Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Besondere Eintragungsunterlagen

Rz. 21 Privilegiert sind danach die Eintragungsbewilligung des Erblassers, des Testamentsvollstreckers[48] oder des Nachlasspflegers.[49] Als Nachlasspfleger ist auch der Nachlassverwalter anzusehen. Es muss eine Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO gegeben sein. Schuldrechtliche Verpflichtungen des Erblassers zur Eintragung oder Ermächtigung des Erben zu einer Eintragung im...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 4. Sonderprüfung

Rz. 1611 Nach §§ 142 ff. AktG kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit eine Sonderprüfung zu Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, insb. auch bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen beschließen. Daneben besteht die Möglichkeit einer Sonderprüfung bestimmter Posten des Jahresabschlusses wegen unzulässiger Unterbewertung (§ 258 Abs. 1 Nr. 1 AktG) und ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / b) Aufstellungsverpflichtung

Rz. 81 Die gesetzliche Buchführungspflicht trifft neben dem (Einzel-)Kaufmann, für den allerdings die neue Ausnahmeklausel des § 241a HGB eingreifen kann (näher dazu o. Rdn 14), sämtliche Personenhandels- und Kapitalgesellschaften als sog. Formkaufleute (vgl. § 6 HGB). Die Eigenschaft als Handelsgesellschaft ergibt sichmehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / b) Von der Prokura nicht gedeckte Geschäfte und Rechtshandlungen

Rz. 17 Der Prokurist unterliegt zunächst den allgemeinen gesetzlichen Einschränkungen der Stellvertretung. Er darf daher keine höchstpersönlichen Erklärungen des Inhabers des Handelsgeschäfts abgegeben, z.B. kein Testament/Erbvertrag für den Einzelkaufmann errichten (§§ 2064, 2274 BGB). Die Prokura ermächtigt den Prokuristen nicht zum Selbstkontrahieren (§ 181 BGB).[40] Auch ...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 14. Widerrufs- und Rücktrittsrecht

Rz. 55 Unter 14.1 ist der Fall des vertraglich vereinbarten Widerrufsrechtes geregelt. Daneben ist in bestimmten Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten, welches gilt, wenn Verbraucher am Bauvertrag beteiligt sind. Dies gilt besonders für den Verbraucherbauvertrag, aber auch in weiteren Fällen:mehr

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / 4. Selbstvornahme, Kostenerstattung und Kostenvorschuss

Rz. 20 Wenn der Unternehmer einen Mangel trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt, stehen dem Besteller die sekundären Mängelrechte zu. Hierzu gehört das Recht zur Selbstvornahme, § 637 BGB. Selbstvornahme bedeutet, dass der Besteller selbst den Mangel beseitigt oder durch einen Dritten den Mangel beseitigen lässt und vom Unternehmer die Kosten für die Mangelbesei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Zusammenfassung der Belastungsfaktoren nach aktueller Rechtslage

Rz. 196 Für die steuerliche Sinnhaftigkeit der Betriebsaufspaltung ist zu prüfen, ob statt der zusammengesetzten Rechtsform mit einem verbindenden Nutzungsverhältnis die Gestaltungsalternative "reine Kapitalgesellschaft" oder reine Personengesellschaft z.B. als "GmbH & Co. KG" steuerlich vorteilhafter[382] ist (zu Belastungsunterschieden zwischen den Rechtsformen s. § 23 Rdn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Anschlussbeschwerde

Rz. 22 Eine eigene Regelung für die Anschlussbeschwerde enthält die GBO nicht; insoweit ist § 66 FamFG entsprechend anwendbar. Grundsätzlich kann sich ein Beschwerdeberechtigter – bei einer befristeten Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist – der Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, auch wenn er zuvor auf sein eigenes Beschwerderecht verzichtet hat (§ 6...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Tatbestand, Zahlungen, Beispiele

Rz. 575 Da das die Insolvenzantragspflicht unterstützende Zahlungsverbot einer gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gläubiger in der Insolvenz dient und in diesem Interesse Masseschmälerungen verhindern bzw. wieder ausgleichen soll,[1109] war in der Lit. für die Vorgängervorschriften anerkannt, dass sie nicht nur Geldabflüsse erfassen, sondern auch andere, das Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (f) Behaltefristen

