Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 1 Vorsorgevollmachten / (3) Die sekundäre Behauptungslast

Rz. 281 Liegt eine zuvor dargestellte Ausnahme nicht vor, hat aus Zwecken der Prozessförderung die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen.[456] Erst wenn der Schuldner diese Mitwirkungspflicht vorgenommen hat, kann und muss die darlegungs- und beweislastpflichtige Partei im Rahmen zumutbaren ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / (1) Allgemeines zur Beweislastverteilung

Rz. 277 Im Schenkungsprozess gelten grundsätzlich die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.[450] Grundsätzlich muss demnach derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfall beweisen, der den Anspruch geltend macht. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, trägt demnach die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die herausverlangte Ver...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / cc) Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB

Rz. 286 Aufgrund der Vermutungsregel des § 1006 BGB (Eigentumsvermutung für Besitzer) ergibt sich eine Beweislastverteilung zugunsten desjenigen, der eine Schenkung behauptet.[461] Hier muss derjenige, der ein Herausgabeverlangen nach § 985 BGB geltend macht, die Behauptung des Beschenkten widerlegen, er habe die Sache geschenkt erhalten. Nur dann kann die Vermutung des § 10...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Widerruf und Rechtsscheinwirkung der Vollmacht nach § 172 BGB

Rz. 304 Gemäß § 172 Abs. 2 BGB besteht die Vertretungsmacht so lange fort, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird; bis dahin darf der gutgläubige Geschäftspartner auf das Fortbestehen der Vollmacht vertrauen.[481] Das bedeutet, dass selbst wenn die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, die einmalige Vorlage der Vollmachtsurkunde beim ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Grundsätzliches

Rz. 321 Der Vollmachtgeber kann im Versorgungsfall seine Vertretung durch den Bevollmächtigten in der Regel nicht mehr überwachen. Dies kann die Notwendigkeit einer Betreuung begründen (vgl. Rdn 309 f.). Im Übrigen besteht auch ein Vakuum in der Kontrolle, bis das Betreuungsgericht einen konkreten Überwachungsbedarf bei Missbrauchsverdacht feststellt, tätig wird und einen Ko...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / V. Rechtsgeschäftliche Beschränkung

Rz. 319 Da ein Kontrollbetreuer nur bei konkretem Anlass zu bestellen ist, kann zusätzlich eine rechtsgeschäftliche Beschränkung sinnvoll sein. Zum einen bietet sich, wie bereits ausgeführt, an, besondere Vorstellungen des Vollmachtgebers durch verbindliche Weisungen in das der Vollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis aufzunehmen. Rz. 320 Zusätzlich kann eine Beschränkung ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 7. Besonderheiten bei Vor- und Nacherbschaft

Rz. 117 Nach einer starken, aber nicht unumstrittenen Meinung in der Literatur[198] berechtigt eine im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft über den Tod hinaus erteilte Vollmacht [199] des Erblassers an einen Dritten während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben allein.[200] Ebenso ist strittig, ob die Beschränkungen des Vorerben dabei auch für den Bevollmächtigten g...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Post- und transmortale Vollmacht

Rz. 89 Die post- und transmortale Vollmacht [141] ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Versterben des Vollmachtgebers unabhängig von Ermittlung und Willen der Erben und unabhängig von der Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments mit Eröffnungsvermerk rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Aufgrund von ihm geschlossener Verträge scheiden Nachlassgegenstände aus...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 2. Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers

Rz. 24 Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht geschäftsfähig sein.[40] Geschäftsfähigkeit erfordert die Einsichtsfähigkeit sowie die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (der Vollmachtgeber muss somit die grundsätzliche Bedeutung des Erklärten verstanden haben und bewerten können);[41] sie ist nicht mit einem freien Willen gleichzusetzen.[42] ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 4. Entscheidungen über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB

Rz. 178 Dem Bevollmächtigten kann die Entscheidung übertragen werden, in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen, um den Vollmachtgeber vor einer konkreten Eigengefährdung zu schützen. Dabei kann der Bevollmächtigte auch dazu ermächtigt werden, zu überprüfen, ob eine ärztlich vorgeschlagene Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer konkreten Eigengefährdung auch tatsächlich...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / b) Gesetzlicher Ausschluss bestimmter Personen nach § 1814 Abs. 3 i.V.m. § 1816 Abs. 6 BGB

