Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungsschutz

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sozialversicherungsschutz und Gesellschaftsrecht

Rz. 36 Die Frage, ob Personen in Gesellschaften des Handelsrechts bzw. bürgerlichen Rechts oder Vereinen gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, ist in der Regel nur im Einzelfall zu entscheiden. Hierzu folgende Übersicht:mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 1. Pannenhilfe

Rz. 88 Verletzt sich ein Außenstehender bei der Pannenhilfe durch ein Verschulden des Fahrzeughalters, so stellt sich die Frage, ob seinen Schadensersatzansprüchen der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn für den Helfenden Unfallversicherungsschutz besteht und er sich in den "Fahrzeugbetrieb" eingegliedert hat. Wegen der inha...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ursachenzusammenhang

Rz. 165 Das Unfallereignis muss im kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität) stehen und es muss ursächlich einen Körperschaden bzw. eine Gesundheitsstörung bewirken (haftungsausfüllende Kausalität). Rz. 166 Nach der vom Bundessozialgericht geprägten Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache besagt das Vorliegen eines Unfalls, den...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 4. Tierhaltung

Rz. 104 Fragen nach dem Versicherungsschutz und solche zur Anwendung des Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 SGB VII stellen sich auch im Zusammenhang mit Unfällen, die durch Tiere verursacht werden. Rz. 105 Wird z.B. der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Wachhund, dessen Halter der Unternehmer ist, gebissen, so genießt er Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / L. Erstreckung des Haftungsprivilegs auf nicht versicherte Unternehmer

Rz. 224 § 105 Abs. 2 SGB VII erstreckt den Haftungsausschluss auch auf solche Unternehmer, die selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert sind. Die Vorschrift führt zu einer systemwidrigen Ausdehnung des Haftungsprivilegs: Rz. 225 Ist der Unternehmer selbst unfallversichert (§ 6 SGB VII: freiwillige Versicherung), muss er sich die Haftungsbefreiung entgegen...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 2. Nothilfe

Rz. 95 Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen, genießen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO a.F.). Der Versicherungsschutz wird insoweit durch die Nothilfeleistung begrü...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / C. Stillschweigender Haftungsverzicht/Gefälligkeitsfahrt/Probefahrt/­Einwilligung/Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 30 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen können auch stillschweigend/konkludent vereinbart werden. Ihr Anwendungsbereich ist auf Fälle der Gefährdungshaftung und einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit erfordert eine ausdrückliche Abrede.[52] Die Rechtsprechung ist mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse mi...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 3. Rehabilitant, Krankenhausträger, Arzt

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII genießen Personen Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einem dort genannten Sozialversicherungsträger in stationäre Behandlung eingewiesen werden oder wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen und hierbei einen Unfall erleiden. Nur der Unfall steht unter Versicherungsschutz, der ursächlich auf die mit einem Kran...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Eingliederung des Geschädigten

Rz. 74 Die Grundsätze der Eingliederung sind im Rahmen der §§ 104, 105 SGB VII wie die sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII stellenden zu beurteilen. Auf die damit wegen der fehlenden Eingrenzung des Begriffs "Personen" in § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auch im Rahmen der Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII gegebene Gefahr der normativen Konturlosigkeit ist hinzuweisen (vgl. da...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / c) Ergänzende Abwägungskriterien

Rz. 33 Abzulehnen ist demgegenüber die vereinzelt geforderte zusätzliche Berücksichtigung von Aspekten wie der wirtschaftlichen Folgen, des Bestehens von Versicherungsschutz oder verwandtschaftlicher Beziehungen für die Abwägung. Denn das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz w...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Inhaltliche Gestaltung

Rz. 355 Die Teilungsabkommen erhalten grob skizziert folgende Regelung: Der aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung im jeweiligen Einzelfall zum Versicherungsschutz verpflichtete Haftpflichtversicherer ersetzt "ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage" dem Sozialversicherungsträger einen stets gleichbleibenden Anteil (Prozentsatz, Quote) von dessen Aufwendungen, für ...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / E. Unternehmer

