Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 1 Vermögensnachfolge / E. Systematik der Testamentsgestaltung

Rz. 34 Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen besteht die Besonderheit, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung von Todes wegen meistens nicht feststeht. In der Regel kennt der Gestalter den Zeitpunkt des Erbfalls nicht. Er muss daher bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung einerseits die aktuelle Sach- und Rechtslage beachten, andererseits aber ...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 2. Das Vorausvermächtnis an den Vorerben

Rz. 21 Ein weiterer Anwendungsfall des Vorausvermächtnisses ist das an den Vorerben, sofern dieser bezüglich bestimmter Nachlassgegenstände vollständig von den Beschränkungen der Nacherbfolge befreit werden soll. Ein Vorausvermächtnis an den Vorerben fällt dem Nacherben auch nicht mehr an. Die Vorschrift des § 2110 Abs. 2 BGB bestimmt insoweit ausdrücklich, dass sich das Rec...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 2. Gesetzliche Sondererbfolge nach der HöfeO

Rz. 19 Abweichend von der in § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sieht § 4 HöfeO eine Sondererbfolge vor. Der Hof geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang kraft Sondererbfolge erstreckt sich gemäß §§ 2, 3 HöfeO auch auf das gesamte Zubehör, auf die Grundstücke, die vom Hof aus bewirts...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / I. Allgemeines

Rz. 8 Will der Erblasser einen bestimmten Bedachten gegenüber den übrigen Miterben wertmäßig besser stellen, dann kann er dies durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) erreichen. Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, das dem oder den Erben selbst zugewandt wird. Es handelt sich hierbei um ein Gestaltungsmittel, um einem Erben einen bestim...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 4. Weitere Konstellationen möglicher Interessenkollisionen

Rz. 16 In Teilbereichen kann aber dann doch eine unzulässige Interessenkollision vorliegen, die die familiengerichtliche Bestellung eines (weiteren) Pflegers erforderlich macht. Das ist etwa bei dem Auseinandersetzungsplan der Fall, hinsichtlich dessen der Testamentsvollstrecker die Erben vor Auseinandersetzung anzuhören hat (§ 2204 Abs. 2 BGB). Bei minderjährigen Kindern we...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Allgemeines

Rz. 8 Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine einheitliche Vermögensmasse. In der Verfügung ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / V. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 71 Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Dem Ehegatten steht neben den Ordnungserben eine Art Sondererbrecht zu. Das Ehegattenerbrecht steht nach der Gesetzesänderung zum 1.10.2017 auch zwei Personen gleichen Geschlechts zu (§ 1353 Abs. 1 BGB). Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / I. Teilungsanordnung bei Vollerbeneinsetzung

Rz. 2 Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sein Vermögen gegenständlich unter den Erben verteilen.[2] Die Teilungsanordnung begründet allerdings kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen, sondern verpflichtet die Erbengemeinschaft nur schuldrechtlich zu deren Durchführung, wenn sie sich auseinandersetzt.[3] Die Teilungsanordnung führt grundsätzlich auch nicht z...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Mutterschaft

Rz. 54 Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 5. Gestaltungen

Rz. 17 Neben der testamentarischen Entziehung des Verwaltungsrechts für einen Elternteil hinsichtlich des Teilbereichs Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (vgl. Rdn 11) nach § 1638 BGB kann der Erblasser die Person des Pflegers bestimmen (Pflegerbenennungsrecht nach §§ 1638, 1909, 1917 BGB).[34] Befürchtet der Erblasser, der ve...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / XI. Erbvertragsaufhebung eines zweiseitigen Erbvertrages durch Testament nach Ausschlagung

Rz. 73 Muster 24.12: Aufhebung eines zweiseitigen Erbvertrags durch Testament nach Ausschlagung Muster 24.12: Aufhebung eines zweiseitigen Erbvertrags durch Testament nach Ausschlagung Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, errichte folgendes Testament: In der Urkunde des Notars _...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Einbindung der Enkel in die erbschaftsteuerlichen Überlegungen