Rz. 63 Gemäß § 1814 Abs. 3 i.V.m. § 1816 Abs. 6 BGB scheiden alle Personen als Bevollmächtigte aus, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung des Vollmachtgebers tätig sind, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung stehen. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht bes...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 2. Sonderfall: Post- und transmortale Kontovollmacht

Rz. 91 Grundsätzlich hat die Bank, wenn von einer post- oder transmortalen Kontovollmacht[149] Gebrauch gemacht wird,[150] die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob zugleich eine bankeigene Vollmacht vorliegt oder nicht. Insbesondere ist die Bank nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 4. Vollmacht und Nachlasspflegschaft

Rz. 104 Trotz Vorliegens einer transmortalen Vollmacht ist es rechtlich möglich, dass das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses gemäß § 1960 BGB anordnet,[175] insbesondere dann, wenn das Gericht keine Kenntnis von der Vollmacht hat. Ein Sicherungsbedürfnis ist gegeben, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefähr...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 6. Schenkungsvollzug zu Lasten des Nachlasses durch Vollmacht

Rz. 110 Zur Regelung von Schenkungen im Rahmen der Vollmachtserteilung wählt der Vollmachtgeber üblicherweise zwischen folgenden Gestaltungsmöglichkeiten: (1) vollständiges Schenkungsverbot; (2) Möglichkeit der uneingeschränkten Schenkung; (3) Möglichkeit der Schenkung mit einer Beschränkung. Im letzteren Fall darf der Bevollmächtigte zwar eine Schenkung an sich oder Dritte d...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 150 Ein Bevollmächtigter kann für alle Angelegenheiten der Personensorge bestellt werden, die bei fehlender Vollmacht durch einen zu bestellenden Betreuer[266] besorgt werden müssten. Somit kann grundsätzlich ein Vertreter für alle Aufgabenbereiche bestellt werden, für die auch eine Betreuung möglich ist. Die Entscheidung des Bevollmächtigten ist dabei verbindlich. Hinsic...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Entscheidungen über die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB

Rz. 170 Dem Bevollmächtigten kann die Entscheidung übertragen werden, im Falle einer krankheitsbedingten konkreten Eigengefährdung [285] den Vollmachtgeber in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer geschlossenen Station unterzubringen, § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Dies setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen voraus.[286] Es erfordert ke...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 5. Entscheidungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB

Rz. 184 Mit Wirkung zum 22.7.2017 wurde § 1906a BGB a.F. neu eingeführt mit der Regelung, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer bzw. über Abs. 5 ein Bevollmächtigter für den Betroffenen in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde § 1906a BGB a.F. zum 1.1.2023 von § 1832 BGB abgelöst. Per Legaldefinitio...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Rz. 98 Sofern Vollmacht für den späteren Testamentsvollstrecker [163] erteilt wird, kann die Kopplung von Testamentsvollstreckeramt und Generalvollmacht dazu verwendet werden, die Rechte des Testamentsvollstreckers auszuweiten.[164] So kann der Testamentsvollstrecker schon vor Amtsbeginn aufgrund einer erteilten Vollmacht über den Nachlass verfügen; nach Amtsbeginn kann die e...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / II. Vollmachtswiderruf im vermögensrechtlichen Bereich

Rz. 327 Ein Vollmachtswiderruf im vermögensrechtlichen Bereich ist durch den Vollmachtgeber nur möglich, solange er geschäftsfähig ist.[514] Er kann das Recht zum Widerruf aber z.B. auf seinen Kontrollbevollmächtigten übertragen. Auch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten kann den Widerruf von erteilten Vollmachten erklären, sofern dies ausdrücklich von seine...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / C. Übernahme von Bevollmächtigungen

Rz. 11 Sofern sich der Anwalt zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung des Mandanten bereiterklärt, seine private Vorsorgebevollmächtigung zu übernehmen, ist ihm – vor der Vollmachtserteilung und der Tätigkeitsaufnahme – der Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags dringend zu raten. Dann findet § 675 BGB für das Entgelt und § 670 BGB für den Aufwendungser...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / I. Gestaltungsgrundsätze

