Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichtteilsrecht / 6 Ausgleichspflichtteil und Anrechungspflichtteil

Häufig werden noch zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge Vermögensübertragungen an dessen Abkömmlinge oder den Ehegatten durchgeführt. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind §§ 2050, 2316 BGB. Wendet der Erblasser einem Abkömmling Vermögenswerte als Ausstattung, Übermaßzuschüsse zu den Einkünften oder Übermaßaufwendungen für die Berufs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichtteilsrecht / 5 Pflichtteilsrestanspruch und Ausschlagung, §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB

Wird der Pflichtteilsberechtigte mit einem unterhalb des Pflichtteils liegenden Erbteil bedacht, d. h. mit einer Quote, die geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und hat er nicht die Möglichkeit, durch die Ausschlagung den Pflichtteil zu erhalten, hat er Anspruch auf den sog. Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB. Der Pflichtteilsrestanspruch bzw. der Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichtteilsrecht / 10 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

Den Pflichtteilsanspruch schulden grundsätzlich der bzw. die Erben (§ 2303 BGB), wobei die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haften (§§ 2058 ff. BGB) . Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Pflichtteilslast verhältnismäßig den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufzubürden (§ 2318 ff. BGB) . Im Innenverhältnis haben die Miterben gemäß §§ 2038 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Wirksamkeit eines auf ungewöhnlichem Material errichteten Testaments

Leitsatz 1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583). 2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreif...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Wirksamkeit e... / 2 Gründe

II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 sind bereits unzulässig und waren deshalb zu verwerfen. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde der Beteiligte zu 3, mit der ihr Antrag, ihr einen Alleinerbschein aufgrund Testaments nach dem Erblasser zu erteilen, durch das Nachlassgericht zurückgewiesen wurde. Bezogen auf diesen Verfahrensgegenstand sind die Beschwerdeführer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Erbeinsetzung... / 1 Gründe

I. 1. Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gingen keine Kinder hervor. Nach dem Ableben seiner Ehefrau nahm der Erblasser die Beteiligte zu 1, die eine Nichte seiner Ehefrau ist, im Wege der Erwachsenenadoption als Kind an und übertrug ihr am 22.7.2014 eine Immobilie (Sechs-Familienhaus). Die Beteiligte zu 2 ist die Freundin des Erblassers, der Betei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Zum Zugang de... / 1 Gründe

I. Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten (ihrer Mutter) die Einräumung des Besitzes von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen aus dem Nachlass ihres Vaters, des am … 2018 verstorbenen F (im Folgenden: Erblasser), im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO. Die Verfügungsbeklagte … schloss am … 19...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Wirksamkeit e... / 1 Tatbestand

I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 10.6.2015 verstorben. Er hinterließ diverse Verfügungen von Todes wegen. Überwiegend hatte er in diesen seine Schwester, die Beteiligte zu 3, als Alleinerbin eingesetzt. Während eines Krankenhausaufenthalts errichtete der Erblasser am 7.5.2015 ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Wirksamkeit e... / Leitsatz

1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583). 2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Erhe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Entscheidungs... / 4. Ein Überblick über weiteres Schrifttum

Korrigiert der Unterhaltsbedarf oder die nachlassbedingte Steuerlast des Erben grundlegend § 2216 Abs. 1 BGB und dessen Maßstab für die ordnungsgemäße Verwaltung? Aktuelle Reaktionen auf den Beschluss des OLG Frankfurt nehmen zwar die grundsätzliche Thesaurierungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an, beantworten aber nicht unsere Frage.[21] Auch ein Blick in weiteres, pra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Entscheidungs... / 1. Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Thesaurierungsbefugnis des Dauervollstreckers

Die grundsätzliche Befugnis zur Thesaurierung wird von beiden hier besprochenen Beschlüssen betont und ist ständige Rechtsprechung des BGH zur Dauervollstreckung nach § 2209 BGB. Denn auch für sie gilt § 2216 Abs. 1 BGB und bezieht sich "grundsätzlich auch" auf die Nutzungen als Teil des Nachlasses: die "Herausgabe der Nutzungen kann der Erbe daher vom Testamentsvollstrecker...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Entscheidungs... / 4. Die Bedeutung der Rechtsfrage für die Praxis: ein Fallbeispiel

Die praktische Bedeutung liegt auf der Hand: Sollte es einen derartigen "Anspruch" ohne Entscheidungsspielraum des Testamentsvollstreckers oder eine Einschränkung seines Ermessens geben, muss dies der Dauervollstrecker bei seiner Planung für den gesamten Nachlass im Auge haben – und zwar, wenn es irgend geht, von vornherein und nicht erst, wenn der Anspruch konkret auf ihn z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Entscheidungs... / 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf unseren Fall und die Folgen dieser Übertragung

