 erweitert worden. Im Vergleich zu der in § 78 AO enthaltenen allgemeinen Regelung zur Beteiligtenstellung wird der Kreis der Beteiligten um die Personen erweitert, die Inhaber von Vermögenswerten (z.B. Gemeinschaften, Personen- und Kapitalge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 2. Mehrere Vollmachtgeber in einer Urkunde?

Rz. 25 Früher war es unter Ehegatten üblich, dass diese sich in einer Urkunde gegenseitig bevollmächtigten und ggf. ihre Kinder als Ersatzbevollmächtigte; wobei hier klargestellt sei, dass es sich dann auch um zwei Vollmachten handelt. Entsprechende Formulare werden noch "angeboten".[61] Die Emotionslage ist bei Eheleuten ggf. vergleichbar mit der "liebgewonnen Einrichtung" ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Anwendung der Bedürftigkeitsprüfung (Abs. 12)

Rz. 17 Wie es das BVerfG[54] gefordert hat, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens in §§ 10, 13a–13d, 19a, 28 und 28a ErbStG überarbeitet und für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 Ungleichbehandlungen zwischen großen und kleinen Betriebsvermögen sowie mitarbeiterstarken und -schwachen Betrieben entschärft, indem die Fallbeileffekte (Loh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / H. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 65 Der sich aus § 2 ErbStG ergebende Umfang sowohl der unbeschränkten als auch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland führt dazu, dass sich deutsche Steueransprüche oftmals mit denen ausländischer Staaten überschneiden. Dies gilt insb. dann, wenn in mehreren Staaten unbeschränkte Steuerpflicht besteht (z.B. wegen eines doppelten Wohnsitzes des Erblassers ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / III. Fragebogen zur Entscheidung über die richtigen Vorsorgeinstrumente

Rz. 33 Zur Einstimmung auf eine anwaltliche Erstberatung kann es sich empfehlen, dem Mandanten schriftliche Erstinformationen und -fragen zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Regelungsinstrumenten der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung beschäftigen und die z.B. dem nachstehenden Muster folgen können. Das nachfolgende Muster orientiert sich daran, dass der Ma...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / II. Grundmuster II

Rz. 9 Muster 1.2: Vorsorgevollmacht kurzer Text (Variante privatschriftlich bzw. mit Unterschriftsbeglaubigung) – Grundmuster II Muster 1.2: Vorsorgevollmacht kurzer Text (Variante privatschriftlich bzw. mit Unterschriftsbeglaubigung) – Grundmuster II (Zu Varianten und Anmerkungen/Fußnoten wird auf das vorstehende Grundmuster I verwiesen.) Vorsorgevollmacht § 1 Vollmachtserteilu...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Ansprüche wegen (pflichtwidrigen) Handelns des Bevollmächtigten

Rz. 29 Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz können sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis ergeben.[83] Dabei handelt es sich grundsätzlich um die gleichen Ansprüche, die auch aus dem Innenverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem resultieren; handelt der Bevollmächtigte pflichtwidrig, so macht er sich gegenüber dem Erblasser bzw. den E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerklasse II

Rz. 9 Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse II ergibt sich aus der Aufzählung im Gesetz und dem Zivilrecht. Erwerbe unter Geschwistern werden m.E. trotz der verwandtschaftlichen Nähe relativ stark besteuert. Hierzu hat das FG Köln, bestätigt durch den BFH,[18] entschieden, dass Geschwister, die ihr Leben lang in einer Haushalts-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft "zusamm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuerklasseneinteilung (Abs. 1)

Rz. 2 Maßgebend für die Steuerklasseneinteilung ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG). Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist also aus Erwerbersicht vorzunehmen. Mit persönlichem Verhältnis ist gemeint der Familienstand, die Verwandtschaft oder die Verschwägerung nach dem Zivilrecht im Zeitpunkt d...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / dd) Lösung 3: Unbedingte Vollmachtserteilung (mit interner Weisung)

Rz. 205 Spezifizierung Bei entsprechendem Vertrauen der "Königsweg", das gängigste Gestaltungsmodell, das mittlerweile überwiegend empfohlen wird[312] Rz. 206 Der große Vorteil dieser Lösung besteht drain, dass sie einen unkomplizierten und daher ggf. schnellen Übergang von der Eigen- zur Fremdfürsorge ermöglicht.[313] Sie setzt ein besonderes Vertrauen des Vollmachtgebers in...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht)

Rz. 216 Nach der gesetzlichen Regelung im Auftragsrecht bleibt die (Vorsorge-)Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers im Zweifel bestehen (§§ 168, 672 BGB). Unabhängig vom Grundverhältnis (Gefälligkeit, Auftrag, Geschäftsbesorgung, siehe Rdn 173 ff. und § 11 Rdn 19 ff.), sollte in der Vollmacht aber ausdrücklich klargestellt/geregelt werden, ob die Vollmacht über den Tod ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / e) Katalog

