Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Begünstigtes Produktivvermögen versus Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG)

Rz. 109 Ausgehend vom grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG definiert § 13b Abs. 4 ErbStG das Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsvermögen ist grds. und vorbehaltlich der Unschädlichkeitsbeträge nicht begünstigt. Ermittlung des begünstigten Vermögensmehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG)

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Junge Finanzmittel

Rz. 220 Gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 2. HS ErbStG sind junge Finanzmittel nicht in die Ermittlung des Sockelbetrages von 15 % einzubeziehen. Die jungen Finanzmittel lassen sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als Saldo der in den zwei Jahren vor Steuerentstehungsstichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel ermitteln (R E 13b.23 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Im Unterscheid zum jun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstü...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Allgemeine Angaben

Tz. 63a Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Grundsätzlich ist im Anhang (notes) zu IAS 41 der kumulierte Gewinn oder Verlust anzugeben, der während der laufenden Berichtsperiode beim erstmaligen Ansatz biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten der biologischen Vermögenswerte e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1.1 Zivilrechtliche Konzeption, Begriffsbestimmung

Rz. 489 Schenkungen können nicht nur in zweiseitigen Rechtsverhältnissen bewirkt werden, vielmehr kann man hierfür auch mehrseitige Rechtsverhältnisse nutzen. Das Zivilrecht stellt hierfür die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328ff. BGB) zur Verfügung. Rz. 490 Danach kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Drit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 06/2022, Was soll man schreiben, wenn der Insolvenzverwalter nach Jahrzehnten anficht?

Wir haben in diesem Heft (FoVo 2022, 101) dargestellt, dass gem. § 130 InsO in Kombination mit der Rechtsprechung des BGH Zahlungen nach einem (ersten) Eröffnungsantrag auch noch nach Jahrzehnten angefochten werden können. Anfechtungsvoraussetzungen fokussieren Zugleich wurde aufgezeigt, dass die Anfechtungsvoraussetzungen präzise zu prüfen sind. Selten zeigen die Anfechtungss...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.6 Umrechnung des Ausgleichsanspruchs für erbschaftsteuerliche Zwecke

Rz. 38 Der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch wird grds. anhand der zivilrechtlichen Bewertungsvorschriften berechnet (s. Rn. 5). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG sieht aber vor, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht nach zivilrechtlichen Werten von der Erbschaftsteuer freizustellen ist. Vielmehr ist nur der mit Hilfe einer Umrechnung ermittelte und dem Steuerwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und der daraus folgende Bereicherungsgrundsatz

Rz. 7 Die deutsche Erbschaftsteuer ist seit jeher als Erbanfallsteuer konzipiert (s. BVerfG vom 06.11.2006, DStR 2007, 235, 240; BVerfG vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 165, 167). Besteuert wird daher nicht der Nachlass des Erblassers, sondern der Vermögensanfall beim Erben (zu den beiden Systemstrukturen s. Crezelius, FR 2007, 613, 616 m. w. N.). Gleiches gilt für Schenkungen un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Sicherungsanordnung (§ 42d Abs 8 EStG)

Rn. 115 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Als Sicherungsmaßnahme kann das FA den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und an das FA abzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Die Sicherungsanordnung kann nur in der Zeit und für die Zeit ergehen, in der dem Entleiher ArbN überl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, Stuttgart 1995ff.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Stuttgart 2011; Ciric, Grundsätze ordnungsmäßiger Wertaufhellung, Düsseldorf 1995; Christiansen, Passivierung von Verbindlichkeite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (§ 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 201 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG stellen Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Verwaltungsvermögen dar, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a KWG oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Abs. 1 des WpIG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Auf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.3 Finanzierung der Baumaßnahme

Rz. 203 Eine mittelbare Zuwendung kann auch darin bestehen, dass der Zuwendende dem Bedachten eine Baumaßnahme auf einem bereits dem Bedachten gehörenden Grundstück finanziert. Da ein Gebäude ein steuerrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist in solchen Fällen Zuwendungsobjekt das errichtete Gebäude. Erforderlich ist allerdings – entsprechend zur mittelbaren Zuw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.2 Irrtum über die Unentgeltlichkeit

Rz. 467 Da in subjektiver Hinsicht der Wille zur Unentgeltlichkeit der Vermögenshingabe vorliegen muss, ist erforderlich, dass der Zuwendende sich den Tatsachen, die die objektive Unentgeltlichkeit ausmachen, bewusst ist. Dies erfordert die Kenntnis, dass die Vermögenshingabe weder mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck rechtlich verknüpft ist noch der Erfüllu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Weitergabe bei Nachlassteilung

