Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

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§ 32 Abwicklung / b) Berichtigungsklage

Rz. 282 Der "Berichtigungsanspruch" geht auf Abänderung des schon erteilten Zeugnisses. Die Berichtigung besteht darin, dass der Arbeitgeber erneut ein Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren (LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16). Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur der ursprünglich...mehr

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§ 32 Abwicklung / 5. Neuausstellung eines Zeugnisses

Rz. 307 Eine von den Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt eines Zeugnisses geführte außergerichtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzung darf aus der Fassung des Zeugnisses nicht zu entnehmen sein. Eine Bezugnahme auf das Urteil, das dem Arbeitgeber die Zeugnisberichtigung aufträgt, ist daher im Zeugnis ebenso wenig erlaubt wie eine Andeutung, dass außergerichtlich ...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / d) Anfechtung wegen In-Aussicht-Stellung eines guten Zeugnisses und einer Abfindung

Rz. 427 Die im Rahmen von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag gefallene Äußerung des Bevollmächtigten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung und ein gutes Zeugnis nur, wenn er die Auflösung akzeptiere, stellt keine zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags geeignete rechtswidrige Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar. Einen Abfindungsanspruch kann der Arb...mehr

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§ 32 Abwicklung / D. Zeugnis

Rz. 31 Nach § 109 GewO haben alle Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Für alle übrigen Arbeitnehmer und Dienstberechtigten ergibt sich der Anspruch aus § 630 BGB. Für Ausbildungsverhältnisse gilt § 16 BBiG. Rz. 32 Grds. sind Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis zählt, vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung we...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Zeitpunkt der Zeugniserteilung

Rz. 251 Der Arbeitgeber ist auf Anforderung des Arbeitnehmers verpflichtet, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden ein schriftliches Zeugnis (Schlusszeugnis) über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer zu erteilen ("einfaches Zeugnis"). Das Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältni...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Unterschrift/Vertretungsbefugnis

Rz. 191 Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Zeugnis muss daher die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muss mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Einfaches Zeugnis

Rz. 34 Das sog. einfache Zeugnis ist stets schriftlich auf Firmenbogen mit Angaben zum Arbeitgeber abzufassen, muss "Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit … enthalten", wie es in der Legaldefinition des § 109 Abs. 1 S. 2 GewO heißt. Der Arbeitnehmer, welcher ein einfaches Zeugnis verlangt, kann vom Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden, dass dieser ihm ggf. schon eine A...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 299 Die Darlegungs- und Beweislast ist das Kernstück der prozessualen Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugnis. Die Zeugnissprache ist wie jede Sprache teils deskriptiv (beschreibend), teils evaluativ (bewertend), und zwar unabhängig davon, in welchem räumlichen Teil des Zeugnisses die jeweilige Formulierung formal platziert ist. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Bewe...mehr

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§ 32 Abwicklung / f) Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis

Rz. 217 Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis, das seine Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, dass der Leser des Zeugnisses ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Kenntnissen, Fähigkeiten, Arbeitserfolgen und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Ein zu dürftiges Zeugnis über Leistung und Führu...mehr

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§ 32 Abwicklung / bb) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 292 Der Arbeitgeber hat das Recht, ein Zwischenzeugnis schon dann zurückzuverlangen, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausstellung des Zeugnisses die Verhaltensbeurteilung nicht mehr den Tatsachen entspricht oder sich die Leistungsbeurteilung wegen nachhaltiger Mängel bzgl. Arbeitsbereitschaft, -befähigung, -weise, -vermögen oder -erfolg geändert hat (LAG H...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 114. Zeugnis

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§ 32 Abwicklung / b) Zwischenzeugnis

Rz. 51 Das Zwischenerzeugnis ist eine (Zwischen-) Beurteilung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Das Gesetz regelt nur den Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses und erwähnt das Zwischenzeugnis nicht. Auch Tarifverträge regeln die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht einheitlich. So ist nach § 35 Abs. 2 TVöD (§ 61 Abs. 2 BAT) ein Anges...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Firmenbogen

Rz. 69 Jedes Zeugnis – ob einfaches oder qualifiziertes – ist schriftlich abzufassen (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO). Nach dem am 1.8.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr v. 13.7.2001 (BGBl I, 1542) kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, s...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / XII. Streitwert-Lexikon (A – Z)

Rz. 121 Hinweis Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträg...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Ausbildungszeugnis

Rz. 57 Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses "hat" der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BBiG), selbst wenn es nicht zur Abschlussprüfung gekommen ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass das Zeugnis auch ohne Verlangen zu erstellen ist. Wenn der Ausbildende (Lehrherr) die Ausbildung nicht selbst durchgeführt hat, so...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Wechsel der Zeugnisart

