Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 65 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 144 Grundsätzlich herrscht im englischen Recht seit gesetzlicher Aufhebung der Nießbrauchsrechte der Witwe an den Immobilien des Ehemannes (Dower) im 19. Jahrhundert[152] der Grundsatz der Testierfreiheit. Zur Milderung von Härten wurden in England 1938 durch den Inheritance (Family Provision) Act 1938 die Gerichte ermächtigt, zur Sicherung des Unterhalts von abhängigen ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 112 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[164] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (6) Entscheidung des BGH zur Umsetzung der Kriterien des EGMR in Deutschland

Rz. 18 Nach der Entscheidung des EGMR in Sachen Wolter und Sarfert ./. BRD stellt sich die Frage, ob und ggf. wie die deutschen Gerichte die Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung des EGMR überhaupt anwenden können. Gegen eine Anwendung spricht insbesondere der Wortlaut des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG mit seiner Stichtagsregelung, welche gerade keine Verhältnismäßigke...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Überleitungsprobleme

Rz. 60 Weitgehend ungeklärt sind die Fragen der Geltendmachung oder Erfüllung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs in Todesfällen vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996[89] mit den dazugehörigen Übergangsproblemen. Beispiel Ehemann M ist im Jahre 1992 verstorben. Er hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Im Jahre 2008 machen die Kinder ihren...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 59 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[85]mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 3. Gespaltene Rückverweisung

Rz. 94 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Liegenschaften oder gar sämtliche Nachlassgegenstände an den jeweiligen Belegenheitsort. Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Teile verschiedene...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 413 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Der Zweck der Pflichtteilsklauseln

Rz. 40 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte wirtschaftlich mit einer erheblich...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Uniform Probate Code

Rz. 589 Zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts sind in den USA von der National Conference of Commissioners on the Uniform State Laws und der American Bar Association verschiedene Mustergesetze (Uniform Acts) entwickelt worden. Der 1969 fertiggestellte Uniform Probate Code (UPC) betrifft einige Gebiete des Zivilrechts, die Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit si...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / II. Die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 zum Pflichtteilsrecht

Rz. 5 Das BVerfG hatte zunächst in mehreren Entscheidungen die Frage der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts nicht abschließend bestimmt.[13] Mit dem Beschluss vom 30.8.2000[14] hat die erste Kammer des ersten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Pflichtteilsrechts gerügt wurde und von der man sich eine ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen ehevertraglicher Modifikationen

Rz. 96 Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préci...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Erblasser ist nicht deutscher Staatsangehöriger

Rz. 196 Problematisch sind ferner die Fälle, in denen ein Bezug zu Deutschland besteht, aber der Erblasser nicht deutscher Staatsangehöriger ist und insofern (z.B. aufgrund der Rechtswahl nach der EUErbVO) nicht das deutsche Pflichtteilsrecht eingreift, sondern nach ausländischem Erbrecht ausländisches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Beispiel Erblasser E ist im Zeitpun...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 335 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstirbt ein deutsch...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Erbfolge der Verwandten

Rz. 55 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 735 c.c. die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Art. 733, 735 c.c. stellen sämtliche legitime und natürliche Kinder gleich. Ist ein direkter Abkömmling vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge in seine Erbenposition ein, Art. 739 ff. c.c. Adoptierte Kinder sind ebenfalls erbberechtigt, Art. 368 c.c. Die ein...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / c) Subjektive Elemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 75 Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird in Deutschland als "faktischer Wohnsitz"[55] charakterisiert, um deutlich zu machen, dass voluntative Elemente – die beim Wohnsitz so bedeutend sind – hier keine Rolle spielen. In der Tat ersetzt der EuGH das voluntative "subjektive Element" des Wohnsitzbegriffs bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts durch eher am Tatsächlich...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 316 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 782 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine gesetzliche Befristung zugerechnet. Hier g...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 245 Das ursprüngliche jugoslawische Bundesgesetz über die Beerbung von 1955 i.d.F. vom 1965 (ErbG), welches 1971 in das Partikularrecht der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Kroatien überführt[285] und 1978 ergänzt wurde, galt zunächst auch im souveränen Kroatien – mit einigen durch die politischen Änderungen bedingten redaktionellen Änderungen – fort.[286] Am 3.10.2...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 529 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen.[519] Das angenommene Kind beerbt den Annehmenden und die leiblichen Eltern, Art. 500 ZGB. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Ein vorve...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / aa) Begriff der Ausstattung

Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung eine...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ee) Abgrenzung der Ausstattung zur Schenkung

Rz. 23 Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung als Ausstattung oder Schenkung zu qualifizieren ist, sind der Ausstattungsanlass und der Ausstattungszweck. Eine Ausstattung kommt danach nur in Betracht, wenn ein Ausstattungsanlass, sprich die Verheiratung, Existenzgründung, -förderung oder -erhaltung gegeben war. Es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Die Person des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsb...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / I. Erbfall vor dem 1.4.1966

