Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Haftung eintretender und ausscheidender Gesellschafter

a) Haftung des neu eintretenden Gesellschafters Rz. 563 Die grds. unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der Gesellschafter einer OHG gem. § 126 HGB wird durch § 127 HGB auch auf die später eingetretenen Gesellschafter erstreckt. Diese haften nicht nur für die nach ihrem Eintritt entstandenen Schulden, sondern für alle, die seit Bestehen der Gesellschaft existent geworden ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Haftung bei Auflösung bzw. Gesellschafterwechsel

aa) Auflösung der Gesellschaft Rz. 165 Die Auflösung der Gesellschaft hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Haftung ggü. Gesellschaftsgläubigern. Nach Auflösung der Gesellschaft findet grds. die Liquidation statt (§§ 735 ff. BGB n.F.).[292] Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

(a) Einfache Nachfolgeklausel Rz. 1202 Nach der gesetzlichen Regelung geht der Anteil eines Kommanditisten im Erbfall auf den oder die Erben über. Dies entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Zu den nachfolgeberechtigten Erben gehören auch Ersatzerben und Vorerben, nicht aber Vermächtnisnehmer. Eine abweichende Regelung ist möglich, sodass auch Vermächtnisnehmer nachfolgebe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Auflösung durch Beschluss der Mitglieder

(1) Auflösung durch notwendigen Beschluss der Mitglieder Rz. 1507 Die Vereinigung muss durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss die Feststellung enthalten, dass die im Gründungsvertrag bestimmte Dauer abgelaufen (Fristablauf) oder ein anderer in diesem Vertrag vorgesehener Auflösungsgrund (Ereignis) eingetreten ist. In der Anmeldung der Auflösu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Zeitpunkt des Entstehens der GmbH & Co. KG

(1) Innenverhältnis Rz. 1065 Im Innenverhältnis entsteht die GmbH & Co. KG mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, soweit dieser nichts anderes vorsieht. (2) Außenverhältnis Rz. 1066 Im Außenverhältnis richtet sich der Zeitpunkt des Entstehens der GmbH & Co. KG nach dem von der Gesellschaft in Aussicht genommenen Geschäftsbetrieb, da die GmbH & Co. KG nach h.A. keine Hande...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Einfache Quotenvereinbarung

Rz. 1346 Mitunter anzutreffen sind auch Vereinbarungen, wonach Partnern nach gewissen Übergangszeiten gleiche Quotenbeteiligungen am Gewinn eingeräumt werden. Diese Verteilungsmodelle werden bei freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften jedoch immer weniger verwendet.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Grundlagen

aa) Prinzip der Selbstorganschaft Rz. 222 Im Recht der Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach nur Gesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaft sein können und folgerichtig auch nur Gesellschafter zur gesetzlichen Vertretung ermächtigt sind.[380] Einem Dritten können zwar rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht- und Geschäftsführungsbefugnis übert...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Auflösungsgründe

aa) Zeitablauf Rz. 430 § 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. benennt erstmals ausdrücklich den Auflösungsgrund des Zeitablaufs. Befristete Gesellschaften mit einer vertraglich vereinbarten Festdauer werden dann eingegangen, wenn es um die Nutzung nur befristeter Rechte geht, bspw. eines Mietvertrages,[696] einer Patentverwertung[697] oder der Bewerbung eines Ereignisses. Wird die Forts...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Auszahlung des Gewinnanspruchs und Verlustausgleich

Rz. 335 Von der Frage der Ergebnisverteilung ist die des etwaigen Anspruchs der Gesellschafter auf Auszahlung des Gewinns zu unterscheiden. Während die Ergebnisverteilung nur zur buchmäßigen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern führt, können die Gesellschafter die Auszahlung eines etwa auf sie entfallenden Gewinnanteils nur verlangen, wenn auch ein korrespondier...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 9. Beitritt

Rz. 340 Verschiedenste Gründe können dafür sprechen, den ursprünglichen Kreis der Gesellschafter einer GbR zu erweitern. So kann dies aus erwerbswirtschaftlichen Erwägungen notwendig sein, um der Gesellschaft Kapital zuzuführen oder neue Kompetenzen zu erwerben. Es kann der Verwirklichung eines Nachfolgekonzeptes dienen. Besondere Kundenbindungen können eine Rolle spielen od...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Vertretung bei der Stimmabgabe/Stimmrechtsbindungen

aa) Vertretungen Rz. 277 Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters. Es kann diesem nicht entzogen werden, ebenso wenig ist es vom Gesellschaftsanteil abspaltbar.[479] Ein Verzicht auf die persönliche Ausübung des Stimmrechts für die Zukunft ist damit ebenfalls unwirksam.[480] Soll den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Gesel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Aufnahme neuer Gesellschafter

a) Aufnahmevertrag mit dem neuen Gesellschafter/Eintragung in das Handelsregister Rz. 906 Der Beitritt neuer Gesellschafter in eine KG erfolgt durch Aufnahmevertrag zwischen dem Beitretenden und allen bisherigen Gesellschaftern. Die KG selbst ist nicht Vertragspartei.[1231] Der Gesellschaftsvertrag kann die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Insb. kann der Komplementä...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschafterwechsel

