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19.12.2018
Gesellschaftsrecht
Kommt ein Gesellschafter einer GmbH seiner Einlageverpflichtung nicht nach, regelt das GmbH-Gesetz detailliert, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapitalaufbringung von der Gesellschaft zu treffen sind. Das letzte der Gesellschaft im Rahmen des sog. Kaduzierungsverfahrens zur Verfügung stehende Mittel stellt dabei die Ausfallhaftung der „übrigen Gesellschafter“ nach § 24 GmbHG dar. Der BGH hat dieses – häufig übersehene – Rechtsinstitut nun auch auf Gesellschafter angewendet, die ihre Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben.
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