Rz. 32 Aufgrund der Tatsache, dass nach den derzeit geltenden Freibeträgen im Erbschaftsteuerrecht der Freibetrag für Enkel 200.000 EUR beträgt, bleibt bei jeder Gestaltung zu überlegen, inwieweit die Enkel mit in die Nachfolgeplanung eingebunden werden sollten. Durch das steuerliche Lenkungspotential, wie es Piltz [60] ausdrückt, können auch im Schlusserbfall Vermächtnisse d...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / K. Kombination von Erbschafts- und Vermächtnislösung bei Ehegatten

Rz. 62 Für ein gemeinschaftliches Testament bietet sich die Kombination der Vermächtnis- mit der Vor- und Nacherbschaftslösung an.[169] Im ersten Erbfall wird die Vermächtnislösung gewählt, so dass keine Erbengemeinschaft mit dem Behinderten als Mitvorerben entsteht. Für den zweiten Erbfall wird dann die Vor- und Nacherbschaftslösung gewählt. Anzudenken ist auch, im ersten Er...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 39 Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stell...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Vermächtnisse bezüglich Verjährungsverlängerungen

Rz. 302 Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[316] Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / I. Beratungssituationen

Rz. 1 Bei letztwilligen Verfügungen, bei denen Bedachte beim Erbfall noch minderjährig sein können, sind besondere Anordnungen zu treffen. Der Einfluss und die Einsicht des Familiengerichts in private Vermögensangelegenheiten können vermieden oder erheblich reduziert und die Bestellung einer fremden, möglicherweise unqualifizierten Person zum Pfleger vermieden werden. Nach Sc...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 1. Elterliche Sorge (Innenverhältnis)

Rz. 2 Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person (Personensorge) und für deren Vermögen (Vermögenssorge). Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.[1] Sie steht den Eltern gemeinsam zu, kann jedoch auf andere Persone...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / I. Lebzeitige Übertragung

Rz. 23 Bei der Planung der Vermögensübergabe ist neben dem Notfalltestament die Möglichkeit der lebzeitigen Übertragung in ihren diversen Ausgestaltungen zu berücksichtigen. Gerade durch die Möglichkeit der getrennten Substanz- und Nutzungszuweisung ergeben sich sehr interessante Gestaltungsvarianten. Durch die bewusste Sicherung der Senioren im Übergabevertrag bis hin zu Rü...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 133 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis testamentarisch angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann sie direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 10. Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Rz. 37 Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bes...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 4. Anordnung zur Verwaltung des Vermögens

Rz. 65 Der Erblasser kann darüber hinaus Anordnungen zur Verwaltung des Vermögens verfügen (§§ 1915, 1803 BGB).[94] Dabei ist zu fordern, dass der Erblasser auch spezielle Vorgaben machen kann, bspw. wie das Vermögen und die Erträge zugunsten des Kindes eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden sollen, also welche Art von Ausgaben der Pfleger tätigen darf und inwieweit ihm dab...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / c) Vermächtnis betreffend die Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

Rz. 304 Bis zur Schuldrechtsreform war die Verjährung während der Stundungsdauer gehemmt. Die Vorschrift des § 205 BGB in seiner Fassung seit der Schuldrechtsreform sieht heute aber eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 84 Im Rahmen der Beratung und Gestaltung eines Ehegattentestaments ist grundsätzlich auch der Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu bedenken. Nicht selten ist dies ein Problem, das gerade jüngere Ehegatten geregelt wissen wollen. Von Seiten des Beraters ist hierauf auch an der entsprechenden Stelle einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Manda...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / f) Ersatzerbenbestimmung bei Wegfall des überlebenden Ehepartners

Rz. 20 Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob ein als Schlusserbe Bedachter auch gleichzeitig Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten ist, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt[26] oder aus sonstigen Gründen wegfällt (bspw. wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit).[27] Auch wenn von einem grundsätzlichen Erfahrungssatz[28] ausgega...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / B. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Rz. 2 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich verhindert, dass das Vermögen des vorverstorbenen geschiedenen Ehepartners beim Ableben des gemeinsamen Abkömmlings zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft abfließt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt zu einer strengen Bindung des Vermögens, die es dem Abkömmling auch nicht ermöglicht...mehr