Rz. 104 Eine grundsätzliche Frage, aber in bestimmten Situationen auch durchaus eine Frage des Einzelfalls ist die, ob in die Vollmachtsurkunde einer als Generealvollmacht erteilten Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten ein Katalog von zulässigen/möglichen Rechtsgeschäften/Rechtshandlungen aufzunehmen ist. Zum Grundsatz gehen die Meinungen in der kautelarjuristische...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 6. Grunderwerbsteuer/Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 4. Gesellschaftsverhältnis

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolge

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Der rückwirkende Entfall ei... / 6. Rückwirkende ertragsteuerliche Änderungen und deren Auswirkung auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer

Im Ergebnis wird hier die Auffassung vertreten, dass auch nur kurzfristig Dritten überlassene Grundstücke (im zwingenden Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückhandels zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu zählen sind. Dies bedeutet wesensimmanent gleichermaßen, dass die ertragsteuerliche rückwirkende Änderung der Zuordnung von Grundstücken für di...mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / IV. Behandlung des gewerblichen Grundstückhandels in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung der Grundstücke eines gewerblichen Grundstückhandels, wenn dieser durch Erbanfall oder Schenkung im Ganzen oder wenn auch nur ein Grundstück auf einen Erwerber übergeht, ergeben sich erhebliche materiell- sowie verfahrensrechtliche Schwierigkeiten, die sich möglicherweise nicht sofort in ihrer erheblichen steuerlic...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 7. Auslandsberührung

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Der rückwirkende Entfall ei... / 5. Leerstand bei Verkauf – Grundsatz und Gestaltungsmöglichkeit?

Wie grotesk sich die Rechtslage insoweit darstellt, zeigt ein Blick auf die Behandlung leerstehender betrieblicher Grundstücke oder Grundstücksteile. Nach ganz überwiegender Auffassung ist bei einem punktuell am Bewertungsstichtag vorliegendem Leerstand nicht von einer Nutzungsüberlassung auszugehen, sogar wenn zu diesem Zeitpunkt eine spätere Vermietung schon geplant und sp...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 3. Betriebsvermögen

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 4. Ausschluss des Stiefkinds

Das Stiefkind von der Erbfolge auszuschließen, ist an und für sich kein großes gestalterisches Problem. Da ein Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil nicht pflichtteilsberechtigt ist, muss das Stiefkind daher einfach nur nicht im Testament berücksichtigt werden. Wird aber der Partner im Testament berücksichtigt, so mehrt sich dadurch dessen Vermögen. Das wiederum kommt seine...mehr

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ZErb 12/2022, Deutsches Erbrecht-Symposium

Praxisrelevante Themen, erläutert von namhaften Experten. Das 25. Deutsche Erbrecht-Symposium am 7. und 8. Oktober diesen Jahres in Heidelberg war ein großer Informationsgewinn sowie sehr netter Austausch unter Kollegen. FAErbR Michael Rudolf, Vorstand der DVEV, stimmte das Publikum schon bei seiner Eröffnung auf spannende zwei Tage ein. Anschließend führte FAErbR Jan Bittle...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / dd) Vollerbeneinsetzung des Kindes mit Nießbrauchsvermächtnis

Ist eine stärkere Stellung des überlebenden Ehepartners gewünscht, so kann alternativ zur Anordnung von Vor- und Nacherbfolge das eigene Kind als Vollerbe eingesetzt werden verbunden mit der Anordnung eines umfassenden Nießbrauchsvermächtnisses zugunsten des überlebenden Ehepartners am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen des Erstversterbenden. Tipp: In dieser Kons...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / b) Erbschaftsteuer

Zu beachten ist, dass im Erbschaftsteuerrecht die Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und damit einen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies gilt ohne Rücksicht auf das Alter des Stiefkinds und auch dann, wenn die das Stiefkindverhältnis begründende Ehe bereits vor dem Schenkungs- oder Erbfall g...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1 Tatbestand

Der Kläger nimmt – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) als testamentarische Erbin auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 26.4.2018 verstorbenen Erblassers John Keith L. in Anspruch. Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsangehöriger. Er lebte seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschla...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / V. Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf die Beratungspraxis und Nachfolgeplanung bei grenzüberschreiten Sachverhalten haben. Mandanten, die eine Nachfolgeplanung nach ausländischem Recht haben oder planen und starke Bezüge zu Deutschland haben, können sich nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass diese vor deutschen Gerichten anerkannt wird, soweit Pflichtteils...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2021, 698 veröffentlicht ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB zu, da dieser als Adoptivsohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt gem. §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 § 2 Abs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 406 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Billig, Zur Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Nachversteuerungsproblematik, UVR 2018, 212; Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.5 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 457 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 456; Cornelius/Wagenknecht, Die Cash-Gesellschaft in der Anlageentscheidung nach der Schenkung, ZErb 2013, 172; Erkis/Mannek/van Lishaut, Die "Cash-GmbH" und die Zukunft der Erbschafts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 336 Eckpunkte der gesetzlichen Lohnsummenkontrolle sind einerseits die Ausgangslohnsumme und andererseits die Mindestlohnsumme. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen (Wirtschafts-)Jahre vor der Entstehung der Steuer (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).[1] Für die Zielerreichung kommt es auf das Erreichen einer Mindestlohnsumme an ...mehr