Rz. 261 Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wunschgemäß ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, wird angenommen, der Arbeitnehmer könne nicht nachträglich auf ein (ihm ungünstiges) qualifiziertes Zeugnis zugunsten eines einfachen Zeugnisses verzichten, denn mit der Erfüllung des weiter gehenden Anspruches sei der engere erfüllt (Liedtke, NZA 1988, 270, 272; Schaub, ArbRHB...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / VII. Klage auf Erteilung/Korrektur eines Zeugnisses

Rz. 201 Siehe dazu und zu den möglichen Klageanträgen die umfangreichen Ausführungen in § 32 Rdn 268 ff.mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Anspruchsgrundlage

Rz. 280 Hierbei handelt es sich um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeug...mehr

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§ 32 Abwicklung / 11. Schlussformel

Rz. 182 Es ist vielfach üblich, als Abschluss eines Zeugnisses eine "Dankes-Bedauern-Formel mit Zukunftswünschen" anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder d...mehr

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§ 32 Abwicklung / 2. Überschrift

Rz. 76 Hinsichtlich der Überschrift gibt es keinen Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Es ist selbstverständlich, dass das (Schluss-) Zeugnis in beiden Fällen in der Überschrift mit "Zeugnis" zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der dritten Person abzufassen ist (LAG Düsseldorf v. 23.5.1995 – 3 Sa 253/95, BB 19...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Verständiges Wohlwollen und zuverlässige Unterrichtung

Rz. 206 Die immer wieder anzutreffenden Einzeldeutungen der vorstehenden Art vernachlässigen allerdings vielfach den Gesamtzusammenhang des Zeugnisses. Eine Interpretation eines Arbeitszeugnistextes muss den Kontext sowie im Kontext selbst nicht erscheinendes Vorwissen beachten. Für die vom Leser vorzunehmende Ergänzung ist insb. seine Kenntnis über Anforderungsprofile, die ...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Firmenbriefkopf

Rz. 72 Ein Zeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt jedenfalls, dass das Zeugnis in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form maschinell erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein muss (ArbG Siegen v. 23.6.1989, AR-Blattei ES 1850 Nr. 30; LAG Köln v. 26.2.1992, NZA 1992, 841), aus dem de...mehr

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§ 32 Abwicklung / aa) Zeitpunkt des Widerrufs

Rz. 291 Der Widerruf muss schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit erfolgen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Es wird angenommen, dass das Recht zum Widerruf der Verwirkung in gleicher Weise unterliege wie (umgekehrt) das Recht des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung (ArbG Passau v. 15.10.1990 –2 Ca 354/90 D, BB 1991, 350)....mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Bewertung der Schlussformel

Rz. 239 Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG v. 20.2.2001 – 9 AZR 44/00, ArbRB 2001, 10 m. Anm. Berscheid = BAGReport 2001, 12 = BB 2001, 1957 m. Anm. Schleßmann = NZA 2001, 843; bestätigt durch BAG ...mehr

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§ 32 Abwicklung / I. Zeugnisarten

Rz. 33 § 109 Abs. 1 S. 1 GewO bestimmt hinsichtlich des Zeitpunkts der Zeugniserteilung, dass der Arbeitnehmer "bei" Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat, und weiter, dass das Arbeitszeugnis Angaben zu "Art und Dauer der Tätigkeit" enthalten muss (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO). Das Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubil...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Verantwortungsbereitschaft

Rz. 167 Nach langjähriger Beschäftigung wird im Allgemeinen ein völlig farbloses Zeugnis des Arbeitgebers dem Gesetz nicht genügen. Dass ein Arbeitnehmer "pünktlich, fleißig, ordentlich und sauber" gewesen ist, sollte selbstverständlich sein. Wird nur dieses "Tugendsortiment" im Zeugnis erwähnt, kann daraus geschlossen werden, der Arbeitnehmer habe es i.Ü., nämlich hinsichtl...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Doppelbödige Zeugnisformulierungen

Rz. 203 Ein Zeugnis darf nicht in sich widersprüchlich sein (LAG Hamm v. 17.12.1998 – 4 Sa 630/98, BB 2000, 1090 m. Anm. Schleßmann = MDR 1999, 1073). Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob es "verschlüsselte oder doppelbödige" Zeugnisformulierungen oder gar einen "Geheimcode" gibt und was davon zu halten ist. Aus Gewerkschaftskreisen wird seit 1972 immer wieder der Vor...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Vertrauenswürdigkeit

Rz. 164 Das Zeugnis muss wahr sein und darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung – etwa der Ehrlichkeit – erwartet. Die Zuverlässigkeit eines ausscheidenden Arbeitnehmers kann für den neuen Arbeitgeber von besonderer Wichtigkeit sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer bisher mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen ...mehr