(1) Ausscheidender Gesellschafter Rz. 167 Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist nach dem MoPeG in § 728b BGB n.F. geregelt. Gem. § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Auflösung durch freiwilligen Beschluss der Mitglieder

Rz. 1509 Die Vereinigung kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden, der diese Auflösung ausspricht. Dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, dass der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 31 Abs. 1 EWIV-VO).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Gründung GmbH & Co. KG

aa) Abschluss des Gesellschaftsvertrags Rz. 1063 Für den Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB).[1448] Eine Stellvertretung ist zulässig (§§ 164 ff. BGB). Sind die Kommanditisten zugleich auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, ist eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) notwendig. Rz. 1064 Für den Absc...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gläubigerkündigung

Rz. 392 Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschaftergläubigers aus § 726 BGB n.F. ist nicht möglich.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IV. Notwendige Bestandteile des Gesellschaftsvertrages

1. Anwendbares Recht Rz. 648 Für die KG gilt in erster Linie das im HGB geregelte Recht der KG (§§ 161 ff. HGB), das Recht der OHG (§§ 161 Abs. 2, 105 ff. HGB) und hilfsweise das Recht der GbR (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, §§ 705 ff. BGB). Rz. 649 Das Recht der Personengesellschaften wurde mit dem zum 1.1.2024 in Kraft tretenden MoPeG, v.a. bzgl. des Innenverhältnisses der G...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 9. Ausscheiden eines Partners zu Lebzeiten

a) Vereinbarung Rz. 1356 So wie die Aufnahme eines neuen Partners in die Gesellschaft durch vertragliche Vereinbarung vollzogen wird, kann gleichermaßen zwischen den Partnern vereinbart werden, dass ein Partner die Gesellschaft verlässt. Dazu bedarf es grds. des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages, in dem dann auch die Folgen des Ausscheidens, insb. die Vereinbarung ei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

aa) Auflösung der Gesellschaft Rz. 468 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt nach § 729 Abs. 1 Nr: 2 BGB n.F. zur Auflösung der Gesellschaft (s.o. Rdn 431). Bei einer eingetragenen GbR hat gem. § 733 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. das Amtsgericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen in das Gesellschaftsregister einzutragen. bb) Vertretu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Abwicklung der Vereinigung außerhalb der Insolvenz

Rz. 1469 Die Geschäftsführer wickeln die Vereinigung ab, wenn die Abwicklung der Vereinigung nicht durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder der Vereinigung anderen Personen übertragen ist (§ 10 Abs. 1 EWIV-AusfG).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / i) Gewinnverwendung und -verteilung

aa) Gesetzliches Regelungsmodell Rz. 1152 § 122 HGB sieht nunmehr das Prinzip der Vollausschüttung vor, sofern die Gesellschafter keinen abweichenden Gewinnverwendungsbeschluss fassen. Die bisherige Unterscheidung zwischen gewinnunabhängigem Entnahmerecht und dem Recht auf Gewinnausschüttung wurde durch das MoPeG aufgehoben.[1531] Dies sollten die Gesellschafter im Auge behal...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 1283 Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschafts- und Schenkungsvorgänge grds. der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG; s. die Ausführungen zur GbR unter § 9 Rdn 117 ff.).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Stimmbindung

Rz. 278 Vereinbarungen, mit denen die Stimmrechtsausübung in der Gesellschaft Bindungen unterworfen wird, treten grds. in zwei verschiedenen Formen auf. Zum einen in Form der sog. Gruppenvertretungsregelungen und zum anderen in Form echter Stimmbindungsverträge. (1) Gruppenvertretung Rz. 279 In Gesellschaften, deren Gesellschafterkreis durch zwei oder mehr in sich homogene Gru...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Besonderheiten beim Beitritt von Komplementären

