Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta...mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Problematik

Rz. 150 In einigen Staaten gilt kein einheitliches Recht auf dem Gebiet des Erb- und Familienrechts, sondern es gibt mehrere parallele Rechtsordnungen nebeneinander. Rz. 151 So kann es eine interterritoriale Rechtsspaltung geben, bei der in einzelnen Gebieten dieses Staates unterschiedliches Recht gilt. In Europa ist das z.B. im Vereinigten Königreich (England und Wales, Scho...mehr

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Irland / 2. Regelanknüpfung

Rz. 13 Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sond...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Behandlung des Renvoi bei interlokaler Rechtsspaltung

Rz. 172 Beispiel: Der Erblasser war Professor an einer Hochschule in Berlin. Aufgrund eines universitären Kooperationsprogramms ist er für zunächst zehn Jahre an eine Partnerhochschule nach Glasgow gegangen. Noch bevor sein Engagement verlängert wurde, verstarb er plötzlich. Er hinterlässt ein Grundstück in Spandau, eine Eigentumswohnung in London und ein Haus in Glasgow sow...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 58 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Kollisionsrechtliche Behandlung des Erbrechts in einer gleichgeschlechtlichen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 30 Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner fand in Europa Anfang des Jahrhunderts Verbreitung, als es darum ging, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ein Institut für ein eheliches Zusammenleben zu verschaffen, ohne diese den Ehegatten gleichzustellen (z.B. in Deutschland, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Finnland, Irland, Kroatien, ...mehr

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Italien / b) Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG

Rz. 26 Daneben bestand die Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG, die den Vorteil hatte, die Nachlassspaltung zu vermeiden. Rz. 27 Nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG konnte der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates – maßgebend ist dessen Inhalt zum Todeszeitpunkt – wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residenza, Art. 43 Ab...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Grundsatz

Rz. 108 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbfolge, kommt,...mehr

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Belgien / 3. Möglichkeiten einer Rechtswahl

Rz. 21 Das belgische Recht ließ bis zur Einführung des IPRG eine unmittelbare Wahl des anwendbaren Erbrechts nicht zu.[42] Ein vom Erblasser unter Verkennung dieses Grundsatzes gewähltes Recht war lediglich bei der – auch ergänzenden – Auslegung seiner Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen.[43] Art. 79 IPRG gestattete fortan die Wahl des Erbrechts unter der Voraussetz...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 116 Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich ...mehr

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Niederlande / 2. Eheschließung nach dem 28.1.2019 – EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO)

Rz. 39 Am 29.1.2019 ist die EuGüVO in Kraft getreten.[19] Sie gilt als unmittelbares anwendbares Recht. Die Niederlande nehmen als Mitgliedstaat an dieser Verordnung teil. Die EuGüVO ist im Bereich des anwendbaren Rechts anwendbar auf Ehegüterstände von Ehegatten, die am 29.1.2019 oder danach die Ehe geschlossen haben oder eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstan...mehr

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Schweiz / e) Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 26 Hinsichtlich der Form von letztwilligen Verfügungen erklärt das IPRG das Haager Testamentsübereinkommen [61] für anwendbar (Art. 93 Abs. 1 IPRG, unverändert). Das Haager Testamentsübereinkommen gilt gem. Art. 93 Abs. 2 IPRG (unverändert) sinngemäß auch für die Form von Erbverträgen. Damit entspricht die Rechtslage nach schweizerischem IPR in Bezug auf die Formfrage von...mehr

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Schweden / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Adoption

Rz. 41 Die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption (Minderjährigenadoption wie auch Volljährigenadoption) unterliegen seit dem 29.1.2019 (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) bei Durchführung des Verfahrens vor einem deutschen Gericht gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn eine Adoption durch Vertrag (also nicht durch geric...mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Lockerung des Ehebandes

Rz. 22 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich unverständliche Folgen (teleologische Widersprüche), wenn Scheidungsstatut und Erbstatut unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und nicht zusammenpassen:mehr

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Portugal / c) Scheidungsstatut

Rz. 27 Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[7] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht d...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Niederlande / I. Bestimmung des Erbstatuts nach niederländischem internationalen Privatrecht (IPR)

Rz. 1 Im internationalen niederländischen Erbrecht sind drei Fragen zu unterscheiden, und zwar: Diese drei Fragen werden nachfolgend getrennt beantwortet. Rz. 2 Das niederländische internationale Erbrecht kennt fünf Rechtsq...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Materielle Wirksamkeit

Rz. 29 Der Erbvertrag ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit des deutschsprachigen Rechtsraums und im Wesentlichen nur im Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Tschechischen Republik und der Türkei bekannt. In Dänemark, Norwegen, England und weiteren Ländern des angloamerikanischen Rechtsraums sind Vereinbarungen möglich, mit denen sich die Erblasser ...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Island / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das isländische internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert; es entspricht im Wesentlichen dem dänischen IPR.[1] Das Erbstatut bestimmt sich gewohnheitsrechtlich nach dem Domizil, also dem letzten dauerhaften Wohnsitz des Erblassers. Wie im dänischen Recht auch, wird wohl aus isländischer Sicht das ausländische Kollisionsrecht nicht angewendet, so dass es nicht zu...mehr

