Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Familienname

Rz. 166 Zu der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es separate gesetzliche Regelungen, nämlich in den §§ 1616 ff. BGB. Das Kind erhält mit der Geburt in der Regel den Ehenamen der Eltern, § 1616 BGB. Sind die Eltern aber nicht miteinander verheiratet, gibt es keinen Ehenamen. a) Gemeinsame elterliche Sorge Rz. 167 § 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / e) Formalia

Rz. 68 Für die Erstellung einer Sorgeerklärung sollten die Eltern folgende Unterlagen und Nachweise mitbringen und vorlegen:mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / IV. Trennung

Rz. 107 Die einmal begründete gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern für ein gemeinsames Kind erlischt nicht automatisch durch Trennung. Im Gegenteil besteht die gemeinsame Sorge weiter, wenn keine anderweitigen Maßnahmen veranlasst worden sind. Insofern herrscht die grundgesetzlich geforderte Gleichbehandlung von aus einer Ehe hervorgegangene...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / IV. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 135 Eltern können die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. Dieses Rechtsgeschäft muss grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Elternteil für sich selbst die Erbschaft ausschlägt. Dann wäre dessen Kind nach §§ 1953, 1924 BGB gesetzlicher Erbe. Soll nun dieses Erbe für das Kind ausgeschlagen werden, dann ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Trennung

Rz. 115 Auch hier schreibt der Gesetzeswortlaut zunächst vor, dass die Eltern voneinander getrennt leben müssen. Während es im Zusammenhang mit § 1671 Abs. 1 BGB unstimmig wäre, würde man das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzen, ist dies im Falle des § 1671 Abs. 2 BGB fraglich. Zwar ist § 1671 Abs. 2 BGB spiegelbildlich zu § 1671 Abs. 1 BGB aufgebau...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / g) Muster

Rz. 70 Vordrucke für Sorgeerklärungen können im Internet gefunden und heruntergeladen werden. Insbesondere Jugendämter oder Rathäuser stellen entsprechende Vordrucke kostenfrei als Download zur Verfügung. Eine Erklärung könnte beispielsweise wie folgt aussehen: Muster 2.2: Sorgeerklärung Muster 2.2: Sorgeerklärung Frau _________________________, geb. am _______________________...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / E. Sonstige Aspekte

Rz. 136 Nicht nur im BGB, sondern auch in anderen Teilbereichen des Rechts, kann es von Bedeutung sein, ob ein Kind vorhanden ist und wie dieses rechtlich eingeordnet wird. Beispielhaft sei der Anspruch auf Wohngeld erwähnt. I. Sozialrecht Rz. 137 Vorweggestellt sei, dass Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, in der Regel mit den ehelichen Kindern gleichbehandelt werde...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Erbe nach der Mutter

Rz. 130 Das außerhalb einer Ehe geborene Kind ist stets gesetzlicher Erbe einer verstorbenen Mutter gemäß §§ 1922, 1924 BGB.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 6. Erziehungsrente

Rz. 155 Gemäß § 47 SGB VI haben geschiedene Ehegatten einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie Rz. 156 Der Anspruch auf Erziehungsrente gilt also zwar nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es wird vertr...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Elternschaft

Rz. 20 Die "elterliche Sorge" für ein Kind steht den Eltern zu. Die Frage ist nun, wer eigentlich Eltern in diesem Sinne sind. Denn soweit ersichtlich gibt es hierfür keine Legaldefinition. Sie ergibt sich weder aus den §§ 1626 ff BGB noch aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dem Wortlaut der Normen ist weder zu entnehmen, dass es sich bei "Eltern" um eine Mutter und einen Vater, noch die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 7. Witwenrente

Rz. 157 Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die "kleine" Witwenrente und nach Abs. 2 auf die "große" Witwenrente, wenn sie zusätzlichmehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Verfahren

Rz. 125 Das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ist in §§ 151 ff. FamFG geregelt. Es handelt sich um eine Familiensache, § 113 FamFG, keine Familienstreitsache. Deshalb ist das Familiengericht sachlich zuständig und herrscht kein Anwaltszwang. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 FamGKG 3.000,00 EUR. Hiernach richten sich sowohl die einzuzahlenden Gerichtskosten...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 8. Waisenrente