Rz. 912 Der neu eintretende persönlich haftende Gesellschafter haftet nach § 127 HGB für alle bisherigen und künftig begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten wie jeder andere Komplementär nach §§ 126, 128 HGB.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft

a) Haftung der Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen Rz. 1290 Da die Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft unter eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben kann, ist sie selbst Partei der in ihrem Namen geschlossenen Verträge (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 Abs. 1 HGB). Folgerichtig haftet sie mit ihrem eigenen Vermögen für diese Verbindlichkeiten.[...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 9. Buchführung, Ergebnis und Besteuerung

a) Buchführung Rz. 1418 Die Vereinigung ist nach europäischem Recht zur förmlichen Rechnungslegung und deren Prüfung nicht verpflichtet und unterliegt keiner Rechnungslegungspublizität. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach ausreichend. Eine EWIV mit Sitz in Deutschland hat hingegen einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 6 EWIV-AusfG). Die für alle Kaufleute g...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Form der Geschäftsführung

aa) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis Rz. 225 Nach § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 709 Abs. 1 BGB a.F.) ist gesetzlicher Regelfall der Geschäftsführung bei der GbR die gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter. Damit ist für jede vorzunehmende Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Eine Ausnahme gilt...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / hh) Publizitätspflichten

Rz. 1471 Den oder die Geschäftsführer treffen grds. die Publizitätspflichten, d.h. die Anmeldung zur Eintragung in das Register und die Hinterlegung von Urkunden und Angaben betreffend alle publizitätspflichtigen Vorgänge (vgl. insb. Art. 7 EWIV-VO sowie §§ 2, 3 EWIV-AusfG).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / VII. Erbrechtliche Nachfolge in Gesellschaftsanteile

1. Allgemeines Rz. 573 Bis zur Neufassung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz wurde die OHG nach dem gesetzlichen Leitbild durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 131 Nr. 4 HGB a.F.). Mit Rücksicht darauf, dass diese Rechtsfolge grds. nicht den Bedürfnissen und Interessen der Gesellschafter entsprach, sahen die meisten Gesellschaftsverträge eine Fortsetzung d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Zweckerreichung

Rz. 435 Eher klarstellende Bedeutung hat § 729 Abs. 2 BGB n.F. , wenn dieser bestimmt, dass die Gesellschaft ferner aufgelöst wird, wenn ihr Zweck erreicht wurde oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. Zu betonen, dass es sich bei der Regelung des § 729 Abs. 2 BGB n.F. um zwingendes Recht handelt, ist an sich überflüssig.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Rechtsfolgen

aa) Gesetzliche Regelung Rz. 398 Nach der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB n.F. führt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter gem. § 725 BGB n.F. oder durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters gem. § 726 BGB n.F. zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. bb) Vertragliche M...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regelung zur Ausschließung eines Gesellschafters

Rz. 401 § 727 BGB n.F. bestimmt, dass ein Gesellschafter dann von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eintritt. aa) Fortsetzungsklausel Rz. 402 Einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung bedarf es nach § 727 BGB n.F. – im Gegensatz zur Vorgängerr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Gründungsvertrag

a) Form Rz. 1427 Der Gründungsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden (Art. 5 und 7 EWIV-VO). Die EWIV-VO schreibt keine notarielle Beurkundung des Gründungsvertrages vor. Da die Gründung zu den von der EWIV-VO geregelten Angelegenheiten zählt, dürfen auch die nationalen Rechte keine notarielle Beurkundung des Gründungsvertrages vorschreiben. b) Mindestinhalt R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Ausnahme: Einheits-GmbH & Co. KG

aa) Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG Rz. 1022 Die aufwendige und störanfällige Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge entfällt bei der Einheits-GmbH & Co. KG. Dabei handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, bei der sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG gehalten werden.[1387] Rz. 1023 Die wesentlichen Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG sind:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XIV. Ausschließung und Ausscheiden von Gesellschaftern

1. Ausschluss von Gesellschaftern a) Ausschließungsverfahren Rz. 849 Nach dem Gesetz erfolgt der Ausschluss eines Komplementärs oder Kommanditisten durch Gerichtsurteil nach Klage der übrigen Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 134, 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Der Ausschluss ist auch dann möglich, wenn nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt (§ 134 Satz 3 HGB). Die Vorsc...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Führung der Geschäfte

aa) Rechte und Pflichten Rz. 232 Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GbR sind in den §§ 705 ff. BGB n.F. nur rudimentär geregelt. § 708 BGB a.F., der die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkte, und § 713 BGB a.F., der die subsidiäre Anwendbarkeit des Auftragsrechts anordnete, wurden durch das MoPeG aufgehoben. Stattdessen enthält der neu eingeführte ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 10. Lebzeitige Übertragung/Gesellschafterwechsel

a) Kombinierter Ein- und Austritt Rz. 345 Ein Gesellschafterwechsel kann zunächst dadurch herbeigeführt werden, dass in einem Zug ein Gesellschafter aus- und ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt. Dies kann sowohl in zwei verschiedenen Verträgen als auch in einem einzigen Vertrag geschehen. In diesem Fall entstehen Rechtsbeziehungen grds. nur zwischen dem ei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / j) Inkrafttreten