Die Grundkonstellation der BGH-Urteile vom 14.5.1986 und 4.11.1987 und ihre rechtliche Beurteilung wurden von BGH und OLG Frankfurt nun auch ausdrücklich auf den Fall angewandt, bei dem der Erbe Nachlasserträge vom Testamentsvollstrecker für besondere Belange verlangt. Die Rechtsauffassung des BGH und ihre Folgen wurden durch den Verweis auf diese beiden Urteile auf unsere R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Erfasst § 6 E... / 1. Drei voneinander zu trennende Vermögensmassen

a) Im Hinblick auf ihr Eigenvermögen wurde die Vorerbin aufgrund Testaments beerbt; zu je 1/5 von den drei Nacherben und zwei weiteren Miterben, welche die Vorerbin adoptiert hatte. b) Im Hinblick auf das Vorerbschaftsvermögen nach der Mutter der Vorerbin richtet sich die Nacherbfolge nach einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1957. Dort ist geregelt, dass die Nacherbfolge ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Entscheidungs... / 1. Der Beschluss des BGH

Der BGH befasste sich mit der Rechtslage unter dem Blickwinkel des § 138 BGB, aber doch ausführlich: Zitat "Ob und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker die Erträge an den Vorerben auszahlen muss, bestimmt sich vorrangig nach den Verwaltungsanordnungen, die der Erblasser in der letztwilligen Verfügung festgelegt hat. Finden sich dort – wie im vorliegenden Fall – keine e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2020, Rezensionen

Anwaltformulare Vorsorgevollmachten Gestaltung, Widerruf, Missbrauch Dr. Claus-Henrik Horn (Hrsg.) zerb verlag, 2020, XXVI, 589 S., 89 EUR ISBN 978-3-95661-087-5 Von Dr. Claus-Henrik Horn als Herausgeber und Mitautor in 1. Auflage ist das Werk "Anwaltformulare Vorsorgevollmachten" Ende 2019 erschienen. Auf fast 600 Seiten orientiert sich das Werk streng an den Bedürfnissen des Pr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vererbung eines Einzelunter... / 3.1 Testamentsformen und Zweckmäßigkeit

Das Gesetz gestattet es dem Erblasser, den oder die Erben durch letztwillige Verfügung, d. h. durch Testament[1] oder Erbvertrag[2] zu bestimmen. Durch die Testierfreiheit erweist sich die gesetzliche Erbfolge als dispositiv. Die Erbfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser wird in die Lage versetzt, gewillkürte E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vererbung eines Einzelunter... / 3.2.2 Geldvermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten, also dem Vermächtnisnehmer, einen Vermögensvorteil (z. B. ein Grundstück oder einen Geldbetrag) zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Vermächtnisse können sowohl in einem Testament als auch nach § 1941 BGB in einem Erbvertrag angeordnet werden. Der begünstigte Vermächtnisnehmer ist...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vererbung eines Einzelunter... / 3.5 Pflichtteilsanspruch

Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser prinzipiell, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Den nächsten Verwandten wird aber eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses durch das Pflichtteilsrecht gesichert. Das Pflichtteilsrecht wird als "grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung" am Nachlass verfassu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft: Verer... / 1 Erb- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Anteilsvererbung

Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession/Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Miterben über.[1] Treten mehrere Erben die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über. Er wird gemeinschaftliches Eigentum, sog. Gesamthand...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vererbung eines Einzelunter... / 1 Zivil- und steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge

Nach bürgerlichem Recht tritt beim Tod eines Menschen der Erbfall ein. Das Vermögen der verstorbenen Person, die vom Gesetz als Erblasser bezeichnet wird, geht als Ganzes im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) auf den oder die gesetzlichen oder letztwillig bestimmten Erben über.[1] Wenn der Erblasser keine Erbfolge bestimmt hat, tritt die "gesetzliche Erbfol...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vererbung eines Einzelunter... / 2.5 Ausschlagung der Erbschaft

Keiner ist gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen. Wer nicht erben will, z. B. weil der Nachlass überschuldet ist, kann nach freiem Belieben die Erbschaft ausschlagen[1] und dadurch den bereits erfolgten Anfall der Erbschaft wieder rückgängig machen. Die Ausschlagung der Erbschaft[2] hat zur Folge, dass der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt[3] und die Erbs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Vorweggenommene Erbfolge, Erbfall eines Alleinerben

Rn. 160 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Wird zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge ein (bislang selbst bewirtschafteter, verpachteter o im Wege des Nießbrauchs zur Nutzung überlassener) Betrieb im Ganzen o auch nur ein Teilbetrieb o ein Anteil am Betrieb unentgeltlich übertragen, so liegt weder eine stpfl Betriebs- o Teilbetriebsveräußerung noch eine Betriebs- o Teilbetriebsa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Stiftung als Gesellschafter – was ist zu beachten?