Rz. 337 Bei der Gestaltung des Umfangs einer Vollmacht ist folgendes zu bedenken: Ist die Vollmacht zu weit gefasst, besteht eine erhöhte Missbrauchsgefahr, während bei zu eng gefassten Einzelfallvollmachten die Autonomie des Vollmachtgebers nicht gewahrt sein kann und für nicht geregelte Lücken der Vollmacht ein Betreuer bestellt wird. Gleichzeitig ist diese Gratwanderung a...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / I. Vollmachten für vermögensrechtliche Angelegenheiten

1. Gesetzliche Formvorschriften Rz. 14 Die Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, §§ 167, 168 BGB. Bei Geschäften des täglichen Lebens ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht auch entbehrlich, da der Bevollmächtigte in aller Regel nach außen hin in eigenem Namen auftritt. Dennoch wird eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht oft vorzugswürdig se...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / II. Voraussetzungen

1. Persönliche Voraussetzung Rz. 196 Gemäß Art. 15 EGBGB gilt § 1358 BGB für im Inland lebende Ehegatten sowie über § 21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Lebensgefährten, Eltern und Abkömmlinge ist nicht möglich.[319] Das Ehegattenvertretungsrecht endet gemäߧ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit dem Getrenntleben (§ 1567 BGB) der Ehe...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / V. Unberechtigte Vertretung

Rz. 236 Das Problem, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eine unberechtigte Vertretung erfolgt, sei es aus Unwissenheit oder aufgrund falscher Angaben, wurde vom Gesetzgeber zwar erkannt, jedoch billigend in Kauf genommen.[372] Rz. 237 Falsche Angaben des Arztes oder des vertretenden Ehegatten begründen eine allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungspflicht.[373]mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / C. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vollmacht

I. Vollmachten für vermögensrechtliche Angelegenheiten 1. Gesetzliche Formvorschriften Rz. 14 Die Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, §§ 167, 168 BGB. Bei Geschäften des täglichen Lebens ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht auch entbehrlich, da der Bevollmächtigte in aller Regel nach außen hin in eigenem Namen auftritt. Dennoch wird eine notarielle ...mehr

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§ 2 Patientenverfügung / A. Sinn und Zweck einer Patientenverfügung

Rz. 1 Eine Patientenverfügung soll dem Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine medizinische Behandlung, Nichtbehandlung oder den Behandlungsabbruch für den Fall Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund seiner physischen und/oder psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Sie ist ebenso wie die Vorsorgevollmacht Ausdruck des Selbstbesti...mehr

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§ 5 Registrierung / F. Besonderheiten bei Patientenverfügungen

Rz. 13 Reine Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nunmehr nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 9 VRegV eigenständig registriert werden. Eine Registrierung war zuvor lediglich möglich, wenn in einer Vorsorgevollmacht auch Angaben enthalten waren, die üblicherweise in einer Patientenverf...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Vorsorge-/Generalvollmacht

Rz. 176 Zur Vermeidung einer Betreuung ist es sinnvoll, vor Eintritt des Betreuungsfalls eine umfassende Vorsorge- oder Generalvollmacht zu errichten. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, hindert diese für die entsprechenden Aufgabenkreise eine Betreuerbestellung.[224] Dies setzt allerdings voraus, dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebens...mehr

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§ 5 Registrierung / D. Durchführung der Registrierung

Rz. 9 Für die Registrierung selbst gibt es keinen Formzwang, die Bundesnotarkammer hat aber für die verschiedenen Gruppen registrierter Nutzer Formularangebote entwickelt. Eine Vorsorgevollmacht, die durch institutionelle Nutzer – außer durch Notare – registriert wird, soll folgende Angaben enthalten:mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 1. Aufsicht des Betreuungsgerichts

Rz. 35 §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB sehen die Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung (sog. Kontrollbetreuung) vor. Dieser besondere Betreuer kann für den Betroffenen Rechte gegenüber dessen Bevollmächtigten wahrnehmen. Originäre Betreuungsaufgaben übernimmt der Kontrollbetreuer nicht;[69] seine Befugnisse gegenüber dem Bevollmächtigten ergeben sich aus dem der Vo...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 1. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden

Rz. 52 Als juristische Person kann ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde auftreten. Nach § 1818 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuerbestellung eines Betreuungsvereines subsidiär zur Betreuung durch natürliche Personen. Als "Auffangbecken" wird nach § 1818 Abs. 4 BGB die Betreuungsbehörde eingesetzt, wenn weder eine natürliche Person noch ein Betreuungsverein die Betreu...mehr