Rz. 38 Die Möglichkeit des Antrags auf Verschonungsbedarfsprüfung ist für den Erben nach § 28a Abs. 1 Satz 3 ErbStG ebenso ausgeschlossen, wenn der Erbe i. R.d. Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt. Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses kann aufgrund einer Teilungsanordnung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.6 Verweis auf § 6 UmwStG

Tz. 12 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Durch die Anwendung des § 6 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags des übernehmenden Rechtsträgers bzw dessen Gesellschaftern wird klargestellt, dass ein Übernahmefolgegewinn der GewSt unterliegt. Dieser ist nicht Bestandteil des Übernahmegewinns/-verlusts iSd § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG und unterliegt mithin nicht der Befreiungsvorsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bedarfsbewertung ist die Grundlage einer Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung. So ist z. B. bei einer Erbschaft zunächst der Vermögensanfall (Nachlass) zu ermitteln, der dann nach den Vorschriften des BewG bewertet werden muss. Bewertungsgegenstand innerhalb der jeweiligen Vermögensart ist immer die sog. wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Jede w...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen an den Nacherben (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 und § 7 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 632 Vor- und Nacherbschaft sind in § 6 ErbStG geregelt. Danach erbt – im Gegensatz zum Zivilrecht – der Vorerbe vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerbe. Nach dem Vorerbfall erhält der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass, der beim Vorerben ein Sondervermögen bildet und von seinem eigenen Vermögen getrennt ist. Überträgt der Vorerbe vor Eintritt des Nacherb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

Rz. 85 Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4. Nachsteuerauslösende Tatbestände

Rz. 122 Veräußerung ist die (teil)entgeltliche Übertragung des Eigentums am begünstigt erworbenen Vermögen. Im Falle der Teilentgeltlichkeit erstreckt sich der Nachsteuertatbestand nur auf den entgeltlichen Teil. Rz. 123 Vorsicht ist insoweit geboten, als der BFH (vom 02.03.2005, BStBl II 2005, 532) die ertragsteuerlichen Wertungen hinsichtlich Einheitstheorie und Trennungsth...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Bruschke, Die Behandlung eines Kaufr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.1 Allgemeines

Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstüc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / D. Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit biologischen Vermögenswerten

Tz. 59 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Zuwendungen der öffentlichen Hand fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von IAS 20 (IAS 20.1). Die Vorschriften des IAS 20 erlauben die Erfassung von Zuwendungen der öffentlichen Hand als Ertrag, sofern hinreichend sicher ist, dass das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird und dass die Zuwendungen gewährt werden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Die rechtlichen Voraussetzungen Eine Rechtshandlung ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat und sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Weiter ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definitionen Schuldner, Haftung, Gesamtschuldner

Rz. 2 Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Gr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15 Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Anteile an nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 90 § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen Schulden und Lasten wie eine Gegenleistung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Verschonungsregeln im engeren Sinne (§§ 13a, 13b ErbStG) bis 26 Mio. EUR

Rz. 11 a) Grundoption Regelverschonung (15 % Steuerpflicht/5 Jahre Kontinuität) Tabelle 1mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4 Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Rz. 33 Damit die Übertragung eines Mitunternehmeranteils begünstigungsfähig ist, muss der Erwerber aufgrund des übertragenen Anteils sowohl Gesellschafter als auch Mitunternehmer werden. Auch die Mitunternehmerschaft des Zuwendenden muss für den Übergang von steuerbegünstigtem Betriebsvermögen gewährleistet sein. Problematisch wird es, wenn bei kurzen Behaltenszeiten Mitunte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Bedeutung des § 42d EStG

Rn. 2 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN ist beim LSt-Abzug, weil es sich hier im Ergebnis um seine ESt handelt, der eigentliche Steuerschuldner, § 38 Abs 2 EStG. Der ArbG ist im LSt-Verfahren jedoch Haftungsschuldner, da anderenfalls die ihm im LSt-Verfahren auferlegten Pflichten wirkungslos wären. Der ArbG steht gemäß §§ 38ff EStG gegenüber dem Fiskus in einem öffentlich-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2. Überblick und Systematik

Rz. 8 Im II. Abschnitt des ErbStG sind u. a. die Begünstigungen für Betriebsvermögen, die sachliche Steuerbefreiungen darstellen, geregelt. Unabhängig davon, ob der Erwerb der (erweitert) beschränkten oder (erweitert) unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, werden die Begünstigungen für in EU-/EWR-Staaten belegenes Vermögen gewährt (zu einem möglichen Verstoß gegen das Beih...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Sockelbetrag von 15 %

Rz. 217 Ergibt sich nach Abzug der Schulden ein positiver Saldo bei den Finanzmitteln, bleibt davon ein 15 %iger Sockelbetrag von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen verschont. Nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil ist als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Als Bezugsgröße für den Sockelbetrag dient der gemeine Wert des Betriebsvermögens des Betriebs bzw. der Ges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit "Grundstück" (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG)

