Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Jansen, SGB IV § 93 Aufgabe... / 2.3 Auskunftsberechtigter

Rz. 4 Um die Auskunft muss nachgesucht werden. Von Amts wegen werden Auskünfte nicht erteilt. Berechtigt, Auskunft zu verlangen, ist jede natürliche oder juristische Person (letztere z. B. im Hinblick auf Arbeitgeberpflichten), die ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung hat. Die Sach- und Rechtsfragen müssen "für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können"...mehr

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Jansen, SGB IV § 93 Aufgabe... / 2.7 Zuständigkeit

Rz. 8 Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (§ 30 Abs. 3 SGB I), seinen Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) oder Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV) hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich des SGB nicht vorhanden, so gilt der letzte inländische Wohnsitz, Aufenthalts-, Beschäftigungs- oder Tätigke...mehr

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Jansen, SGB IV § 18f Zuläss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 20.7.1998 (BGBl. I S. 1046) in das SGB IV eingefügt. Zuvor war für den Bereich der Sozialversicherung im Wesentlichen nur die Vergabe der Versicherungsnummer in den rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 1414 a RVO) und die Offenbarungsbefugnis (§§ 35 SGB I...mehr

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Jansen, SGB IV § 18f Zuläss... / 2.1 Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer

Rz. 4 Versicherungsnummer i. S. d. § 18f ist das von den Trägern der Sozialversicherung vergebene persönliche Identifikationsmerkmal. Die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Vergabe sind in den spezifischen Gesetzen wie SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB XI (Pflegeversicherung) sowie in dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte enthalten. F...mehr

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Jansen, SGB IV § 87 Umfang ... / 2.1 Mittelbare Staatsverwaltung

Rz. 2 Die Sozialversicherung ist ein Teil staatlicher Daseinsvorsorge. Sie schließt bestimmte Personengruppen mit dem Ziel zusammen, die Belastungen im Fall der Krankheit, des Unfalls, der Erwerbsminderung und des Alters auf eine organisierte Gesamtheit zu verteilen (BVerfGE 11 S. 112; BSGE 6 S. 228). Die auf diesem Gebiet tätigen Versicherungsträger (§ 21 Abs. 2, § 21a Abs....mehr

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Jansen, SGB IV § 110c Verwa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschriften der §§ 110a bis 110c sind im Zusammenhang mit dem VwVfÄndG und seinem Zweck zu sehen, das gesamte Verwaltungsrecht für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich zu machen (vgl. § 110a). Die Vorschriften knüpfen an die hier einschlägigen neuen Vorschriften im SGB I und SGB X an und regeln – auf die Belange der SV-Träger einschließlich der Bundesagentur ...mehr

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Jansen, SGB IV § 110a Aufbe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelungen sind im Gesamtzusammenhang mit dem Anliegen des VwVfÄndG zu sehen. Dieses Gesetz novelliert in umfassender Weise das gesamte Verwaltungsrecht mit dem Ziel, die Verwaltung für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich zu machen (vgl. Roßnagel, NJW 2003 S. 469). Insbesondere wurden die Verfahrensgesetze für das Verwaltungs-, Sozialverwaltungs- und das Steu...mehr

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Jansen, SGB IV § 107 Elektr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift verpflichtet in Abs. 1 den Arbeitgeber die notwendigen Angaben für die Gewährung der genannten Entgeltersatzleistungen mitzuteilen. Dazu kann der Leistungsträger vom Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch anfordern. Der Arbeitgeber hat ebenso das Recht zur elektronischen Übermittlung. Er muss sich jedoch dazu einer verschlüsselten und gesicherten Dat...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerfreie Leistungen an Menschen mit Behinderungen

Rz. 3 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Leistungen an Schwerbehinderte nach SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kania Personalbuch, Stichwort Behinderte) und XII (Sozialhilfe), dem SVG (> Bundeswehr Rz 26/1, > Versorgungsbezüge Rz 24) einschließlich der Leistungen zur Teilhabe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Allgemeine Hinweise

Rz. 27 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Behinderungen sind vom Stpfl streng formalisiert durch Ausweise und Bescheinigungen der Versorgungsbehörden nachzuweisen. Zur formalen Bindung des FA an solche Entscheidungen > Rz 70. Zur rückwirkenden Anerkennung der Behinderung oder Änderung des GdB > Rz 72. Zum Verfahren bei der Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags durch das FA ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Nachweis bei GdE unter 50

Rz. 30 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Bis zum VZ 2020 wurde der Behinderten-Pauschbetrag bei einem festgestellten GdB unter 50 nicht in allen Fällen gewährt, > Rz 15 ff. Die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden dem FA wie folgt nachgewiesen (§ 65 Abs 1 Nr 2 EStDV aF):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