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Serbien / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörig...mehr

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Portugal / 2. Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 5 Die Reichweite des Erbstatuts, soweit portugiesisches Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder aufgrund Rechtswahl zur Anwendung kommt, ist umfassend und regelt den erbrechtlichen Bereich grundsätzlich in seiner ganzen Breite, Art. 23 EuErbVO. Es gilt insbesondere für folgende Fragen: Erbfähigkeit, Erbschaftsannahme (Art. ...mehr

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Niederlande / VIII. Die Nachlassabwicklung

Rz. 26 Das Haager ErbrechtÜbk. enthält keine Kollisionsnorm für die Abwicklung des Nachlasses. Zur Ergänzung sind die im autonomen niederländischen IPR entwickelten Regeln zu beachten. In diesen wird die Abwicklung aus praktischen Gründen vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsrecht beherrscht. Sie sind in den Art. 10:149 und Art. 10:150 BW kodifiziert worden. Dabei handelt es ...mehr

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Katalonien / II. Die Anwendung des katalanischen Zivilrechts auf Ausländer

Rz. 4 Trotz der Vielzahl der Fälle in der Praxis der gesetzgeberischen Vielfalt hält das spanische Recht kein ausgereiftes und an die tatsächlichen Erfordernisse angepasstes System zur Lösung von Gesetzeskollisionen zwischen den regionalen Regelungen bereit. Nach 149.1.8 CE hat der autonome Gesetzgeber der jeweiligen Region die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivil...mehr

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Schweiz / aa) Unterscheidung von Erbstatut und Eröffnungsstatut

Rz. 16 Das schweizerische IPRG unterscheidet bei der Frage des anwendbaren Rechts zwischen dem sog. Erb(folge)statut und dem Eröffnungsstatut:mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Frankreich / 4. Erbverträge

Rz. 35 Erbverträge sind in Frankreich wegen des Misstrauens gegenüber Vereinbarungen auf den eigenen Tod verboten oder nur eingeschränkt zulässig (siehe näher Rdn 135 f.). Das Verbot der pactes sur succession future im französischen Recht ist richtigerweise als materielles Verbot und nicht nur als formelles Verbot einzustufen, da durch die restriktive Haltung nicht nur die A...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Bindungswirkung gemeinschaftlich getroffener Verfügungen

Rz. 68 Die Bindungswirkung betrifft zum einen den Ausschluss des Widerrufs durch den überlebenden Ehegatten – wie ihn z.B. das deutsche und das litauische Recht kennen.[46] Eine abgeschwächte Form der Bindungswirkung ergibt sich bei der Erschwerung des Widerrufs durch Form- und Mitteilungserfordernisse etc., wie sie nicht nur im deutschen Recht, sondern z.B. auch im dänische...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 135 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ...mehr

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Finnland / 3. Die Stellung des Ehegatten und des Partners

Rz. 39 Der Ehegatte wird nach finnischem Recht nicht Erbe, sofern Leibeserben vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ohne Rechte wäre. So steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den ungeteilten Nachlass bis zu seinem Tode zu behalten. Die Erben und testamentarisch Bedachten sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers ihr Recht erst nach dem Tod des überlebenden Ehega...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Rechtswahl hinsichtlich des Errichtungsstatuts

Rz. 119 Nach der EuErbVO bezieht sich die Rechtswahl auf das gesamte Vermögen des Erblassers (keine gegenständliche Nachlassspaltung) und auf sämtliche Fragen der Erbfolge (keine funktionelle Nachlassspaltung). Eine Teilrechtswahl (depeçage) ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Abspaltung des Errichtungsstatuts für Testamente und Erbv...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Gegenständlich gespaltene Rückverweisung

Rz. 69 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Immobilien oder gar sämtliche Nachlassgegenstände dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt (siehe Rdn 198). Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Tei...mehr

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Niederlande / 4. Eheschließung vor dem 1.9.1992 – Haager Ehewirkungsabkommen von 1905

Rz. 48 Auch wenn die Scheidung der Ehegatten und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem 23.8.1977 – Tag des Außerkrafttretens dieses Abkommens in den Niederlanden[22] – stattfinden, ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe weiterhin auf das Haager Ehewirkungsabkommen von 1905 abzustellen, wenn die Ehe vor diesem Datum (23.8.1977) geschlossen worden ist.[23] Da...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 75 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[73] Umgekehrt wu...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Bestimmung des Güterstatuts bei Fehlen einer Rechtswahl

Rz. 66 Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so ergibt sich – wie in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB – aus Art. 26 Abs. 1 EuGüVO eine Anknüpfungsleiter:mehr

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Großbritannien: England und... / d) Erbfolge bei deutsch-englischen Erbfällen

Rz. 13 Im Ergebnis kommt man daher bezüglich des Erbfolgerechts (Nachlassverteilung) bei deutsch-englischen Erbfällen, bei denen nicht ohnehin alle Anknüpfungsregeln unmittelbar zu einem einheitlichen Recht führen, zur Anwendung folgender Rechtsordnungen:mehr