Rz. 158 Kinder haben unter den Voraussetzungen des § 48 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils einen Anspruch auf Waisenrente. Voraussetzung ist die rechtliche Elternschaft. Weder kommt es auf die Ehelichkeit des Kindes, noch auf das Bestehen der elterlichen Sorge an.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Sozialrecht

Rz. 137 Vorweggestellt sei, dass Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, in der Regel mit den ehelichen Kindern gleichbehandelt werden. Eine Differenzierung erfolgt nur ausnahmsweise. Das Sozialrecht hat zahlreiche Einzelbereiche. An dieser Stelle sollen nur beispielhaft einige relevante Fragen behandelt werden. Die jeweiligen Vorschriften sind einander angepasst. 1. Fa...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / II. Entstehen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Rz. 47 Allein die Elternschaft hat noch nicht zur Folge, dass auch die elterliche Sorge für das Kind besteht. Rz. 48 Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dieser Wortlaut erscheint eindeutig. Er stellt nur auf die Elternschaft ab und lässt automatisch hierdurch die elterliche Sorge bei beiden Eltern entstehen...mehr

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§ 5 Informations- und Mitte... / c) Gesteigerte Anforderungen bei Informationen gegenüber Kindern

Rz. 21 Soweit sich Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO speziell an Kinder[22] richten, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Zielgruppe Informationen und Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, sodass ein Kind sie verstehen kann.[23] Dies kann die Hinzuziehung von, auf die Kommunikation mit Kindern spezialisierten, Dritten (bspw. Kinder...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Vater

Rz. 23 Während die Frage, wer Mutter des außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist, einfach zu beantworten ist (die das Kind gebärende Frau), ist dies bei der Frage, wer Vater des Kindes ist, nicht so. Das Gesetz geht zunächst noch immer davon aus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und vermutet für diesen Fall die Vaterschaft. Besteht keine gesetzliche Vermutung, müs...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Mutter

Rz. 22 Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Sie kann ihre Mutterschaft nicht anfechten.[27] Die Mutterschaft ist unveränderlich.[28] Mit der nicht anfechtbaren Mutterschaft geht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu allen Verwandten der gebärenden Mutter einher[29] – wiederum mit der Folge von Unterhaltsansprüchen und gesetzlichem Erbr...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / cc) Einwilligung der Mutter

Rz. 118 Dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Rz. 119 Die Zustimmung der Mutter ist nicht formbedürftig.[111] Deshalb kann die Erklärung be...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / d) Muster

Rz. 126 Muster 2.4: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Muster 2.4: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge An das Familiengericht _________________________ Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge des Herrn _________________________ – Beteiligter zu 1) und Antragsteller – gegen Frau _________________________ – Beteiligte zu 2) und...mehr

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§ 4 Rechtsgrundlagen der Ve... / b) Direktes Angebot an Kinder

Rz. 44 Dies ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Anforderungen in Art. 8 Abs. 1 und 2 DSGVO misslich, sind diese doch recht unbestimmt und geben bereits Anlass zu erheblichen Diskussionen und Auseinandersetzungen, bevor die Verordnung Geltung beansprucht.[75] Rz. 45 So stellt sich die Frage, wann sich das Angebot eines Dienstes der Informationsgesellschaft "direkt" a...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / f) Rückwirkung

Rz. 69 Die Sorgeerklärung wirkt nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft. Insofern besteht kein Gleichlauf mit der Vaterschaftsanerkennung. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 1617b BGB. Dort geht es um die Bestimmung des Familiennamens des Kindes. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes b...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / h) Mitteilungspflichten

Rz. 74 Gemäß § 1626d Abs. 2 BGB teilt die beurkundende Stelle, also das Jugendamt oder der Notar, die Abgabe der Sorgeerklärung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem zuständigen Jugendamt mit. Es folgt ein Verweis auf § 58a SGB VIII, der wie folgt lautet: Zitat (1) Z...mehr

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AGS 1/2018, Anwalts- und Ge... / 1.4 Mehrheit von Kindern

Werden in dem Verfahren mehrere Gegenstände geltend gemacht, sind ihre Werte zusammenzuaddieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Anspruchsmehrheit liegt auch vor, wenn in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht wird. Es fallen für das Verfahren zwar nur einmal Gebühren an, jedoch sind diese nach den zusammengerechneten Werten zu berechnen. Beispiel Gelte...mehr