Rz. 394 Im Unterschied zu den Überführungen nach Satz 1 und 2 wechselt bei einer Übertragung nach Satz 3 der wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsguts. Die Buchwertübertragung nach Satz 3 ist daher mit einer 4-jährigen Haltefrist ("Sperrfrist") verknüpft. Nach der Rspr. des BFH sind vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG allerdings zutreffend solche Fälle ausz...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Art, Ergebnis und Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung

Rz. 1272 Wie die Beschlüsse der Hauptversammlung zu beurkunden sind, ist in § 130 Abs. 2 AktG geregelt. Anzugeben sind Ort und Tag der Versammlung und der Name des Notars. Ort und Tag der Versammlung müssen dabei nicht mit Ort und Tag der Errichtung bzw. Fertigstellung der Hauptversammlungsniederschrift übereinstimmen (vgl. § 37 Abs. 2 BeurkG).[3665] Rz. 1273 Anzugeben sind w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 2. Zuständigkeit der Hauptversammlung

Rz. 2280 Die Hauptversammlung in der KGaA hat dieselben Kompetenzen wie die Hauptversammlung einer AG (§ 119 AktG; "Holzmüller-Fälle"). Weiter repräsentiert die Hauptversammlung nach § 278 Abs. 2 AktG die Gesamtheit der Kommanditaktionäre im Verhältnis zu den Komplementären. Gemeint sind damit Fragen der Geschäftsführung. Maßgeblich ist insoweit das HGB.[5652] Personengesell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Schuldrechtliche Verpflichtungen auf Neufestsetzung des Erbbauzinses

Rz. 207 Schuldrechtliche Vereinbarungen sind neben dem für die ganze Erbbaurechtsdauer fest bestimmten Erbbauzins zulässig, wenn in bestimmten Zeitabständen der Erbbauzins entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Änderung des Bodenwertes, der Mieten, Beamtenbezüge, Index für Lebenshaltung) neu festgesetzt werden soll.[858] Bei einem Eigentümererbbaurecht ist weg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Rz. 134 Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 88 Die der OHG nahekommende société en nom collective (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("gérants") vertreten, die auch juristische Personen sein können. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer.[326] Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[327] Rz. 89 Dasselbe gilt bei der s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerk...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / a) Muster: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag

Rz. 424 Muster 1.21: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag Muster 1.21: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag An das Landgericht _________________________ Klage der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Fakultative Umschreibung

Rz. 2 Die fakultative Umschreibung ist gesondert in Satz 2 geregelt. Sie erfolgt, wenn das Grundbuchblatt durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es zahlreiche gelöschte Eintragungen oder viele Veränderungseintragungen aufweist, ohne dass es darum als unübersichtlich anzusprechen wäre. Oftmals wird auch die Zurückführung der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Begriff des Altenteils

Rz. 3 Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / ee) Abberufung des Versammlungsleiters

Rz. 1176 Die Hauptversammlung kann den Versammlungsleiter grds. wieder abberufen. Eine Abberufung des gerichtlich bestellten Versammlungsleiters ist unzulässig.[3421] Zu unterscheiden ist dabei, wie der Versammlungsleiter sein Amt übernommen hat. Wurde er durch die Hauptversammlung gewählt, kann diese ihn jederzeit wieder abberufen. Ein wichtiger Grund muss nicht vorliegen.[3...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / I. Einführung in das Handelsregisterrecht

Rz. 1 Das Handelsregister ist eine historisch traditionsreiche Einrichtung zur öffentlichen Darstellung der wesentlichen Verhältnisse von am Handelsverkehr teilnehmenden Rechtsträgern. Auch wenn es seine Ursprünge in mittelalterlichen Gilderollen und Vollmachtsverzeichnissen hat,[1] beruht das Handelsregister bereits seit 1969 auf den europarechtlichen Vorgaben der vormalige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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§ 13 Konzernrecht / 4. Unternehmensverträge i.S.d. § 292 AktG