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Vorwort

Die 6. Auflage der "Anwaltformulare Testamente" erscheint nach nunmehr 5 Jahren neu. Als weiterer Herausgeber ab dieser Auflage konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß gewonnen werden. Herr VRiLG a.D. Walter Krug hat sich als Autor zurückgezogen. Dafür sind mehrere Autoren dem Werk neu hinzugetreten. So haben Herr Notar Dr. Patrick Lenz und Herr Notar a.D. Dr. Klaus Koch die...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Überblick

Rz. 64 Von der Rechtskonstruktion gleichen die Gestaltungen des Testaments zugunsten Überschuldeter, auch als Bedürftigentestament bezeichnet, denen des Behindertentestaments, so dass gleichermaßen die Vor- und Nacherbschaftslösung bzw. die Vermächtnislösung in Betracht kommt. Diese werden nicht als sittenwidrig zu bewerten sein, auch wenn diesbezüglich die Rechtslage nicht ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Muster zur Vermächtnislösung

Rz. 59 Muster 21.5: Vermächtnislösung Muster 21.5: Vermächtnislösung § 1 Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein. § 2 Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / II. Der Schuldner des Vermächtnisses

Rz. 15 Mit dem Vermächtnis beschwert ist grundsätzlich entweder der Erbe (auch der Vor- bzw. der Nacherbe) oder der Vermächtnisnehmer, Letzterer als Hauptvermächtnisnehmer. Andere Nachlassbeteiligte, insbesondere Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte und Erbeserben kommen als Beschwerte ebenso wenig in Betracht wie Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers.[21]...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 3. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen

Rz. 16 Die Entziehung des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn sich der Abkömmling eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB gegen den Erblasser oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht macht hat, wobei eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erforderlich ist.[26] Ob ein schweres Verge...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 55 Art. 25 Abs. 2 EGBGB enthielt eine sehr beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl:mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Bestehende Rechtsunsicherheit als vermeintlicher Nachteil

Rz. 58 Trotz der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen ist die für die Vermächtnislösung entscheidende Rechtsfrage bislang anscheinend nicht entschieden worden: Es besteht nämlich eine Konkurrenzsituation nach dem Ableben des Behinderten zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 102 SGB XII und dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Er...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 20 Als weiteren Entziehungsgrund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslo...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / b) Verwirkungsklauseln

Rz. 19 Will der Erblasser erzwingen, dass sich seine Erben an seine letztwilligen Anordnungen halten, dann kann er sog. Verwirkungsklauseln im Testament aufnehmen. Verwirkungsklauseln (Strafklauseln) liegen vor, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Erbe (oder sonst Bedachte), der gegen seinen Willen handelt, nichts mehr aus dem Nachlass erhält.[30] Im Zwe...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / 3. Teilungsverbot als Auflage

Rz. 36 Das Teilungsverbot kann aber auch den Rechtscharakter einer Auflage gemäß §§ 1940, 2190 ff. BGB haben bzw. als solche angeordnet werden.[55] Soll nämlich durch das Teilungsverbot auch, was seitens des Erblassers oft gewollt und was von Nieder [56] als echtes Teilungsverbot bezeichnet wird, die Auseinandersetzung bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werd...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 4. Steuerfreier Erwerb/Nachversteuerung Familienwohnheim

Rz. 199 Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, sofern steuerfrei erworben wird nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 200 § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG stehen unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung, sofern der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt und dies nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist (Pflegebedürftigkeit; objektive Gründe, die eine e...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Zielsetzung und Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 84 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll durch das Pflichtteilsrecht eine gesetzlich normierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers gesichert werden. Wäre der geschützte Personenkreis auf den aktuellen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls angewiesen, könnten derartige Pflichttei...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / Literaturtipps

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Die ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung

Rz. 29 Auch für den Nacherben kann gemäß § 2096 BGB ausdrücklich ein Ersatznacherbe benannt werden. Bei der Bestimmung eines Ersatznacherben ist zwischen dem Erbfall des Erblassers selbst (Haupterbfall) und dem Nacherbfall zu unterscheiden. Fällt der Nacherbe bereits vor dem Haupterbfall weg, so kann es zur ausdrücklichen oder vermuteten Ersatznacherbfolge kommen (§ 2069 BGB)...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / I. Protokollierung in gewöhnlichen Fällen