Rz. 24 Die Bindung erstreckt sich weiterhin darauf, wer als Betriebsunternehmer in Betracht kommt.[24] Insoweit ist zur Beurteilung der Unternehmerstellung im Sinne der §§ 104 und 108 SGB VII auf § 136 Abs. 3 SGB VII abzustellen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.[25] Rz. 25 Vorstehend (Rdn 22) ist ausgefü...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / F. Störung des Versicherungsverhältnisses

Rz. 45 § 117 Abs. 3 S. 1 VVG schränkt den Versicherungsschutz bei einer Störung des Versicherungsverhältnisses ein ("krankes Versicherungsverhältnis"[41]). Auch haftet der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten bei Verpflichtung anderer Schadensversicherer oder eines SVT nach näherer Maßgabe des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG nur subsidiär. Rz. 46 Der Versicherer haftet dem ge...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 197 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Sozialleistungsträger (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeträger) "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der v...mehr

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§ 21 Verjährung / VI. Rechtsschutzversicherung

Rz. 37 In einer Rechtsschutzversicherung gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung erstreckt. Für die Verjährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen jeweils verlangt werden können. Wann sie vom Versic...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Erfüllungsgehilfe

Rz. 670 Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.[1960] Er muss objektiv eine Aufgabe übernehmen, die dem Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger obliegt, und mit dem Willen des Schuldners tätig werden.[1961] Une...mehr

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§ 26 Klagearten / 1. Rechtsverhältnis

Rz. 73 Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu einer Sache zu verstehen.[178] Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Beziehungen – wie das (Nicht-)Vorliegen einzelner Anspruchsgrundlagen – und Folgen daraus –...mehr

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§ 26 Klagearten / b) Rechtsschutzversicherung

Rz. 150 Der Klageantrag des Versicherungsnehmers "Rechtsschutz zu gewähren" ist im Rechtsstreit gegen seinen Rechtsschutzversicherer dahin auszulegen, dass von ihm die Feststellung begehrt wird, der Versicherer sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet.[430] Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn der Versicherer zwar zunächst eine unbes...mehr

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§ 26 Klagearten / a) Schadensversicherung

Rz. 148 Sehen die Versicherungsbedingungen einer Schadensversicherung ein Sachverständigenverfahren vor,[426] das auf Verlangen jeder der beiden Parteien ohne Zustimmung der anderen zur Ermittlung der Schadenshöhe durchzuführen ist und mit verbindlichen Feststellungen für die Parteien des Versicherungsvertrages endet, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen off...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Das Fahrerprivileg

Rz. 82 In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die in A. I.2. AKB 2015 genannten Personen – namentlich der Fahrer – mitversichert; diese können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen (A. I.2. AKB 2015). Daher liegt versicherungsrechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG vor (Fremdversicherung). Das Verhalten des Versicherungsnehmers ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 5. Einzelfälle

Rz. 79 Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung trotz ansonsten mangelfreier Hauptleistung können entstehen, wenn der Gläubiger Schaden erleidet, weil der Schuldner leistungsbezogene Nebenpflichten, beispielsweise zur ordnungsgemäßen Aufklärung, Beratung, Verpackung, Lieferung verletzt.[205] Ferner besteht – wie oben ausgeführt (Rdn 72) – die Pflicht, si...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / F. Eingliederung

Rz. 64 Wie eingangs dargelegt (Rdn 12) wirft die Behandlung in Fällen der sog. Eingliederung zur Frage der Einbeziehung in das Haftungsprivileg vor allem in tatsächlicher Hinsicht Probleme auf. In rechtlicher Hinsicht bereitet sie dagegen keine größeren Schwierigkeiten, weil die Einschränkung der Haftung nach § 104 SGB VII infolge einer "Eingliederung" im Wesentlichen in den...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Beitragsregress vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1983

Rz. 452 § 119 SGB X a.F. Übergang von Beitragsansprüchen Soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht dieser auf den Leistungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspfl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Wegeunfall

Rz. 179 Nach dem Zweck des unter Geltung der RVO gegebenen Ausnahmetatbestands "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" sollten Haftungsbefreiungen, welche die §§ 636, 637 RVO a.F. an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und dem Schädiger knüpften, für den Bereich entfallen, in dem der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand.[205] R...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Sportliche Wettbewerbe