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§ 32 Abwicklung / aa) Erwähnung längerer Ausfallzeiten

Rz. 89 Wegen der Wahrheitspflicht hat der Arbeitgeber Unterbrechungen, die einen erheblichen Teil des Arbeitsverhältnisses ausmachen, im Zeugnis zu erwähnen. Das berechtigte Informationsinteresse des potenziellen neuen Arbeitgebers bezieht sich dabei nicht auf gewöhnliche Ausfallzeiten kürzerer Dauer wie z.B. Erkrankungen (bis zur Dauer von 12 Wochen), Urlaub, Wehrübungen, P...mehr

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§ 32 Abwicklung / 7. Führungsleistung

Rz. 156 Im Zeugnis eines Vorgesetzten ist nicht nur seine persönliche fachliche Leistung, sondern auch das Ergebnis seiner Mitarbeiterführung zu beurteilen, also die Fähigkeit, Mitarbeiter richtig einzuschätzen, einzusetzen, zu führen und zu fördern sowie das Verhältnis zu den Mitarbeitern vertrauensvoll zu gestalten und die Arbeitsleistung positiv zu beeinflussen. Diese Beu...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) "Beredtes Schweigen"

Rz. 212 Die Praxis hilft sich oft mit nichtssagenden Formulierungen, in denen das wichtig ist, was nicht gesagt ist (BGH v. 26.11.1963, AP Nr. 10 zu § 826 BGB). Aus dem Fehlen relevanter Sachverhalte werden negative Schlüsse gezogen. Mit anderen Worten, man muss "zwischen den Zeilen lesen". Die Gerichte kennzeichnen diese Formulierungspraxis als "beredtes Schweigen" (BGH v. ...mehr

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§ 32 Abwicklung / 2. Verjährung, Verfall und Verwirkung des Zeugnisanspruchs

Rz. 255 Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren nach Fälligkeit. Rz. 256 Inwieweit der Anspruch auf Ausstellung oder Berichtigung eines Zeugnisses tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen unterfällt, ist umstritten. Zum Teil wird angenommen, dass tarifliche Verfallfristen nur die kurzfristige Abwicklung des Arbeitsverhältniss...mehr

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§ 32 Abwicklung / C. Auskunft

Rz. 29 Nach der älteren Rspr. des BAG war der Arbeitgeber über die Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses hinaus aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet, jedenfalls solchen Personen Auskünfte über den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu erteilen, die ein berechtigtes Interesse haben, namentlich solchen Personen, mit denen der Arbeitnehmer in Verh...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Ort/Datum

Rz. 188 Der Ausstellungsort ist bei einem Zeugnis bereits durch die Verwendung des geschäftsüblichen Firmenbogens vorgegeben. Aus diesem muss der Arbeitgeber als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein. Rz. 189 Zu jedem Zeugnis gehört ein Datum; es ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufes der Kündigungsfrist bzw. den Tag des tatsächlichen Aussche...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Vordienst- oder Ausbildungszeiten

Rz. 85 War ein Arbeitnehmer mehrfach bei einem Arbeitgeber beschäftigt, ist er bspw. nach mehrjähriger Beschäftigung aus betriebsbedingten Gründen zunächst entlassen und dann nach Besserung der Auftragslage unter Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten wieder neu eingestellt worden, dann handelt es sich um zwei Arbeitsverhältnisse. Auch wenn der Arbeitnehmer für seine ...mehr

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§ 32 Abwicklung / 8. Verhaltensbeurteilung

Rz. 161 Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auf die Beurteilung von "Verhalten und Leistung" (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) erstrecken. Beide Grundelemente zusammen machen erst das qualifizierte Zeugnis aus. Es reicht nicht aus, dass sich aus der positiven Leistungsbeurteilung gewisse positive Rückschlüsse auf die "Führung" des Arbeitnehmers schließen lassen (LAG Düsseldorf v. 30...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Zusammenfassende Führungsbeurteilung

Rz. 234 Bei der Bewertung der "Führung", also des Verhaltens des Arbeitnehmers, kommen ebenfalls zusammenfassende Beurteilungen vor. Hier ist aber meist wichtiger, ob alle drei bzw. vier Bereiche (Vorgesetzte, Arbeitskollegen, Untergebene und Kunden) bewertet werden oder ob durch eine Leerstelle Schwierigkeiten in einem Bereich angedeutet werden. Werden nicht alle Verhaltens...mehr

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§ 32 Abwicklung / VII. Zeugniserteilung in der Insolvenz