Rz. 4 Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist nach der Art des Grundstücks zu bestimmen. Er richtet sich nach § 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Danach bilden i. d. R. viele Wirtschaftsgüter die wirtschaftliche Einheit. Die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG verwendeten Begriffe erschließen sich aus dem Zivilrecht. Rz. 5 Bei einem unbebauten Grundstück gehören ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.5 Einzelwirtschaftsgüter als Teilungsmassen

Rz. 183 Obwohl die frühere Bezugsnorm (§ 24 UmwStG) für die Einbringung steuerliche Funktionseinheiten voraussetzt, erstreckte der BFH im Urteil vom 01.12.1992, BStBl II 1994, 607 die Grundsätze der Realteilung auch auf Einzel-WG. Praxis-Beispiel Realteilung mit Einzel-WG Die Zielsetzung der Beteiligten E, F geht dahin, dem E die Einzel-WG – zusammen mit den Schulden – für des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Haftung für die Steuer

Rz. 26 In § 20 Abs. 3 ErbStG wird die Haftungsschuldnerschaft geregelt. Haftung bedeutet das Einstehen für eine fremde Schuld. 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3) Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfälle

Rn. 105 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Aus der reichhaltigen Rspr zu diesem in Einzelheiten noch klärungsbedürftigen Fragenkreis: BFH DB 1958, 595 betreffend die Tilgung von Schulden im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten; BFH BStBl III 1958, 290 betreffend die Bezahlung von Schulden, die den Erben als solchen treffen; BFH HFR 1961, 148; BFH BSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit

Rz. 5 Befindet sich bspw. ein Doppelhaus im Eigentum einer Person, so stellt sich bei deren Tod die Frage, wie viele wirtschaftliche Einheiten vererbt werden und wie viele demnach bewertet werden müssen? Klar ist nur, dass die Vermögensart Grundvermögen angesprochen ist. Über § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG lässt sich jedoch nicht die Frage klären, wie viele wirtschaftliche Einheite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7 Speziell: Erbfall und Einkommensteuerrecht

Rz. 44 Die allgemeine Diskussion des Übergangs des Steuerschuldverhältnisses von Todes wegen wird in der Einkommensteuer zusätzlich überlagert durch Eigenheiten dieser Steuerdisziplin. Praxis-Beispiel Der selbständige Arzt A (Einnahme-Überschussrechnung) verstirbt unmittelbar nach der Behandlung des Privatpatienten P am 02.01.21 (Honoraranspruch: 10.000 EUR). Er hinterlässt n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Begünstigtes Vermögen

Rz. 22 Das begünstigte Vermögen definiert sich nach § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG. Dazu gehören BV und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an KapG, wenn jeweils der erforderliche Inlandsbezug bzw. Bezug zur EU oder einem EWR-Staat gegeben ist. Rz. 23 Das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen ermittelt sich aus dem gemeinen Wert des begünsti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Letzterwerb

Rz. 15 Der Wert des Letzterwerbs wird gem. §§ 9, 11 ErbStG mit dem im Zeitpunkt der entstandenen Steuerpflicht (Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung) ermittelten Wert festgestellt. Dabei ist der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) keine Abzugsgröße. Die anderen möglichen persönlichen Abzugsgrößen (etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG) fallen ohnehin nur einm...mehr

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AGS 06/2022, Prozesskostenh... / III. Normaler Nebenkläger

Nach Auffassung des OLG wäre die Beschwerde aber auch begründet, wenn der Antrag – entsprechend der Auslegung des LG – als Antrag auf Gewährung von PKH für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verstanden würde. Soweit sich der Beschluss des LG angesichts der erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ausschließlich damit auseinandersetze, ob dieser seine Interessen selbst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 36 Sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt, tritt die Steuerpflicht "für den gesamten Vermögensanfall" ein. Es findet somit das Weltvermögensprinzip Anwendung, d. h. das übergehende Vermögen unterliegt der deutschen Besteuerung, unbeschadet des Umstands, ob es sich hierbei um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt (R E 2.1 Abs. 1 Satz ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.5 Schulderlass zum Zwecke der Sanierung

Rz. 150 Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 15.09.2005 (EFG 2005, 1890) bestätigt, dass die Befreiung grundsätzlich auch bei einem Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung angewendet werden kann. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt, ansonsten fehlt es am Bereicherungswillen (z. B. bei einer völlig we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Anwendungsbereich

Rz. 278 Von der Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG werden Konstellationen erfasst, bei denen Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften bestehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG sind auch Beteiligungen an Gesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Nicht...mehr