Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

Rz. 20 Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte. Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR) Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR B...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Absenkung des Selbstbehalts

Rz. 28 Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht. Rz. 29 Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine H...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens-...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 11 Die DT 2022 berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2022 gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021. Die Bedarfskontrollbeträge stellen beim Mindestunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt (seit 2020: 960/1.160 EUR) ab. Für höheren Unterhalt haben die Bedarfskontrollbeträge als Ausgangspunkt den beim Kindesu...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Tenorierung

Rz. 68 Der konkret errechnete Anteil am Mehrbedarf erfordert selbstverständlich keine Dynamisierung. Eine Vereinbarung oder Tenorierung würde beispielsweise lauten: Zitat "M zahlt an das Kind K zu Händen der Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersst...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Anteilige Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 125 Auch unterhalb der Schwelle "3-faches bereinigtes Nettoeinkommen" kommt eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung in Betracht: Erforderlich ist weiterhin eine "erhebliche" Einkommensdifferenz. Die kann hier bejaht werden (doppeltes Einkommen). In welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entla...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (3) Kindbezogene Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 31 Zunächst ist die Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.[4] BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem U...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Mehrbedarf

Rz. 60 Das Kind besucht einen Kindergarten. Kindergartenkosten sind Mehrbedarf. BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19 Rn 24 Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Sonstige Kinderbetreuungskosten

Rz. 70 Bei den sonstigen Betreuungskosten war lange Zeit umstritten, ob sie Mehrbedarf des Kindes sind oder ob sie ein Abzugsposten beim Einkommen des betreuenden Elternteils sind. SüdL 10.3 Kinderbetreuungskosten sind (Anm.: beim Einkommen) abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4. Rz. 71 D...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Ersatzhaftung des Großvaters G1

Rz. 159 Da somit der vorrangig haftende Vater teilweise leistungsunfähig ist und die ebenfalls vorrangig haftende Mutter vollständig leistungsunfähig ist, kommt es zur Ersatzhaftung[49] der Großeltern. K hat gegen Großvater G1 einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1607 Abs. 1 BGB. § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang (1) Soweit ein Verwandter aufgrund des...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Freistellungsvereinbarung

Rz. 108 M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten. § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (2) (…) Rz. 109 In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von den Zahlungspflichten freist...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Hälftige Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben

Rz. 142 Die Bejahung eines Wechselmodells verlangt: BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29)....mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Prozentuale Aufspreizung

Rz. 13 Die DT hat als Basis den "Mindestunterhalt". Ausgehend vom Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe ist der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe etwas niedriger, der der dritten etwas höher. § 1612a Abs. 1 BGB in der seit 1.1.2016 geltenden Fassung lautet u.a.: (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterh...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Eingliederungs- oder Residenzmodell

Rz. 136 Das Eingliederungs- oder Residenzmodell ist (bislang) der Normalfall in der Praxis. BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/12 Rn 16 = BeckRS 2014, 07868 Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 89 M bleiben 709 EUR (1.400 – 345,50 – 345,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, siehe Rdn 30 ff.) ist nicht gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt s. Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. Nr. 21.2 der SüdL Anhang Nr. 2). Rz. 90 Es ist ein Mangelfall gegeben, weil das Einkommen des M nicht ausreicht, alle gleichrangige...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Barunterhaltspflicht

Rz. 4 Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht eben durch die Betreuung des Kindes, also durch Pflege und Erziehung (vom Betreuungsunterhalt ist wiederum der Naturalunterhalt zu unterscheiden, der den gesamten Lebensbedarf umfasst und an Stelle des Barunterhalts die materiellen Bedürfnisse des Kindes deckt[1]). § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger … (3) ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 33 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung hat h...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern

Rz. 140 Der Barbedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies gilt im Grundsatz auch beim Residenzmodell, kann dort aber in vielen Fällen vernachlässigt werden; es kann auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (s. hierzu Fall 1 Rdn 5). Beim Wechselmodell ist jedoch stets auf das zusammengerechnete Einkommen abzustellen. B...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Einseitiger Unterhaltsanspruch statt wechselseitiger Ansprüche

