Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Alleinige elterliche Sorge der Mutter

Rz. 116 Die alleinige elterliche Sorge der Mutter muss auf § 1626 Abs. 3 BGB beruhen, darf also nicht aus anderen Gründen gegeben sein.[107] Liegt also beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung vor, die die elterliche Sorge in welcher Weise auch immer bereits regelt, ist der Vater gehalten, ein Abänderungsverfahren zu betreiben, möchte er diese Regelung ändern.[108] Die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Vermögenssorge

Rz. 106 Die Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB und §§ 1698 bis 1698b BGB näher geregelt. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge auf das Vermögen des Kindes. Die Eltern haben für dieses Vermögen Sorge zu tragen, insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände und der hieraus fließenden Erträge.[94] Das Vermögen des Kindes soll wirtschaftlich ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) § 1671 Abs. 1 BGB

Rz. 111 Leben Eltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 1 ist dem Wortlaut nach nicht, dass die Eltern mite...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) Zeitpunkt der Erklärung

Rz. 54 Das Gesetz sieht keinen Zeitpunkt vor, bis zu demjenigen eine Sorgeerklärung abgegeben werden muss. Sicherlich aber ist die Abgabe der Sorgeerklärung in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes obsolet. aa) Vor der Geburt des Kindes Rz. 55 Bereits vor der Geburt des Kindes kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1626b Abs. 1...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Gemeinsame Adoption durch das Paar

Rz. 38 Ausdrücklich schreibt das Gesetz vor, dass die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht so abgesichert ist wie die Ehe. Das wiederum rechtfertige die Ungleichbehandlung.[42]mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Unterhaltsvorschuss

Rz. 143 Die Frage der Berechtigung auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist oft praxisrelevant, da der tägliche Bedarf des Kindes gesichert werden muss, auch wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Es tritt dann der Staat dabei nicht nur in Vorleistung, sondern übernimmt diese Leistung für den Fall, dass eine Rückforderung nicht möglich ist, komplett (Unterhaltsausfallleistung...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Alleinsorge

Rz. 172 Die Frage, was passiert, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge für das Kind hat, lässt sich schlussfolgern. Denn das Namensrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge und kann deshalb auch nur von demjenigen ausgeübt werden, der die elterliche Sorge innehat.[149] Deshalb erhält das Kind dann den Namen des Elternteils, der die Sorge allein ausübt, § 1617a Abs. ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 167 § 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhält. Wird diese Namenswahl erst nach Beurkundung der Geburt getroffen, ist für die Wirksamkeit der Erklärung die öffentliche Beglaubigung notwendig. Rz. 168 Berei...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / C. Die elterliche Sorge

Rz. 19 Der Begriff der elterlichen Sorge ist in §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für minderjährige Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie die Vertretung des Kindes. Sie ist als ein dem Interesse des K...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Zustimmung der Mutter

Rz. 28 Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter oder des Kindes. Letzteres gilt für den Fall, dass die Mutter nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist, § 1595 BGB. Die Zustimmung kann nicht gerichtlich ersetzt werden.[33] Verweigert die Mutter die Zustimmung, bleiben Vater und/oder Kind nur der Weg, gerichtlich die Vaterschaft feststellen zu lassen.[34]mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Übertragung der Alleinsorge

Rz. 110 Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ändert allein diese Tatsache nicht den Bestand der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind. Dabei ist egal, ob beide gemeinsam die elterliche Sorge inne hatten oder aber ob ausschließlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge war. Eine Änderung der bisherigen Situation kann nur durch gerichtlic...mehr

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§ 4 Rechtsgrundlagen der Ve... / aa) Kinder

Rz. 210 Besonders augenscheinlich und deutlich wird dies, soweit es um die Verarbeitung der Daten von Kindern geht. Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO fordert eine besonders aufmerksame Handhabung des Abwägungsvorgangs[276] und gewährt dem Kindesinteresse "im Zweifel" den Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen.[277] Rz. 211 Dass dies nicht immer so ist, wird an e...mehr

