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03.08.2018
Keine Wiedereinsetzung
Erhielt der Antragssteller, der Verfahrenshilfe auch für die 2. Instanz beantragt, zwischenzeitlich Unterhaltsnachzahlungen und verbraucht sie für nicht notwendige Anschaffungen, werden sie als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet. Er musste, wenn für ihn Rechtsverfolgungskosten absehbar waren, eingehende Zahlungen für die Verfahrensführung zurückhalten. Deshalb abgelehnte VKH lässt bei Fristversäumnis in der Hauptsache das Verschulden nicht entfallen.
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