Rz. 62 Obgleich das MoPeG bereits am 17.8.2021 im BGBl verkündet worden war, traten die Neuregelungen erst am 1.1.2024 in Kraft. Hintergrund ist insb., dass die Einrichtung des Gesellschaftsregisters einen gewissen zeitlichen Vorlauf erforderte, um es den Ländern zu ermöglichen, die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.[147]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfolgen der Anteilsübertragung

aa) Haftung Rz. 351 Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ggü. Den Gesellschaftsgläubigern richtet sich bei der Anteilsübertragung nach den gleichen Bestimmungen, die auch für die Haftung bei einem sonstigen Ausscheiden gelten (s. Rdn 167 ff.). Dies gilt ebenso für die Haftung des eintretenden Gesellschafters. Rz. 352 Wird ein ausgeschiedener Gesellschafter aus Altfor...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 7. Abspaltung von Mitgliedschaftsrechten

a) Abspaltungsverbot Rz. 176 § 711a Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grds. nicht übertragbar sind. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den bislang geltenden § 717 Satz 1 BGB a.F. Der darin verwendete Begriff des "Anspruchs" war indes anerkanntermaßen zu eng, da das Abspaltungsverbot sämtliche aus der Mitgliedsch...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Einlagen der Kommanditisten

(1) Überblick Rz. 1091 Der Begriff der Haftsumme wird nunmehr in § 161 Abs. 1 HGB legal definiert und vom Begriff der Einlage abgegrenzt. Es handelt sich bei der Haftsumme um den Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis haftet. Von dieser Haftung ist der Kommanditist befreit, wenn und solange er durch Einzahlung auf seine ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Gesetzliche Regelungen bei Tod eines Gesellschafters

Rz. 791 Nach den gesetzlichen Regelungen löst der Tod eines Gesellschafters einer KG nach Art der Gesellschafterstellung unterschiedliche Rechtsfolgen aus. a) Rechtsfolgen bei Tod eines Komplementärs Rz. 792 Der verstorbene Komplementär scheidet aus der KG aus, während diese gleichzeitig von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag keine ab...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / k) Kündigung der Gesellschaft

aa) Ordentliche Kündigung Rz. 1161 Die ordentliche Kündigung ist gem. §§ 132 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Sie ist nur bei unbefristeten Gesellschaften möglich. Die Kündigung (ordentliche oder aus wichtigem Grund) der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter führt ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Verfahren der Änderung des Gesellschaftsvertrages

a) Mitgliederbeschluss Rz. 1480 Die Mitglieder können die folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages immer nur einstimmig beschließen (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) bis Abs. 2 Buchst. e) EWIV-VO):mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Bekanntmachung

Rz. 1484 Die wichtigsten Änderungen des Gründungsvertrages, d.h. die, die seinen Mindestinhalt betreffen, werden bekannt gemacht (Art. 5 und 8 EWIV-VO).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Beschlussfassung

(a) Bisherige Problematik Rz. 1026 Die Schwierigkeiten der Beschlussfassung zeigten sich bis zur Einführung von § 170 Abs. 2 HGB durch das MoPeG insb. bei der Ausübung der Stimmrechte der GmbH. Gesellschafter der GmbH ist die KG. Diese wird aber durch die Komplementär-GmbH vertreten, sodass diese die Rechte an ihren Anteilen quasi selbst ausübt. Dies zeigt sich insb. bei Besc...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Umfang der Vertretungsmacht

aa) Regelmäßige Unbeschränktheit Rz. 534 § 124 Abs. 4 HGB umschreibt handelsrechtlich die Unbeschränktheit der Vertretungsmacht. Im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis, die bereits gesetzlich beschränkt ist, kann sie nicht durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag limitiert werden. Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlung...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

aa) Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft Rz. 438 Durch die Auflösung verliert die Gesellschaft nicht etwa ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit geändertem Gesellschaftszweck fort (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).[713] Der Zweck der Gesellschaft richtet sich nunmehr allein auf die Liquidation. Entsprechend bestehen auch sämtliche Rechte und P...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschafter

aa) Eintritt in die Gesellschaft Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsante...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Eintragung im Register

a) Registerverfahren aa) Anmeldung zur Eintragung in das Register Rz. 1438 Sämtliche Geschäftsführer haben eine Vereinigung mit Sitz in Deutschland bei dem Handelsregister, in dessen Gerichtsbezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Register anzumelden (Art. 6 EWIV-VO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EWIV-VO, § 2 Abs. 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 3 Abs. 1 EW...mehr