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FF 1/2018, Umgang des Kinde... / 1 Gründe:

[1] A. Die Antragsteller begehren Umgang mit ihren beiden Enkeln. [2] Sie sind die Großeltern mütterlicherseits der Kinder K., geboren am 12.10.2006, und M., geboren am 15.9.2008. Die Kinder wachsen bei ihren leiblichen Eltern, den Antragsgegnern, auf. Nach der Geburt hatten die Kinder zunächst regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern. 2009 kam es zu einem Kontaktabbruch. 2011...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 32 Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der §§ 169 ff. FamFG. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit dem Inhalt, festzustellen, ob bzw. dass der in Betracht kommende Vater der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn § 1600d Abs. 2 BGB stellt die Vermutung auf, dass Vater eines Kind...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1969, und das Nichtehelichengesetz

Rz. 10 Diese Vorstellung des Gesetzgebers war spätestens mit der 68er Generation überkommen. Die Diskrepanz zwischen Gesetz und Lebenswirklichkeit fand ihren Ausdruck in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.1969. Darin erteilt die Judikative der Legislative eine klare und deutlich formulierte Anweisung, sich dem Zeitgeist anzupassen, spiegelt aber auch die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Vor Rechtskraft der Ehescheidung von Mutter und rechtlichem Vater

Rz. 59 Eine Sorgeerklärung kann trotz des Wortlauts des § 1626b Abs. 1 BGB auch bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das ist insofern bedeutsam, als dann eigentlich gemäß § 1592 Nr. 1 BGB die Vermutung gilt, dass Vater des Kindes der Ehemann ist. Gemäß § 1626 BGB hätte damit mit Geburt des Kind...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Personensorge

Rz. 105 Die Personensorge ist in §§ 1631 bis 1633 BGB näher geregelt. Danach umfasst ist insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Von Bedeutung sind oftmals folgende Fragen:mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Sorgeerklärung

Rz. 52 Die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind steht nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dieser Wortlaut ist zugleich die gesetzliche Definition der Sorgeerklärung. Deren Wirksamkeit wird an die Einhaltung der Erfordernisse der §§ 1626b bis d BGB geknüpft,...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Bedingung oder Befristung

Rz. 62 Während also die Abgabe einer Sorgeerklärung unter die Bedingung des Eintritts der Vaterschaft gestellt werden kann, ist im Übrigen die Erklärung unter einer Bedingung oder Befristung gemäß § 1626b Abs. 1 BGB unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass die Wirksamkeit einer Sorgeerklärung nicht von dem Funktionieren oder dem Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / d) Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 66 § 1626a ff. BGB setzen zwingend die Elternschaft voraus. Das bedeutet für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Sorgeerklärung, dass ohne die Anerkennung der Vaterschaft die Abgabe einer Sorgeerklärung keine Rechtsfolgen entfaltet. Voraussetzung ist stets die Vaterschaft. Deshalb sollte spätestens zeitgleich mit Abgabe der Sorgeerklärung die Vaterschaft anerkannt werd...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / cc) Vaterschaft eines anderen Mannes

Rz. 29 Besteht die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, ist aber bereits ein Scheidungsantrag anhängig, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zusätzlich noch der Zustimmung des rechtlichen Vaters, § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / f) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 99 Die Gebühren für das Tätigwerden eines beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach RVG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR. Für das Betreiben des Verfahrens entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 dürfte nur entstehen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Wird eine Einigung erzielt, kann...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 4. Kindergeld

Rz. 153 Gleichlaufende Anspruchsvoraussetzungen hat der Anspruch auf Bezug von Kindergeld. Kindergeld ist alternativ in §§ 62 ff. EStG oder aber § 1 Bundeskindergeldgesetz geregelt.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Namenswahl

Rz. 164 Bei der Namenswahl ist zu unterscheiden zwischen dem Vor- und dem Familiennamen. Die Frage, wer welchen Namen bestimmen darf, regelt sich nach unterschiedlichen Vorschriften. 1. Vorname Rz. 165 Mangels spezieller Vorschriften ist hinsichtlich der Wahl des Vornamens des Kindes auf die allgemeinen Regelungen zur elterlichen Sorge zurückzugreifen, also auf die §§ 1626 ff....mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / dd) Zustimmungserklärungen