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AGS 1/2018, Anwalts- und Ge... / 1.5 Unterhalt für mehrere Kinder

Wird in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht und hierüber entschieden, ist die Gebühr der Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. nur einmal zu erheben. Es ist jedoch für den Unterhaltsanspruch jedes Kindes ein gesonderter Wert nach § 51 FamGKG zu bestimmen und die Werte sodann zusammen zu addieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ans...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Alleinige elterliche Sorge der Mutter

Rz. 116 Die alleinige elterliche Sorge der Mutter muss auf § 1626 Abs. 3 BGB beruhen, darf also nicht aus anderen Gründen gegeben sein.[107] Liegt also beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung vor, die die elterliche Sorge in welcher Weise auch immer bereits regelt, ist der Vater gehalten, ein Abänderungsverfahren zu betreiben, möchte er diese Regelung ändern.[108] Die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Vermögenssorge

Rz. 106 Die Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB und §§ 1698 bis 1698b BGB näher geregelt. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge auf das Vermögen des Kindes. Die Eltern haben für dieses Vermögen Sorge zu tragen, insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände und der hieraus fließenden Erträge.[94] Das Vermögen des Kindes soll wirtschaftlich ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) § 1671 Abs. 1 BGB

Rz. 111 Leben Eltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 1 ist dem Wortlaut nach nicht, dass die Eltern mite...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) Zeitpunkt der Erklärung

Rz. 54 Das Gesetz sieht keinen Zeitpunkt vor, bis zu demjenigen eine Sorgeerklärung abgegeben werden muss. Sicherlich aber ist die Abgabe der Sorgeerklärung in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes obsolet. aa) Vor der Geburt des Kindes Rz. 55 Bereits vor der Geburt des Kindes kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1626b Abs. 1...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Gemeinsame Adoption durch das Paar

Rz. 38 Ausdrücklich schreibt das Gesetz vor, dass die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht so abgesichert ist wie die Ehe. Das wiederum rechtfertige die Ungleichbehandlung.[42]mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Unterhaltsvorschuss

Rz. 143 Die Frage der Berechtigung auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist oft praxisrelevant, da der tägliche Bedarf des Kindes gesichert werden muss, auch wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Es tritt dann der Staat dabei nicht nur in Vorleistung, sondern übernimmt diese Leistung für den Fall, dass eine Rückforderung nicht möglich ist, komplett (Unterhaltsausfallleistung...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Alleinsorge

Rz. 172 Die Frage, was passiert, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge für das Kind hat, lässt sich schlussfolgern. Denn das Namensrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge und kann deshalb auch nur von demjenigen ausgeübt werden, der die elterliche Sorge innehat.[149] Deshalb erhält das Kind dann den Namen des Elternteils, der die Sorge allein ausübt, § 1617a Abs. ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / a) Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 167 § 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhält. Wird diese Namenswahl erst nach Beurkundung der Geburt getroffen, ist für die Wirksamkeit der Erklärung die öffentliche Beglaubigung notwendig. Rz. 168 Berei...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / C. Die elterliche Sorge

Rz. 19 Der Begriff der elterlichen Sorge ist in §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für minderjährige Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie die Vertretung des Kindes. Sie ist als ein dem Interesse des K...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Zustimmung der Mutter

Rz. 28 Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter oder des Kindes. Letzteres gilt für den Fall, dass die Mutter nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist, § 1595 BGB. Die Zustimmung kann nicht gerichtlich ersetzt werden.[33] Verweigert die Mutter die Zustimmung, bleiben Vater und/oder Kind nur der Weg, gerichtlich die Vaterschaft feststellen zu lassen.[34]mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Übertragung der Alleinsorge

Rz. 110 Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ändert allein diese Tatsache nicht den Bestand der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind. Dabei ist egal, ob beide gemeinsam die elterliche Sorge inne hatten oder aber ob ausschließlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge war. Eine Änderung der bisherigen Situation kann nur durch gerichtlic...mehr

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§ 4 Rechtsgrundlagen der Ve... / aa) Kinder

Rz. 210 Besonders augenscheinlich und deutlich wird dies, soweit es um die Verarbeitung der Daten von Kindern geht. Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO fordert eine besonders aufmerksame Handhabung des Abwägungsvorgangs[276] und gewährt dem Kindesinteresse "im Zweifel" den Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen.[277] Rz. 211 Dass dies nicht immer so ist, wird an e...mehr