Rz. 49 Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist,[134] gilt an sich auch für Wettbewerbe mit Fahrzeugen wie ­(Auto-)Rennen etc. (unabhängig von deren Austragungsort oder Bezeichnung w...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Typische Tiergefahr

Rz. 759 Die Beschränkung der Ersatzpflicht des Schädigers auf Schäden, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen, entspricht einem Grundprinzip des heutigen Schadensersatzrechts und ist für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannt.[2256] Deshalb betrifft die Tierhalterhaftung nur solche Fälle, in denen sich eine typische Tiergefahr realisiert hat. Die typische T...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 134 Mit dem Schlagwort des Handelns auf eigene Gefahr wird immer noch ab und zu argumentiert, wenn es um Fallgestaltungen geht, bei denen der Geschädigte bestimmte Risiken in Kauf genommen hat, die sich letztlich in einem Verletzungserfolg realisiert haben. Als eigenständiges Rechtsinstitut sollte das Handeln auf eigene Gefahr indes heutzutage nicht mehr verstanden werde...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / II. Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

Rz. 21 Problematisch kann sein, ob Einkünfte Berücksichtigung finden dürfen, die auf rechtlich oder sittlich missbilligten Tätigkeiten beruhen. Grundsätzlich kann ein unsittlicher oder verbotener Erwerb keinen Schadensersatzanspruch begründen.[30] Entgegen einem gesetzlichen Verbot sind Einkünfte dann erzielt, wenn das einschlägige Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des Re...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Sozialversicherungsverhältnis

Rz. 18 Zwar legt § 116 Abs. 1 SGB X nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich den für den Forderungsübergang maßgeblichen Zeitpunkt fest. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Augenblick des schädigenden Ereignisses abzustellen. Der Ersatzanspruch geht daher grundsätzlich – "in aller Regel"[32] – im Zeitpunkt des Schadensereignisses über...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / II. Maßgebliche Rechtsordnung

Rz. 100 Die hohe Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer und die Zunahme des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs führen zunehmend zu Verkehrsunfällen, bei denen die haftungsrechtliche Beurteilung davon abhängig ist, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) heranzuziehen ist. Rz. 101 Nach dem Internationalen Privatrecht (IPR) gilt das Tatortprinzip, nach ...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Leistungszuordnung/Tilgungsbestimmung und Tilgungsreihenfolge/Leistung unter (Verrechnungs-)Vorbehalt

Rz. 6 Im Rahmen der Erfüllung ist erforderlich, dass die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Erfüllungswirkung tritt damit regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Zur Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis kann es ausreichen, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IV. Fehlende Anspruchsdurchsetzung beim Geschädigten (§ 116 Abs. 4 SGB X)

Rz. 291 Ist der ersatzpflichtige Schädiger aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, die Schadensersatzansprüche voll auszugleichen, so wird dem Geschädigten vor dem Sozialversicherungsträger ein Befriedigungsvorrecht eingeräumt (§ 116 Abs. 4 SGB X). Die Vorschrift geht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1542 RVO a.F. zurück,[364] wonach das Befriedigungsv...mehr

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§ 14 Sachschaden / VII. Leasingfahrzeug

Rz. 196 Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ergeben sich eine Reihe von Problemen, die mit der Struktur des Leasings zusammenhängen.[419] Zu unterscheiden sind der Anspruch des Leasinggebers wegen der Beschädigung seines Eigentums und der Anspruch des Leasingnehmers wegen der Verletzung seines Besitzrechts. Leasinggeber und Leasingnehmer sind nebeneinander anspruchsb...mehr

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§ 35 Eltern und Kinder / A. Allgemeines

Rz. 1 § 1626 BGB: Elterliche Fürsorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wach...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Abwägungsfaktoren, insbesondere Vorhandensein einer Versicherung

Rz. 603 Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 829 BGB ("Millionärsparagraph") ist, dass nach der Billigkeit eine Schadloshaltung des Geschädigten erforderlich ist. Erforderlich ist ein "wirtschaftliches Gefälle", was erheblich bessere Vermögensverhältnisse des Schädigers voraussetzt.[1762] Von Bedeutung sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und sonstiges Vermögen...mehr