Rz. 30 Die Zustimmung muss öffentlich beglaubigt werden, was gegebenenfalls zeitgleich mit der Anerkennung beim Jugend- oder Standesamt kostenfrei umgesetzt werden kann, § 1597 BGB. Rz. 31 Hinweismehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Ausüben der gemeinsamen elterlichen Sorge

Rz. 103 Haben Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, dann müssen sie diese auch gemeinsam ausüben. Die Vorstellung des Gesetzgebers, wie das zu geschehen hat, ist in § 1627 BGB geregelt. Danach haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, si...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Beurkundung durch das Jugendamt

Rz. 26 Wird die Beurkundung durch das Jugendamt vorgenommen, ist hinsichtlich des Tätigwerdens des Amtes und eines eventuellen Rechtswegs zu beachten, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Handeln handelt. Im Gegensatz zu einem Notar obliegt es dem Jugendamt, von Amts wegen die Belange des Minderjährigen zu wahren und bei Bedarf von Amts wegen zu ermitteln und einzuschr...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Vorname

Rz. 165 Mangels spezieller Vorschriften ist hinsichtlich der Wahl des Vornamens des Kindes auf die allgemeinen Regelungen zur elterlichen Sorge zurückzugreifen, also auf die §§ 1626 ff. BGB.[141] Danach üben die Eltern, sofern sie gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, diese in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus, § 1627 BGB...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) Antrag

Rz. 82 Voraussetzung für das Tätigwerden des Familiengerichts ist ein Antrag, der von einem Elternteil gestellt wird. Das ergibt sich aus § 155a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 155a Abs. 2 S. 2 FamFG. Dem Wortlaut nach können Antragsteller also sowohl die Mutter, die bereits Inhaberin der elterlichen Sorge sein muss, als auch der Vater sein.[70] Rz. 83 Zuständig für das Verfa...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Stellungnahme und vereinfachtes Verfahren

Rz. 88 Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. Wenn das Kind noch nicht geboren ist, darf die Frist für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden, § 155a Abs. 2 FamFG. Das bedeutet in seiner Konsequenz auch, dass eine gerichtliche Entscheidu...mehr

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FF 1/2018, Keine Berücksichtigung von Kosten der Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes

BGB § 1610 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 Leitsatz Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür en...mehr

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FF 1/2018, Umgang des Kindes mit seinen Großeltern

BGB § 1685 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2 Leitsatz 1. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden. (Rn 20) 2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großelt...mehr

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FF 1/2018, Umgang des Kinde... / 2 Anmerkung

1. Die vorstehende Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB seit Einführung der Norm durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997[1], in Kraft seit dem 1.7.1998, darstellt. Es hat also gut 19 Jahre gedauert, bis der BGH eine Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit § 1685 Abs. 1 BGB...mehr

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FF 1/2018, Umgang des Kinde... / Leitsatz

1. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden. (Rn 20) 2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalit...mehr

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§ 4 Ehe / d) Trennung mit gemeinsamen Kindern

Rz. 110 Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, werden zugunsten der Kinder Zugeständnisse bezüglich der strengen Anforderungen für die Bejahung des Getrenntlebens gemacht. Denn dem gesamten Familienrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Wohl des Kindes immer im Vordergrund einer jeglichen Entscheidung stehen muss. Sollte also eine Fallkonstellation vorliegen, in der Ki...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / d) Kindeswohl

Rz. 94 Das Gericht hat seine Entscheidung immer zum Wohle des Kindes zu treffen. Es darf also die elterliche Sorge nur auf beide Eltern gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Wenn der Elternteil, dem der Antrag zugestellt worden ist, innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgibt und sich auch aus der Anhörung des Kindes oder sonst ersichtli...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) § 1671 Abs. 2 BGB