Rz. 11 Urkundsmäntel in gewöhnlichen Fällen könnten wie folgt lauten: Muster 5.1: Urkundsmantel Testament Muster 5.1: Urkundsmantel Testament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) erschien: Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamt...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbvertrag

Rz. 287 Eine erbrechtliche Bindung lässt sich nur durch Abschluss eines Erbvertrags erreichen. Erbverträge können gemäß § 602 ABGB ausschließlich unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 1 lit. a Notariatsaktsgesetz). Rz. 288 Gem. § 1253 S. 2 ABGB bleibt auch bei Abschluss eines Erbvertrags ¼ des Nach...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Längerlebender Elternteil als gesetzlicher Vertreter und als Testamentsvollstrecker

Rz. 13 Besonders prekär ist die Situation, wenn der längerlebende Elternteil nicht nur alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist, sondern auch in Personalunion Testamentsvollstrecker. Hier stellt sich stets die Frage, inwieweit ein Interessenwiderstreit vorliegt. Das OLG Nürnberg nahm mit durchaus überzeugenden Argumenten in dieser Konstellation einen g...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 8. Testamentsinhalt

Rz. 174 Das Fehlen eines "Erben" i.S. des deutschen Rechts bedingt, dass Testamente nach englischem Recht regelmäßig drei Teile enthalten: Die Ernennung eines executor, die Anordnung von Einzelvermächtnissen und schließlich die Verfügung über den nach Abwicklung verbleibenden Rest-Nachlass (residuary estate). Rz. 175 Bei den Vermächtnissen unterscheidet man zwischen solchen üb...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / III. Vorausvermächtnis nur als Wertdifferenz (überquotale Teilungsanordnung)

Rz. 16 Weiterhin besteht für den Erblasser die Möglichkeit, ein Vorausvermächtnis nur in Höhe der "Wertdifferenz" anzuordnen.[27] Dabei wird zwar eine gegenständliche Teilung des Nachlasses angeordnet (Teilungsanordnung), der Erblasser wünscht aber gerade keinen Wertausgleich bezüglich der sich hieraus ergebenden Wertdifferenz. Es bietet sich hier die Kombination beider Rech...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Grenzen des Änderungsvorbehalts

Rz. 77 Ungeklärt ist die Frage der Reichweite eines solchen Änderungsvorbehalts und die Frage, welchen Inhalt er haben kann, insbesondere, ob jegliche Änderung einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung zulässig ist. Dabei ist entscheidend, dass der Erbvertrag als besondere Einrichtung des Vertragsrechts zumindest einer (!) vertraglich bindenden Regelung bedarf, weil andernfa...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Einflussmöglichkeit und Umverteilung durch den Vorerben

Rz. 12 Wie bereits angesprochen (vgl. § 10 Rdn 34 ff.), besteht bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oftmals die Problematik, dass der Erblasser sich zum einen bereits festlegen muss, wen er zum Nacherben bestimmt, er zum anderen aber möglicherweise noch gar nicht weiß, ob diese Personen später tatsächlich auch als Nachfolger geeignet sind und seinen Vorstellungen ...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 5. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB – Rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe

Rz. 22 Als weiteren Entziehungsgrund nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB die rechtskräftige Verurteilung und Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe. Für die Entziehung des Pflichtteils müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worde...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / VI. Die mittelbaren Befreiungsmöglichkeiten

Rz. 66 Zu beachten ist die Möglichkeit der "Umgehung" der nur begrenzten Befreiungsmöglichkeiten des § 2136 BGB in mittelbarer Weise. Um die doch sehr einschneidenden Rechtsfolgen für den Erblasser weiter zu lockern, kann der Erblasser dem Vorerben z.B. Gegenstände durch Vorausvermächtnisse zuwenden, über die dieser frei nach Belieben verfügen kann. Auch besteht die Möglichk...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 271 In einem Testament kann der Erblasser folgende Anordnungen treffen:mehr