Rz. 27 Rz. 28 Praktische Bedeutung besitzt vor allem der Teilgewinnabführun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verkehrsbeschränkungen in Fremdenverkehrsgebieten

Rz. 149 Die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem WEG (§§ 1, 3, 8, 30, 31 WEG) kann unter bestimmten Voraussetzungen in Fremdenverkehrsgebieten von einer Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde (§ 22 BauGB) auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung (in Berlin einer Rechtsverordnung) abhängig gemacht werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und die zu sei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft oder GbR) ist die Gesellschaftsform mit der größten praktischen Verbreitung. Dies liegt weniger daran, dass die BGB-Gesellschaft regelmäßig bewusst als Träger gesellschaftsrechtlicher Aktivitäten gewählt würde. Die Vielzahl ihres Auftretens beruht vielmehr darauf, dass gem. § 705 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2023 ...mehr

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AGS 01/2024, Keine Erstattu... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OVG Lüneburg liegt auf der Linie der Rspr. 1. Nur gesetzliche Vergütung erstattungsfähig Auch wenn § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO hinsichtlich des dort eingefügten Wortes "gesetzlichen" von der hier einschlägigen Bestimmung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO abweicht, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts d...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Erbringung der Einlagen bei der (offenen) Sachgründung

Rz. 63 Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Sachgründung, muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand der Sacheinlage klar und eindeutig festsetzen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) und die Verpflichtung zur Erbringung der Sacheinlage (Sacheinlagevereinbarung) enthalten. Bei einer sog. "gemischten Sacheinlage", bei der nur ein Teil der Einlage auf die Einlage angerechnet und der r...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vertretungsnachweis bis 31.12.2023

Rz. 40 Bei der nicht registrierten und bisher auch nicht registrierungsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet eine Anwendung von § 32 GBO bis zum 31.12.2023 aus. Eine für die GbR vorhandene Grundbucheintragung entsprechend den Vorgaben des § 47 Abs. 2 GBO ist nur Rechtsscheingrundlage gem. § 899a BGB für den beteiligten Personenkreis, nicht aber für die Vertretung...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (4) Schlussbilanz und 8-Monatsfrist

Rz. 151 Besondere Bedeutung kommt der Einreichung einer auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag (vgl. zu den verschiedenen Stichtagen o. Rdn 111) aufgestellten Schlussbilanz [378] zum Register des übertragenden Rechtsträgers zu (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Kann nicht auf den letzten Jahresabschluss zurückgegriffen werden, muss eine originäre Schlussbil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 4 Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur gegen eine zulassungsfähige Beschwerdeentscheidung des OLG, sofern das Beschwerdegericht ausdrücklich die Zulassung angeordnet hat. Das Rechtsmittel findet nur gegen endgültige, instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts i.S.v. § 77 GBO statt. Dazu gehören auch Teilentscheidungen,[4] die Verwerfung einer Beschwerde...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / g) Rederecht/Auskunftsrecht

Rz. 1040 Das Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ist Ausfluss des Teilnahmerechts. Das Rederecht ist nicht abhängig vom Umfang des Aktienbesitzes; auch auf das Stimmrecht kommt es nicht an.[3073] Die Redebeiträge müssen sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft und nach überwiegender Ansicht analog § 131 AktG auch auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen.[3074] ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / VII. Satzungsänderung

Rz. 2305 Ausdrückliche Vorschriften über die Satzungsänderung in der KGaA fehlen. Entsprechend der o.g. Normenhierarchie des § 278 Abs. 2 und Abs. 3 AktG findet deshalb teilweise Kommanditgesellschaftsrecht, teilweise Aktienrecht Anwendung. Rz. 2306 Die Änderung aktienrechtlicher Bestandteile der Satzung (§§ 281 Abs. 1, 23 Abs. 3 und Abs. 4 AktG), richtet sich nach den §§ 179...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / 3. Bilanzierungsanlässe