Rz. 149 Die Ansprüche können nicht einfach verrechnet werden oder wechselseitig geltend gemacht werden. Beim Wechselmodell gibt ja nicht jeder Elternteil den rechnerischen Barunterhalt des anderen für das Kind aus, sondern setzt eben auch eigene Barmittel für das Kind ein. Es ist vielmehr ein Ausgleichsbetrag zu ermitteln,[42] der aber einen Unterhaltsanspruch des Kindes dars...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Frage der Obhut

Rz. 135 Für die Frage, ob K sich in der "Obhut" von F befindet, ist zwischen Residenzmodell und Wechselmodell zu unterscheiden.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Angemessener Selbstbehalt

Rz. 27 Die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf sehen aber vor, dass der notwendige Selbstbehalt (960/1.160 EUR) nur solange zur Anwendung kommt, als dies zur Sicherstellung des Mindestunterhalts erforderlich ist. Sobald der Mindestunterhalt gewahrt ist, gilt der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022 21.2 Der notwendige Selbstbe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 52 Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils s...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Die vorrangige Unterhaltspflicht der Kindseltern?

Rz. 153 Hinweis Im vorliegenden Fall geht es nur um die ersatzweise Haftung für die "vorhandenen", aber leistungsunfähigen Eltern. Zum Fall der originären Haftung der Großeltern, weil die Eltern des Kindes nicht mehr leben vgl. Fall 57. a) Die Unterhaltspflicht des Vaters Rz. 154 Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern. aa) Anspruchsgrundlage Rz. 155...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 75 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 114 Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der S...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 84 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 112 F ist K barunterhaltspflichtig, § 1601 BGB. M erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 81 M hat für K1 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) und für K2 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) Kindesunterhalt zu leisten.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 119 F ist K barunterhaltspflichtig, § 1601 BGB. M erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / b) Altersunabhängigkeit

Rz. 24 Das Kind muss nicht minderjährig sein; es kann auch ein volljähriges Kind sein. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 11 Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbez...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 11: M 2.500 EUR +/– K (10 J) +/– F 1.800 EUR – Wechselmodell –

Rz. 133 M und F sind geschieden. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR; F ein solches in Höhe von 1.800 EUR. In der Vergangenheit lebte das gemeinsame 10-jährige Kind für einige Monate wöchentlich abwechselnd bei beiden Eltern. K lebt (jetzt wieder) bei der Mutter F. Durch das frühere Wechselmodell entstanden – im Vergleich zum Residenzmodell – zusätzliche Wohnkosten von 200 EUR...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten

Rz. 151 Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt. § 1589 Verwandtschaft (1) Personen, deren eine v...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Volle Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 124 Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung kommt insb. ab 3-fachem bereinigten Nettoeinkommen in Betracht. BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 29 Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es u...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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Anhang 2 / Anhang

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (4) Ehebezogene Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 2 BGB)

Rz. 36 § 1570 Abs. 2 BGB ist erst zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 verneint wurden. BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08 Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (BGH, Urteile vom 6...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 12 Zur Erinnerung: Das unverheiratete Kind lebt noch im Haushalt eines Elternteils. Die Frage, ob es über oder unter 21 Jahre alt ist und ob es sich noch in allgemeiner Schulausbildung befindet, also die Frage, ob das volljährige Kind privilegiert ist (teilweise Gleichstellung mit einem minderjährigen Kind), hat keine Bedeutung für den Bedarf, sondern für die Frage, ob e...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 36 Eine Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist entbehrlich, weil beide Kinder vorrangig sind – infolge Privilegierung auch das volljährige Kind – und M bereits den Kindesunterhalt nicht voll leisten kann (zum nicht privilegierten volljährigen Kind vgl. Fall 32, siehe Rdn 44). Rz. 37 Die Kinder sind gegenüber der Ehefrau vorrangig. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberec...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 92 M hat gegenüber K1 und K2 jeweils 120 EUR Unterhalt zu leisten. Praxistipp Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen. Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige da...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 28 M hat K1 somit 368,50 EUR (= 105 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 2) zu zahlen.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Fiktives Einkommen Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen si...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Praxistipp

1. Freistellungsvereinbarung Rz. 108 M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten. § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (2) (…) Rz. 109 In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / c) Gesamtbedarf

Rz. 146 Gesamter Barbedarf: 919 EUR (619 + 300 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

Rz. 67 M hat K somit 286,50 EUR (= 105 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 1) und weitere 68 EUR zu zahlen.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 126 F hat an K einen monatlichen Unterhalt von 170 EUR zu zahlen.mehr