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Vorwort

Die Rechtspraxis verlangt immer stärker nach Beratung, Regelung und Gestaltung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Umfangreiche Rechtsprechung sowie neue Vorgaben des Gesetzgebers vor allem im betreuungsrechtlichen Bereich bedingten die umfangreiche Überarbeitung des vorliegenden Werks seit der 5. Auflage. Das Buch orientiert sich an den Bedürfniss...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / a) Trennung (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

Rz. 203 Eine Vertretung durch einen getrenntlebenden Ehegatten ist gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht möglich. Eine Trennung liegt nicht bereits vor, wenn die Ehegatten nicht in derselben Wohnung oder Pflegeeinrichtung leben, es muss daneben auch ein Trennungswille bestehen.[332] Zumindest ein Ehegatte muss die eheliche Lebensgemeinschaft sowie deren Fortführung ablehnen, u...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / e) Wegfall der Unfähigkeit (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4. Alt. 1 BGB)

Rz. 212 Fällt die aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit bestehende Unfähigkeit des vertretenen Ehegatten weg und kann dieser somit seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 BGB), müssen die Ärzte mit ihm direkt kommunizieren und nicht mehr mit dem vertretenden Ehegatten (betrifft die §§ 630a ff. BGB).[341] Die bisherigen Vertretungshandlu...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / III. Grenzen von Vollmachten im persönlichen Bereich

Rz. 331 Wie auch sonst im Rechtsverkehr gilt bei Abschluss eines Arzt- und Behandlungsvertrages sowie bei anderen die Personensorge betreffenden Verträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Da auch im Arztrecht grundsätzlich die Vertragsautonomie herrscht, kann der Arzt – abgesehen von Notfällen – eine Behandlung, die an bestimmte Wünsche und Vorstellungen gebunden sein soll...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 2. Ärztliche Aufklärungspflicht (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 226 Die Aufklärungspflicht gemäß §§ 630d, 630e BGB gegenüber dem vertretenen Ehegatten besteht auch gegenüber dem vertretenden Ehegatten (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB).[357] Sobald der vertretene Ehegatte seine Angelegenheiten jedoch wieder besorgen kann, müssen die Ärzte umgehend mit ihm selbst sprechen. Ein Verzicht auf die ärztliche Aufklärung ist durch den vertretenen Eheg...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / I. Grundsätzliches

Rz. 326 Da der Bevollmächtigte nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters erlangt, ist im Rechtsverkehr niemand verpflichtet, sich auf eine Bevollmächtigung einzulassen.[511] Es gelten die Prinzipien der Vertragsfreiheit. Gleichwohl lässt sich das Wirtschaftsleben weitgehend auf Geschäfte, die über Bevollmächtigte abgewickelt werden, ein.[512] Bei Bedenken kann schließ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 4. Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Rz. 229 Der vertretende Ehegatte darf gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB Maßnahmen, welche die Freiheit des vertretenen Ehegatten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise einschränken (§ 1831 Abs. 4 BGB), zustimmen, wobei die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ist. Die Zustimmung zu einer Unterbringung gemäß § 1831 Abs. 1 BGB oder zu ärztlichen...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 6. Schweigepflichtentbindung der Ärzte (§ 1358 Abs. 2 BGB)

Rz. 232 Solange die Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB vorliegen, sind die Ärzte gemäß § 1358 Abs. 2 BGB von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten in den Angelegenheiten, in denen er gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB vertretungsbefugt ist, entbunden. Die Entbindung von der Schweigepflicht erfasst auch die Einsicht in die Krankenunterlagen sowie die Bewi...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Persönliche Voraussetzung

Rz. 196 Gemäß Art. 15 EGBGB gilt § 1358 BGB für im Inland lebende Ehegatten sowie über § 21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Lebensgefährten, Eltern und Abkömmlinge ist nicht möglich.[319] Das Ehegattenvertretungsrecht endet gemäߧ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit dem Getrenntleben (§ 1567 BGB) der Ehegatten bzw. eingetragenen Le...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Ausschluss der Vertretungsmacht (§ 1358 Abs. 3 BGB)