Rz. 7 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Einen Pauschbetrag nach § 33b EStG erhalten grundsätzlich nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Die Vorschrift ist aber auch auf erweitert unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 2 EStG) und auf fiktiv unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 3 EStG) anwendbar; > Unbeschränkte Steuerpflicht. Rz. 8 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die H...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Nachweis bei Verstorbenen

Rz. 35 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann der in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebene Nachweis nicht erbracht werden, genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden. Die Stellungnahme beschafft das FA von Amts wegen (§ 65 Abs 4 EStDV). Die Versorgungsverwaltung wird er...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Blinde, Taubblinde und Hilflose

Rz. 25 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Blinde und hilflose Stpfl haben Anspruch auf den erhöhten Pauschbetrag des § 33b Abs 3 Satz 3 EStG (> Rz 42). Seit dem VZ 2021 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten um Taubblinde (> Rz 25/2) ergänzt; die Erweiterung ist deklaratorisch, da Menschen mit dem (2017 neu eingeführten) Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten (...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Werbungskosten

Rz. 5 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Für schwerbehinderte Stpfl mit Erwerbseinkommen kommt der ungekürzte Abzug von > Werbungskosten für die berufliche Benutzung des privaten PKW in Betracht: Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 oder Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen "G" – erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr – können...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Außergewöhnlich gehbehinderte, blinde und hilflose Personen

Rz. 23 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen – (Merkzeichen "aG" im Ausweis nach § 152 SGB IX –) – waren in den Grenzen der Angemessenheit (> Rz 24 f) grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit nicht beruflich oder betrieblich veranlasst (> Rz 5), nach § 33 EStG aF zu berücksichtigen. Ein Stpfl ist außergewöhnlich gehbehindert, wenn er sich wegen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zahlreiche Menschen in unserer Gesellschaft (> Statistik Rz 34) müssen mit Behinderungen (zum Begriff > Behinderten-Pauschbetrag Rz 9 f) leben, die ihre Lebensqualität schicksalhaft beeinträchtigen. Es ist moralisch und verfassungsrechtlich (Art 1 Abs 1 GG – Schutz der Menschenwürde, Art 3 Abs 3 Satz 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen Behind...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Nachweis bei im Ausland ansässigen Menschen mit Behinderungen

Rz. 32 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Für erweitert unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 2 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8) und für fiktiv unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20) wird der GdB im Wege der > Amtshilfe von dem für den jeweiligen ausländischen Staat zuständigen inländischen Versorgungsamt festgestellt (> Rz 33). Dessen Festst...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Bemessung der Pauschbeträge

Rz. 40 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Höhe des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB; § 33b Abs 3 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Behinderung > Rz 27 ff. Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist nach dem festgestellten GdB gestaffelt. Er beträgt bzw betrug bei einem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Aufwendungen für Kinder

Rz. 33 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Eltern sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, für die Bedürfnisse eines Kindes mit Behinderungen aufzukommen. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, es sei denn, dieses verfügt über ausreichendes eigenes Vermögen (> Unterhaltsleistungen Rz 70 ff, 140 ff). Ein schwerbehindertes Kind darf aber zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bil...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Geh- und stehbehinderte Personen

Rz. 16 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zur Fallgruppe der Geh- und Stehbehinderten gehört ein Mensch mit Behinderungen, dem die Versorgungsbehörde im Ausweismehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Bindung des Finanzamts an Entscheidungen der Versorgungsbehörde – Rückwirkende Anerkennung oder Änderung des Pauschbetrags

Rz. 70 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die FinVerw ist an die in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebenen amtlichen Nachweise der Versorgungsbehörde gebunden (BFH 114, 491 = BStBl 1975 II, 394; BFH/NV 1998, 1474). Das Versorgungsamt/Sozialamt hat stellvertretend für andere Behörden in ausschließlicher Zuständigkeit die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb ...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.2 Umfang der Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 23 Die in Satz 2 normierte Unterrichtungspflicht stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit nicht darauf beschränkt, bei Anfragen der genannten öffentlichen Stellen zu kooperieren. Vielmehr müssen die Krankenkassen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die enumerativ aufgezählten Verstöße von Amts wegen tätig werden. Der Umfang und die Art der Zusammenarbeit sind nich...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.3 Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht (Nr. 3)

Rz. 18 Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den ...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.2 Passive Mitgliedschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Passive Mitgliedschaften, die als obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4) fortgesetzt wurden, sind von ihrem Beginn an rückwirkend aufzuheben. Das gilt für daraus abgeleitete Familienversicherungen (§ 10) entsprechend. Die Regelung erfasst Versicherungen, wenn die Krankenkasse im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) keinen Kontakt zum Mitglied herste...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist ursprünglich durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 1988 S. 2477) mit der Nummer 306 eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Rz. 2 Die Vorschrift wurde in der Folge mehrfach redaktionell angepasst. In den Sätzen 1 und 2 wurde mit Wirkung vom 1.1.1991 an "§ 20...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Sitzungen

Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPflegeZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit / Familienpflegezeit ebenso wi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.5 Beteiligung von Arbeitnehmervertretern und Behörden

Rn 62 Stellt der Insolvenzverwalter einen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so ist zu der Freistellung weder gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat zu hören noch bedarf es nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.[148] Ebenso wenig ist die Freistellung bereits als Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Forderungsrangordnung bei Freistellung

Rn 60a Aus der insoweit maßgeblichen Wertung der §§ 55, 209 ergibt sich zugleich, dass und wieso der Insolvenzverwalter in der Regel gut daran tut, etwaige zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer freizustellen: Zwar sind Ansprüche auf Löhne und Gehälter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Masseverbindlichkeiten. Da die Freistellung den Vergütungsanspru...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 3 Das SGB IX zielt darauf, die selbstbestimmte Teilhabe des behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen zu verhindern. Hierzu gehört z.B. das Zustimmungserfordernis des Integrationsamts bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 85 ff. SGB IX, §§ 168 SGB IX n.F.),[3] Zusatzurlaub (§ 2...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Schwerbehinderte

Rz. 412 Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen[735] gilt gem. §§ 168 ff. SGB IX für Schwerbehinderte und über § 151 Abs. 3 SGB IX diesen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach §§ 151 Abs. 2, 152 SGB IX auf Antrag des behinde...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / l) Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 378 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) [661] durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer.[662] Der Arbeitgeber klärt mit der zuständigen Interessenvertretung i.S.d. § 176...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Sonstige Teilzeitansprüche

Rz. 191 Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Geltendmachung des Anspruches nach § 81 Abs. 5 SGB IX ist an keine Form, Frist, Wartezeit oder Mindestbeschäftigtenzahl gebunden.[339] Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arb...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 27 Gem. § 1 S. 1 SGB IX erhalten behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Di...mehr

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§ 37 Sozialrecht / I. Typische Sachverhalte

Rz. 2 a) Y hat beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt. Er leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zwar als Behinderungen festgestellt, aber nur mit einem Gesamt-GdB von 30 bewertet wurden. Außerdem begehrt er das Merkzeichen "G" für erhebliche Gehbehinderung, damit er in den Genuss der unentgeltlichen Beförder...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Muster: Beschwerde

Rz. 28 Muster 37.7: Beschwerde Muster 37.7: Beschwerde An das Sozialgericht _____ Beschwerde im Verfahren _____ – Antragsteller und Beschwerdeführer – gegen Bundesagentur für Arbeit, _____ – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Az. _____. Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir: den Beschluss des SG _____ vom _____ aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der ein...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Kündigung

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§ 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall

Rz. 89 Muster 4.11: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall Muster 4.11: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall Hinweise zum Jahresurlaub Sehr geehrte/r Frau/Herr _____, hiermit möchten wir Sie über Ihre Urlaubsansprüche für das nächste Kalenderjahr informieren. Sie haben nach Ihrem Arbeitsvertrag (alternativ: Tarifvertrag) im nächsten Kalender...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / c) AGG

Rz. 5 Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Checkliste: Kündigung

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§ 37 Sozialrecht / IV. Hinweis zu Fall b)

Rz. 6 Auch im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X sollte Einsicht in die Verwaltungsakten genommen werden. Von der "Heilungsbewährung" spricht man bei schweren Erkrankungen (vor allem Krebs), die trotz erfolgreicher Operation zu Rezidiven neigen. Allein die Tatsache, dass nach einer bestimmten Zeitspanne kein Rezidiv aufgetreten ist, berechtigt nach § 48 SGB X zu einer Her...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 8 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an den Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[10] Dazu kann das Geric...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Muster: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes

Rz. 455 Hinweis: Die Integrationsämter bieten Vordrucke zum Download an. Muster 4.36: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes Muster 4.36: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes An das Integrationsamt Betr.: Schwerbehinderte(r): _____ (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, falls bekannt: Aktenzeichen des zuständigen Versorgungsamtes) Wir beantragen die Zustimmung ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Kosten, prozessuale Erklärungen

Rz. 507 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ein erheblicher Faktor sein und bedürfen deshalb einer Regelung. Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig der Vierteljahresbezug brutto ohne Berücksichtigung der Abfindung. Anwaltskosten sind gem. § 12a ArbGG in der ersten Instanz nicht zu erstatten. Der Rechtsschutz b...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 5. Muster: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen

Rz. 625 Muster 4.56: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen Muster 4.56: Klageerwiderung bei ordentlicher Kündigung aus personenbedingten Gründen An das Arbeitsgericht _____ Klageerwiderung in dem Rechtsstreit des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen die xy-GmbH _____ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 118 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung, Weiterbeschäftigung

Rz. 721 Beim Anspruch auf Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch bei Freistellung, im Falle der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und dem Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.mehr

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

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