Rz. 114 § 1671 Abs. 2 BGB regelt hingegen einen anderen Fall, nämlich wegen seines Verweises auf § 1626a Abs. 3 BGB denjenigen, dass zunächst die Mutter eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist[102] und nunmehr der Vater die Übertragung auf sich beantragt.[103] Antragsberechtigt ist nur der Vater. aa) Trennung Rz. 115 Auch hier s...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 3. Übertragung durch das Familiengericht

Rz. 80 Das Gesetz sieht als dritte Möglichkeit der Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge die durch Regelung des Familiengerichts vor. Nach § 1626a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam. Das geschieht nur, wenn die Übertragung dem Kinde...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Nichtausübung des Bestimmungsrechts bei gemeinsamer Sorge

Rz. 171 Bestimmen die Eltern nicht binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Namen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil und kann diesem zugleich eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, § 1617 Abs. 2 BGB. Antragsteller ist in diesen Fällen das Standesamt. Der Mutter ist eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.[148]mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). 12.2 Einkommen des Kindes wird bei beide...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / dd) Streitige Entscheidung

Rz. 121 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Während nach altem Recht Voraussetzung für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater eine Kindeswohlgefährdung bei Fortbestand der alleinig...mehr

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§ 4 Rechtsgrundlagen der Ve... / IV. Einwilligungsfähigkeit von Kindern, Art. 8 DSGVO

Rz. 39 Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da sie sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Einen solchen besonderen Schutz normiert Art. 8 DSGVO, soweit es um die Einwilligungserteilung im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten de...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / 5. Gemeinsame Kinder

Rz. 205 Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 ist das Abstammungsrecht neu gestaltet worden. Die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung ist – wenngleich umgangssprachlich durchaus noch üblich – zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben worden. Die Abstammung ist für alle Fälle einheitlich in den §§ 1...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / IV. Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

1. Überblick Rz. 63 Verfahren betreffend die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Ansprüche nach §§ 1686, 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB) sind Kindschaftssachen (§ 151 FamFG). Es handelt sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rz. 64 Der Anwalt erhält die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. 2. Gegens...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / 1. Unterhaltsanspruch des Partners oder der Partnerin gegen den jeweils anderen

Rz. 110 Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht. Weder § 1360 BGB beim Zusammenleben noch § 1361 BGB oder die §§ 1569 ff BGB nach einer Trennung sind direkt oder entsprechend anwendbar. Dementsprechend besteht unter den Partnern auch keine Prozess- oder Verfahrenskostenvorschusspflicht. Denn § 1360 Abs. 4a...mehr

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FF 1/2018, Keine Berücksich... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 4.10.2017 befasst sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten, die ein berufstätiger Elternteil für die Betreuung seiner Kinder aufwenden muss. 2. Inhalt der Entscheidung Die am 4.9.2005 und am 14.11.2007 geborenen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus der im Jahr 2013 geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragst...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / i) Änderung der Sorgeerklärung

Rz. 76 Die einmal wirksam gewordene Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, kann nicht durch eine neue Sorgeerklärung abgeändert werden. Hierfür bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine privatrechtliche Vereinbarung nicht genügen. Das gilt auch, wenn diese private Vereinbarung notariell beurkundet ist.[67]...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Heirat

Rz. 79 Die gemeinsame elterliche Sorge wird durch Eheschließung begründet. Dabei ist unschädlich, wenn zeitgleich oder erst nach Eheschließung die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird. Die nach Heirat erfolgte Vaterschaftsfeststellung wirkt grundsätzlich zurück, ist also nicht unwirksam oder ohne Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zusammenhang kann es im Einzelfall fra...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Gerichtskostenvorschuss und Verfahrenswert

Rz. 86 Da es sich um ein Antragsverfahren handelt,[73] muss der Antragsteller, sofern er nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt, Gerichtskosten als Vorschuss bei Gericht einzahlen, um eine Zustellung des Antrags zu bewirken, §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 FamGKG. Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Verfahrensgebühr, die in dem Verfahren nach § 1626a BGB gemäß Nr. 1310 FamGKG...mehr