Rz. 315 Gerät der Arbeitgeber in die Insolvenz, bleibt er gleichwohl ggü. bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. § 108 InsO begründet keine Arbeitgeberstellung des Insolvenzverwalters für bereits beendete Arbeitsverhältnisse, vgl. dazu auch ArbRHB/Linck, § 147 Rn 5. Ein laufender Zeugnisrechtsstreit wird daher auch aufgrund der Eröffnung...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) Praktikantenzeugnis

Rz. 60 Die Regelung des § 16 BBiG gilt nicht nur für Auszubildende, sondern für alle Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben (§ 26 BBiG), mithin also auch für Volontäre und Praktikanten. Diese beiden Begriffe werden in der betrieblichen Praxis nicht immer klar voneinander getrennt, sodass es bei Zeugnisklagen viel...mehr

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§ 32 Abwicklung / A. Allgemeines

Rz. 1 Zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses anlässlich seiner Beendigung gehört als Pflicht des Arbeitnehmers die Herausgabe der Arbeitsgeräte, -mittel, -unterlagen und Schlüssel zu Geräten, Maschinen, Räumen und als Pflicht des Arbeitgebers die Ausstellung und Aushändigung der Arbeitspapiere und des Arbeitszeugnisses. Mit anderen Worten, die Personalakte des Arbeitnehmers...mehr

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§ 32 Abwicklung / aa) Zufriedenheitsaussage

Rz. 225 Bei der sog. zusammenfassenden Zufriedenheitsaussage erfolgt die Abstufung durch die Variation des Zufriedenheitsgrades von "vollst zufrieden" bis "insgesamt zufrieden" sowie durch den Zeitfaktor "stets", "jederzeit", "immer", "durchweg" oder "ausnahmslos" (LAG Hamburg v. 6.12.2007 – 8 Sa 51/07, n.v.). Das Wort "voll" gehört zu den Adjektiven, die nicht vergleichsfäh...mehr

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§ 5 Informationsquellen bei der Bewerberauswahl und Prüfung durch den Arbeitgeber

Rz. 1 Die Informationen, die der Arbeitgeber zur Auswahl eines Bewerbers über diesen benötigt, können sich ergeben aus: Rz. 2 & Bewerbungsschreiben Das Bewerbungsschreiben vermittelt einen ersten allgemeinen Gesamteindruck. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Angaben im Bewerbungsschreiben aus der subjektiven Sicht des Bewerbers verfasst sind und eine vollständige Überprüfba...mehr

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§ 32 Abwicklung / 10. Zeugnisvergabegrund

Rz. 178 Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ein "Zeugnis" verlangen. In der betrieblichen Praxis wird jedoch oft der Wunsch nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses geäußert. Nicht selten benötigt ein Arbeitnehmer ein Zeugnis, ohne dass an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedacht ist. Das Gesetz selbst regelt nur den Anspruch ...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / IV. Streitwertkatalog

Rz. 50 Zur Vereinheitlichung der Streitwerte haben sich Präsidenten und Präsidentinnen der LAG im Mai 2013 auf einen bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit geeinigt. Bei der ersten Fassung war die Anwaltschaft nicht involviert, welches zu erheblicher Kritik geführt hat (siehe Selzer, FA 2014, 258 ff.). Nunmehr wurde der Streitwertkatalog für die...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 32 Abwicklung / III. Grundsätze der Zeugnisformulierung

Rz. 198 Oberster Grundsatz bei der Ausstellung von Zeugnissen ist, dass das Zeugnis ein wahres, nicht durch Voreingenommenheit getrübtes und die gesamte Tätigkeit umfassendes Urteil enthalten muss. Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses frei, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will (BAG v. 23....mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Kündigungsbefugnis

Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO),...mehr

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§ 32 Abwicklung / I. Arten der Arbeitspapiere

Rz. 3 Bei den Arbeitspapieren wird unterschieden zwischen solchen im engeren Sinne und solchen im weiteren Sinne. Die Erstgenannten werden wiederum unterteilt in steuer- und sozialversicherungsrechtliche Arbeitspapiere wiemehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.3 Eingehung und Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses

Aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG können u. a. Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Vorstellungskosten, Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, auf Rückgabe eingesandter Bewerbungsunterlagen oder auf Löschung persönlicher Daten entstehen. Um Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handelt es...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / cc) Einbeziehungskontrolle bei Ausgleichsquittungen

Rz. 825 Die Rspr. stellt an die Einbeziehung von Ausgleichsquittungen bei AGB hohe Anforderungen (BAG v. 23.2.2005, BB 2005, 1795, 1799 f.; LAG Düsseldorf v. 13.4.2005, DB 2005, 1463). Dabei hat der Schutz vor überraschenden Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB, immer wieder eine große Rolle gespielt (BAG v. 23.2.2005 – 4 AZR 139/04, BB 2005, 1795, 1800). Die Verzichtserklärung muss ...mehr