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FF 1/2018, Umgang des Kinde... / 1 Gründe:

[1] A. Die Antragsteller begehren Umgang mit ihren beiden Enkeln. [2] Sie sind die Großeltern mütterlicherseits der Kinder K., geboren am 12.10.2006, und M., geboren am 15.9.2008. Die Kinder wachsen bei ihren leiblichen Eltern, den Antragsgegnern, auf. Nach der Geburt hatten die Kinder zunächst regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern. 2009 kam es zu einem Kontaktabbruch. 2011...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 32 Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der §§ 169 ff. FamFG. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit dem Inhalt, festzustellen, ob bzw. dass der in Betracht kommende Vater der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn § 1600d Abs. 2 BGB stellt die Vermutung auf, dass Vater eines Kind...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1969, und das Nichtehelichengesetz

Rz. 10 Diese Vorstellung des Gesetzgebers war spätestens mit der 68er Generation überkommen. Die Diskrepanz zwischen Gesetz und Lebenswirklichkeit fand ihren Ausdruck in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.1969. Darin erteilt die Judikative der Legislative eine klare und deutlich formulierte Anweisung, sich dem Zeitgeist anzupassen, spiegelt aber auch die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Vor Rechtskraft der Ehescheidung von Mutter und rechtlichem Vater

Rz. 59 Eine Sorgeerklärung kann trotz des Wortlauts des § 1626b Abs. 1 BGB auch bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das ist insofern bedeutsam, als dann eigentlich gemäß § 1592 Nr. 1 BGB die Vermutung gilt, dass Vater des Kindes der Ehemann ist. Gemäß § 1626 BGB hätte damit mit Geburt des Kind...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Personensorge

Rz. 105 Die Personensorge ist in §§ 1631 bis 1633 BGB näher geregelt. Danach umfasst ist insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Von Bedeutung sind oftmals folgende Fragen:mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Sorgeerklärung

Rz. 52 Die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind steht nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dieser Wortlaut ist zugleich die gesetzliche Definition der Sorgeerklärung. Deren Wirksamkeit wird an die Einhaltung der Erfordernisse der §§ 1626b bis d BGB geknüpft,...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / b) Bedingung oder Befristung

Rz. 62 Während also die Abgabe einer Sorgeerklärung unter die Bedingung des Eintritts der Vaterschaft gestellt werden kann, ist im Übrigen die Erklärung unter einer Bedingung oder Befristung gemäß § 1626b Abs. 1 BGB unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass die Wirksamkeit einer Sorgeerklärung nicht von dem Funktionieren oder dem Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / d) Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 66 § 1626a ff. BGB setzen zwingend die Elternschaft voraus. Das bedeutet für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Sorgeerklärung, dass ohne die Anerkennung der Vaterschaft die Abgabe einer Sorgeerklärung keine Rechtsfolgen entfaltet. Voraussetzung ist stets die Vaterschaft. Deshalb sollte spätestens zeitgleich mit Abgabe der Sorgeerklärung die Vaterschaft anerkannt werd...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / cc) Vaterschaft eines anderen Mannes

Rz. 29 Besteht die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, ist aber bereits ein Scheidungsantrag anhängig, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zusätzlich noch der Zustimmung des rechtlichen Vaters, § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / f) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 99 Die Gebühren für das Tätigwerden eines beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach RVG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR. Für das Betreiben des Verfahrens entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 dürfte nur entstehen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Wird eine Einigung erzielt, kann...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 4. Kindergeld

Rz. 153 Gleichlaufende Anspruchsvoraussetzungen hat der Anspruch auf Bezug von Kindergeld. Kindergeld ist alternativ in §§ 62 ff. EStG oder aber § 1 Bundeskindergeldgesetz geregelt.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Namenswahl

Rz. 164 Bei der Namenswahl ist zu unterscheiden zwischen dem Vor- und dem Familiennamen. Die Frage, wer welchen Namen bestimmen darf, regelt sich nach unterschiedlichen Vorschriften. 1. Vorname Rz. 165 Mangels spezieller Vorschriften ist hinsichtlich der Wahl des Vornamens des Kindes auf die allgemeinen Regelungen zur elterlichen Sorge zurückzugreifen, also auf die §§ 1626 ff....mehr