Zusammenfassung Selbstständige und unselbstständige Stiftungen bzw. deren Treuhänder können – z.B. als Erben oder Vermächtnisnehmer – Gesellschaftsbeteiligungen erwerben. Dabei gelten jedoch Besonderheiten. Zum Sachverhalt An einer GmbH & Co. KG war außer der GmbH als Komplementärin eine Kommanditistin beteiligt. In ihrem Testament hatte die Kommanditistin eine unselbstständig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schriftform – gesetzliche V... / 1.1.1 Anwendungsbereich des § 550 BGB

§ 550 BGB ist in folgenden Fällen anwendbar: Wenn in dem Vertrag eine fest bestimmte Vertragszeit von mehr als 1 Jahr vereinbart ist und der Vermieter das Mietverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beenden kann. Die Jahresfrist wird vom Beginn des Mietverhältnisses, nicht ab Vertragsschluss, gerechnet. Bei einem vereinbarten Kündigungsa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Leitsatz Die Verwendung des Begriffs "gemeinsamer Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament beschränkt die Auslegung nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die Formulierung kann auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind. KG Berlin, Beschl. v. 15....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Austausch des... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1-3 sind die drei Kinder der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr am … November 2012 vorverstorbener Ehemann H.-W. K. errichteten am 29.6.2001 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu je 1/3 als Erben nach dem Tod eines jeden von ihnen einsetzten. Dem überlebenden Ehegatten vermachten sie alle zum ehelichen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 2. bis 10. sind die Geschwister der Erblasserin bzw. Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister. Der Beteiligte zu 1. ist der Patensohn des Ehemannes der Erblasserin; verwandtschaftliche Beziehungen zu der Erblasserin und ihrem 2011 vorverstorbenen Ehemann, die beide kinderlos waren, bestanden nicht. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 22.1.1992 hands...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Versteuerung ... / 1 Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des Grundstücks A in B (Grundstück) an den Kläger zum Miteigentum von ½ streitig. Vermächtnisgeber war der bereits in den fünfziger Jahren verstorbene Herr C. Dieser hatte in seinem notariellen Testament vom 12.4.1957 bezüglich des Grundstücks ein Vermächtnis zugunsten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Eintragung ei... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 19.8.2019 verstorbene K. D. W. (im Folgenden: Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen. Die Erblasserin hatte am 10.7.2018 ein vom Amtsgericht – Nachlassgericht – S. am 20.9.2019 eröffnetes notarielles Testament errichtet (Bl. 44 ff. d.A.). Darin hatte die Erblasserin ihre Tochter E. G. als alleinige Vollerb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Auswahl eines... / 1 Gründe

I. Der verwitwete Erblasser ist am 1.1.2017 verstorben. Er errichtete u.a. am 8.10.2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, als Alleinerben einsetzte. Am 1.10.2007 errichtete er ein weiteres, handschriftliches Testament, in dem er seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden ander...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Von Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel Bamberger / Roth / Hau / Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch Band 5: §§ 1922-2385, IPR, EGBGB, CISG Kommentar, 4. Auflage 2020 C.H...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Zur Auslegung... / Leitsatz

Die Verwendung des Begriffs "gemeinsamer Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament beschränkt die Auslegung nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die Formulierung kann auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind. KG Berlin, Beschl. v. 15.1.2020 –...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Rezensionen: Die Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann Erich Schmidt Verlag, 5. Aufl. 2019, Buch XLII, 558 Seiten, 98 EUR ISBN 978-3-503-18823-9 Das erfolgreiche Handbuch für die gerichtliche, anwaltliche und notarielle Praxis von Zimmermann ist soeben in fünfter, neu bearbeiteter Auflage erschienen. Die Neuauflage bringt zahlreiche Ergänzungen sowie ein Update in Bezu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Versteuerung ... / 2 Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert die Gewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Sockelvermäch... / I. Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG

Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[3] Eine Abweichung des Anfalls des Vermächtnisses kann sich aus §§ 2176 bis 2178 BGB ergeben und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG entsteht auch die Erbschaftsteuer abweic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Vermögensverz... / 1 Gründe

I. Der am 20.4.1987 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Von den Kindern aus erster Ehe sind zwei verstorben. Am Verfahren beteiligt sind daher drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 2, 6 und 7) und drei Kinder aus der zweiten Ehe (Beteiligte 3 bis 5). Mit seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 28.6.1962 einen Ehe- und Erbvertr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundbuchberichtigung bei Tod eines GbR-Gesellschafters