Rz. 202 Die Vertretung endet automatisch bei Erreichen der zeitlichen oder sachlichen Grenze oder wenn sich manifestiert, dass die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht nie bestanden haben und dieses somit nicht hätte angenommen werden dürfen. § 1358 Abs. 3 BGB enumeriert die Konstellationen, in denen das Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen ist. Dies sind die Trennung...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / f) Zeitablauf (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 BGB)

Rz. 213 Die zeitliche Grenze des Ehegattenvertretungsrechts beträgt gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 BGB sechs Monate, wobei die Frist nicht mit der Feststellung der Voraussetzung des Ehegattenvertretungsrechts durch den Arzt zu laufen beginnt, sondern bereits mit der Feststellung des Zustands des zu vertretenden Ehegatten. Ist der vertretene Ehegatte zwischenzeitlich wieder...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / d) Vertretung durch einen Betreuer (§ 1358 Abs. 3 Nr. 3 BGB)

Rz. 211 Eine bestehende Betreuung geht gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 3 BGB dem Ehegattenvertretungsrecht vor und schließt dieses aus. Da der vertretende Ehegatte gemäß § 274 Abs. 4 FamFG in einem Betreuungsverfahren beteiligt wird, sollte er entsprechend Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben. Ab der Bestellung eines Betreuers darf das Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 Abs. 5 B...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 5. Sonderproblem: Sprachbarriere

Rz. 222 Etwas mehr als zwei Wochen nach Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechts hat das AG Frankfurt a.M. am 15.1.2023[353] entschieden, dass die Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zu erfolgen habe, wenn der zu Vertretende verheiratet ist. Dies gelte auch dann, wenn sich die Kommunikation des Arztes mit dem vertretenden Ehegatten aufg...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Entscheidungsbefugnis über Untersuchungen, Behandlungen und ärztliche Eingriffe (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 224 Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Gesundheitsuntersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen bzw. die Maßnahmen untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen. Vom Vertretungsrecht erfasst werden sollen nicht nur Entscheidungen betreffend die Erkrankung, aufgrund derer das Vertretungsrecht eingeräumt worden is...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Vertragsabschlüsse (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 227 Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB Behandlungsverträge (§ 630a BGB), Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen. Bei Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege wird jedoch Eilbedürftigkeit gefordert, so dass hierunter tatsächlich nur die ersten Rehabilitationsmaßnahmen fa...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / IV. Umsetzung (§ 1358 Abs. 6 BGB)

Rz. 233 Der vertretende Ehegatte ist gemäß § 1358 Abs. 6 i.V.m. §§ 1821 Abs. 2–4, 1827 Abs. 1–3, 1828 Abs. 1, 2 BGB an den Willen des vertretenen Ehegatten gebunden. Er hat somit dessen Wünsche zu erfüllen und die Regelungen in einer eventuell vorhandenen Patientenverfügung zu beachten. Rz. 234 Die entsprechenden Genehmigungen hat der vertretende Ehegatte wie ein Betreuer bei...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 5. Geltendmachung von Leistungsansprüchen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 231 Gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der vertretende Ehegatte Ansprüche gegen Krankenversicherungen etc. geltend machen, entsprechende Abtretungen erklären und Zahlung an die Leistungserbringer verlangen. Ein Zugriff auf das Vermögen des vertretenen Ehegatten ist nicht möglich.[364] Auch soll es dem vertretenden Ehegatten möglich sein, Mängel bei der Behandlung oder Pfl...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / II. Geschäftsfähigkeit und Betreuung

Rz. 3 Durch die Anordnung der Betreuung allein wird die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen noch nicht berührt.[7] Er kann daher weiterhin selbstständig Verträge schließen. Dazu gehört auch, dass er jederzeit Vollmachten erteilen kann, sofern die Geschäftsfähigkeit noch besteht. Laut § 104 Abs. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschli...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / a) Bankvollmachten, Sperrvermerke, Sammelkonten

Rz. 82 In einem zweiten Schritt ist das Vermögen des Betroffenen vom Betreuer zu sichern. Hierzu sind zunächst vordringlich bestehende Kontovollmachten zu widerrufen. Für die Praxis des Betreuers gegenüber Banken stellt sich häufig das Problem, dass die kontoführenden Banken für jede Vermögensverfügung des Betreuers die Vorlage des Original-Betreuerausweises verlangen. Dies i...mehr