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§ 21 Verjährung / Literaturtipps

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§ 10 Haftung aus Verträgen / d) Haftungsbeschränkung innerhalb von Arbeitsverhältnissen/gefahrgeneigter Arbeit

Rz. 13 Dass entgegen der Vorschrift des § 276 BGB ein Arbeitnehmer nicht für jede Form des Verschuldens haftet, sondern hier eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen ist, ist eine Auffassung, die die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt hat.[22] Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat infolge der lückenhaften Regelung durch d...mehr

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§ 26 Klagearten / III. Freistellungsanspruch (Befreiungsanspruch)

Rz. 18 Gegenstand einer Leistungsklage kann auch eine Freistellung sein. "Freistellung" (Befreiung) bedeutet eine vertretbare Handlung, durch die der in Anspruch Genommene (Beklagter) eine Schuld des Anspruchstellers (Kläger) zum Erlöschen bringt.[36] Sie setzt deshalb das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit des Klägers voraus. Dementsprechend muss der Antrag auf Verur...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / d) Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktionen – Tankwagen

Rz. 34 Bei einem Unfallgeschehen, in dem ein mit besonderer Arbeitsfunktion ausgestattetes Kraftfahrzeug beteiligt ist, z.B. ein Fahrzeug mit fest verbundener Hebebühne, ist darauf abzustellen, ob der Einsatz "bei dem Betrieb" als Kraftfahrzeug erfolgt. Handelt es sich um einen Tankwagen (Kesselwagen), ist zusätzlich darauf abzustellen, ob der Tank ("Kessel") Teil der Ladung...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / A. Anwendungsbereich, Übersicht

Rz. 1 § 104 SGB VII: Beschränkung der Haftung für Unternehmer (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verur...mehr

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§ 26 Klagearten / 3. Rechtliche Unsicherheit für den Kläger

Rz. 93 Die Unsicherheit muss demnach Einfluss auf die Rechtslage des Klägers haben und darf ihn nicht nur wirtschaftlich betreffen.[253] Auch die Schädigung anderer Rechtsgüter als des Vermögens – beispielsweise der (Geschäfts-)Ehre – kann ein rechtliches Interesse begründen.[254] Ein bloßes Beweissicherungsinteresse reicht jedoch nicht aus, den insoweit steht dem Geschädigt...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Schädiger und Geschädigter

Rz. 214 § 637 RVO a.F. stellte tatbestandlich darauf ab, dass Schädiger und Geschädigter Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Das Eingreifen des Haftungsprivilegs setzte damit die Betriebsangehörigkeit gerade auch des Unfallverursachers voraus. Insoweit war vor allem auf die arbeitsvertraglichen Bindungen abzustellen (Arbeitsvertrag, Weisungs- und Direktionsbefugnis...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Haftungsausschlüsse

Rz. 249 Nicht selten sind zivilrechtliche Ansprüche eines Unfallopfers gem. den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen (näher dazu § 38 Rdn 1 ff.). Rz. 250 Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei "Arbeitsunfällen" aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers bzw. Kollegen für fahrlässige...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Weitere Rechtsprechung zur Eingliederung des Geschädigten

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§ 36 Rechtsübergang / d) Geltende Rechtslage

Rz. 248 Seit dem Inkrafttreten der Rentenreform durch das RRG 1992 ergibt sich mit Wirkung vom 1.1.1992 hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), eine erneute Änderung der Rechtslage. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Vers...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / Literaturtipps

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Zweckrichtung

Rz. 2 Das in § 7 StVG auf den Halter und in § 18 StVG auch auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgerichtete Haftungssystem trägt der potenziellen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel Rechnung. Deswegen ist in § 7 StVG eine weitgehend von einem Verschulden unabhängige Haftung des Halters und zugleich in § 18 StVG eine vermutete Verschuldenshaftung des Fahrzeu...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Aufwendungs- und Schadensersatz beim Auftrag

Rz. 29 § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. Rz. 30 Erleidet ein Beauftragter einen Schaden, den der Auftraggeber durch eine von diesem verursachte Pflichtverletzung herbeigeführt hat, so haftet er de...mehr