Zusammenfassung Zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters reicht die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags – neben den Nachweisen zur Erbfolge – aus. Dies ist möglich in der Form der Bewilligungsberichtigung (§ 19 GBO) oder des Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 Abs. 1 GBO). Hintergrund: Tod eines GbR-Gesellschafters Eine Gesellschaft bürgerl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Zur Amtspflic... / 1 Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Notars im Zusammenhang mit der Errichtung eines notariellen Testaments. Die Erblasserin A hatte am 22.8.1995 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihre drei Schwestern als Erben einsetzte. Nachdem sie, so der Kläger, einen vom Kläger für sie vere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Zur Amtspflichtverletzung eines Notars bei der Errichtung eines notariellen Testaments

Leitsatz 1. Der in einem notariellen Testament, das mangels Zuziehung einer Verständigungsperson i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam ist, Begünstigte muss im Schadensersatzprozess gegen den Notar mit dem Maßstab des § 287 ZPO nachweisen, dass er ohne die Amtspflichtverletzung des Notars Erbe geworden wäre. Dies umfasst den Nachweis, dass ein Testa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Zur Amtspflic... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, die auch im Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO nicht anders hätte ausfallen können, veranschaulicht die hohen Hürden für einen Anspruch des in einem formunwirksamen notariellen Testament Begünstigten gegen den beurkundenden Notar aus Notarhaftung. Ihr kann weitestgehend – kommentarlos – zugestimmt werden. Soweit das Oberlandesgeri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Zur Amtspflic... / Leitsatz

1. Der in einem notariellen Testament, das mangels Zuziehung einer Verständigungsperson i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG nach § 125 S. 1 BGB formunwirksam ist, Begünstigte muss im Schadensersatzprozess gegen den Notar mit dem Maßstab des § 287 ZPO nachweisen, dass er ohne die Amtspflichtverletzung des Notars Erbe geworden wäre. Dies umfasst den Nachweis, dass ein Testament zug...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler (Hrsg.), Haftungsfallen im Erbrecht Praxishandbuch, 3. Auflage 2019 zerb Verlag. ISBN 978-3-95661-091-2. 49 EUR Neben der umfassenden praktischen Erfahrung der anwaltl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Bitte an Organisationen, nicht an Personen spenden!

Einen interessanten und für die Praxis, gerade für Laien, wichtigen Fall hat der BFH letztes Jahr entschieden: Am 11.7.2019 (Az. II R 4/17 – DStR 2019, 2692) war der Sachverhalt zu beurteilen, dass im Testament ein Pfarrer persönlich als Erbe eingesetzt war. Nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD war er verpflichtet, nach genehmigter Annahme der Zuwendung sein "Erbe" an seine Ki...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Sockelvermäch... / A. Gestaltungsmodell des sog. Supervermächtnisses

Um diese vorgenannten Interessen miteinander zu vereinigen, wurde das Gestaltungsmodell des sog. Supervermächtnisses entwickelt,[5] welches maßgeblich auf einer Kombination einer Drittbestimmung des konkreten Vermächtnisnehmers i.S.v. § 2151 Abs. 1 BGB mit einem Zweckvermächtnis i.S.v. § 2156 BGB basiert.[6] Zusätzlich zur Gestaltung der Erbenstellung nach dem Berliner Testa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Sockelvermäch... / 3. Anforderungen an das Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB

Im Hinblick auf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes eröffnet § 2156 BGB den größten Gestaltungsspielraum. Danach kann der Erblasser, wenn er nur den Zweck des Vermächtnisses bestimmt hat, die Bestimmung des Gegenstandes, der Bedingungen der Leistung und deren Zeit dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[23] Die Bestimmung des Zwecks setzt dabei voraus, dass der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Keine gefährl... / 3. Das Nachlassgericht: die (vermeintliche) Staatshaftung

Nicht überzeugend erscheint insbesondere der Hinweis Schmidls auf eine drohende Amtshaftung, wenn (anders als bisher) mit der Bekanntgabe nicht zugewartet werde, wobei sich Schmidl seiner Meinung ohnehin nicht ganz sicher zu sein scheint, wenn es in seinem Beitrag heißt, dass es vom Nachlassgericht "geradezu schuldhaft" wäre, würde es die Testamentsvollstreckung bei der Beka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Sockelvermäch... / 1

Mit dem sog. Supervermächtnis möchte man zum einen die Vorteile des sog. Berliner Testaments gewährleisten, namentlich die umfassende Nutzung des von beiden Ehegatten stammenden Vermögens durch den längerlebenden Ehegatten und dessen damit einhergehende Versorgung[1] Zum anderen kommt aber gerade bei größeren Vermögen, bei denen im ersten Erbfall der Ehegattenfreibetrag nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Zur Nachlassp... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die – ihrer Ansicht nach unbekannten – Erben der Erblasserin. Die im Jahre 1974 verstorbene Erblasserin und der im Jahre 2016 verstorbene Herr B. waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines in einer ländlichen Region in Brandenburg gelegenen Hausgrundstücks (345 m² Gebäude- und Freifläche, 970 m² Landwirt...mehr