Rz. 11 Der Gesetzgeber qualifiziert verschiedene Gegebenheiten als Anlass für eine gesetzlich vorgeschriebene Bilanzierung. Im Mittelpunkt des Bilanzrechts steht naturgemäß die ordentliche Jahresabschlussbilanz, doch gibt es eine Vielzahl weiterer gesetzlich vorgeschriebener Bilanzierungsanlässe (vgl. z.B. § 15a InsO; § 98 GenG; §§ 17, 24 UmwG; § 57i GmbHG; § 207 Abs. 3 AktG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Offenlegung der Stellvertretung

Rz. 37 Zweck des Grundbuchverfahrens ist es, für formelle Klarheit zu sorgen. Der Notar muss daher notwendig zum Ausdruck bringen, dass und für wen er den Antrag stellt.[55] Der Antrag ist auslegbar in Bezug auf die beteiligten Personen und den Inhalt des Antrages. Dabei kann die Formulierung des Urkundeninhaltes ebenso berücksichtigt werden wie die Interessenlage der Beteil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Allgemein

Rz. 68 Im Eintragungsverfahren deckt sich im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder des Erlasses einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) das Beschwerderecht mit dem Antragsrecht;[248] jeder Antragsberechtigte ist beschwerdeberechtigt, selbst wenn dieser nicht den Antrag, sondern ein anderer Beteiligter ihn gestellt hat;[249] beschwerdeberechtigt ist daher z.B. auch...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / (2) Minderjähriger als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 22 Soll der Minderjährige die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen, genügt die Tatsache, dass er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis den Gläubigern ggü. mit seinem Vermögen persönlich als Gesamtschuldner haftet, für sich allein nicht, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen.[44] Insoweit sind auch die Haftungsbes...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / h) Bestellung und Abberufung des Vorstands, Amtsniederlegung

Rz. 896 Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt (§ 84 Abs. 1 AktG). Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat auch einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen (§ 84 Abs. 2 AktG). In dringenden Fällen kann das Gericht ein fehlendes Vorstandsmitglied bestellen, dessen Amt nach § 85 Abs. 2 AktG nur besteht, bis der Aufsichtsrat das fehlende Vorstandsmitgli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Kollision von öffentlicher Urkunde und privatschriftlichem Testament

Rz. 96 Liegt neben dem öffentlichen Testament ein eigenhändiges Testament vor, so bleibt es bei der Regel des Abs. 1 S. 1,[163] sofern die Erbfolge (auch) auf dem privatschriftlichen Testament beruht. Eine Erbfolge allein aufgrund öffentlichen Testaments liegt vor, wenn das privatschriftliche Testament widerrufen wurde, ungültig ist oder ersichtlich keine Erbeinsetzung enthä...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erklärung der Auflassung vor einer zuständigen Stelle

Rz. 96 Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts

Rz. 12 Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:[17]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Testierfähigkeit

Rz. 110 Fraglich ist der Einwand der fehlenden Testierfähigkeit des Erblassers. Hat der beurkundende Notar mit Zweifelsvermerk beurkundet, weil schon er sich nicht von der vollen Testierfähigkeit überzeugen konnte, kann m.E. das GBA ohne weiteres auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Die Geschäftsfähigkeit lässt sich im nachlassgerichtlichen Verfahren einfacher und für die Be...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 1. Innengesellschaft nur noch im Einkünfteerzielungsbereich

Rz. 28 Gleichsam als roter Faden zieht sich durch die beiden in weiten Teilen gleichlautenden Urteile vom 9.7.2008 die Tendenz, die Auseinandersetzung gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaften an die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über den Vermögensausgleich von Gütertrennungsehen[76] anzugleichen.[77] So schränkt der BGH in einem ersten Schritt den Anwen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Voraussetzungen der Wirksamkeit des Widerspruchs

Rz. 65 Der Widerspruch ist materiell nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und sich inhaltlich decken:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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§ 9 Prozessuales / I. Einleitung

Rz. 42 Die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit ist in Bauprozessen weit häufiger als in sonstigen Rechtsstreiten. Das Baurecht ist geprägt von der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Durchführung des Bauvorhabens. Der Architekt und die Fachplaner stellen Berechnungen und Ausführungspläne zur Verfügung, die von den Unternehmern zu beachten sind. Die einzelnen Unterne...mehr