Rz. 1 Nach Gründung der DDR galt in den neuen Bundesländern das BGB in der damals geltenden Fassung fort. Dies betrifft insbesondere auch das Erb- und Pflichtteilsrecht.[1] Zu beachten ist allerdings, dass bereits durch die Adoptionsverordnung vom 29.11.1957[2] der Angenommene im Verhältnis zum Annehmenden und seinen Abkömmlingen – auch für das Erb- und Pflichtteilsrecht – e...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Erbteil gleich oder größer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 224 Soweit der zugewandte (unbelastete) Erbteil genauso hoch oder größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, erlangt der Pflichtteilsberechtigte durch die Erbeinsetzung keine Benachteiligung. Es besteht daher keine Notwendigkeit, ihm zum Schutz des Pflichtteils ein Ausschlagungsrecht einzuräumen. Schlägt er aus, so entsteht auch dadurch grundsätzlich kein Pflic...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / d) "Unechte Umgehung"

Rz. 254 Mit der unechten Gesetzesumgehung[221] wird nicht die Anwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Regeln durch das zuständige Gericht um- bzw. ergangen, sondern ihre tatsächliche Anwendung vermieden, indem die Zuständigkeit der sie anwendenden Gerichte vermieden bzw. ausgehöhlt wird. Rz. 255 Beispiel Zieht der verwitwete Unternehmer nach Veräußerung seiner Gesellschaft mit ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 322 Die Pflichtteilsentziehung (Enterbung) erfolgt durch Testament. Sie muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent durch Nichterwähnung erfolgen, §772 ABGB. Insbesondere braucht der Erblasser den Grund für die Enterbung nicht zu nennen. Er kann sogar die Enterbung vorsorglich (bedingt) für den Fall erklären, dass später einer der Enterbungsgründe gegeben ist.[...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Kollisionsrechtliche Behandlung aus deutscher Sicht

Rz. 99 Umstritten ist die kollisionsrechtliche Einordnung (Qualifikation) der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen. Da sie die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bzw. das Bestehen eines vergemeinschaftenden Güterstands voraussetzen und die Teilung des ehelichen Gesamtgutes betreffen, liegt eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB) nahe. Das entspricht auch der allg...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 1. Notwendigkeit eines ordre public-Vorbehalts

Rz. 227 Beispiel[182] Der ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine Deutsche geheiratet. Im Jahre 2013 kehrte er nach Ägypten zurück. Seine Ehefrau blieb in Hamburg. Er hinterließ neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft und leben in Deutschland. Einen in Alexandria lebenden Neffen hat er testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 184 Der Pflichtteil (legal right) beläuft sich für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[220] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers erhalten neben einem Ehegatten zusa...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / a) Pflichtteilsberechtigte

Rz. 5 Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 396 bis 398 ZGB geregelt. Der Ehegatte war stets pflichtteilsberechtigt (§ 396 Abs. 1 Nr. 1 ZGB). Kinder, Enkel und Eltern hatten dagegen nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren (§ 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB), was sich nach den §§ 81 ff. FGB-DDR be...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 29 Der Pflichtteil (twangsarv) ist gem. §§ 25, 26 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Pflichtteilsberechtigt sind der Ehe...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 382 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustände. Da allerdings der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe ist, haben ehegemeinschaftliche Abkömmlinge gegen diesen keine Pflichtte...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 542 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das auf alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuwenden ist. Rz. 543 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie ehelic...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 158 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (3) Sonderfall: Elternpflichtteil und Pflichtteilsverzicht

Rz. 49 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich aus dieser Rspr. zur analogen Anwendung der Vorversterbensfiktion[73] auf die Enterbung des näher Pflichtteilsberechtigten für eine gängige Testamentsgestaltung unliebsame, bisher nicht bedachte Folgen ergeben. Dies betrifft folgende häufige Gestaltung: Bei der Errichtung eines Berliner Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB)...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 27. Russische Föderation

Rz. 374 Gem. Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958 unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EUErbVO vorrangig vor der EUErbVO anzuwenden (vgl. § 18 Rdn 23). Für in der Russischen Föderation belegenes Immobilienvermögen eines deutschen Erblassers gilt daher stets russisches Erbrecht. Di...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 229 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 109 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist.[101] In zweiter Ordnung erben die El...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Derzeit bereitet man in Belgien eine umfassende Reform des Erbrechts vor. Dazu sind bereits wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben worden. In welchen Bereichen und wann die Erbrechtsreform in Kraft treten wird, ist aber noch völlig offen. Seit Inkrafttreten des Reformgesetzes von 1981[7] ist...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Interessensgegensatz, wenn der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird

Rz. 38 Der Fall, dass der überlebende Ehepartner auf der einen Seite Alleinerbe des Nachlasses wird und auf der anderen Seite aber das Vermögenssorgerecht für den minderjährigen Abkömmling hat, ist in der Praxis häufig anzutreffen. Wie oben dargelegt (siehe Rdn 36 f.), wird im Rahmen einer gegenseitigen Erbeinsetzung kaum einem Ehepartner das Vermögenssorgerecht für minderjä...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Testamentarische Begünstigung des Ehegatten

Rz. 490 Eine verbreitete Praxis zur Begünstigung des Ehegatten besteht darin, dass die Kinder zwar zu Erben eingesetzt werden, dem überlebenden Ehegatten aber der Nießbrauch am gesamten Nachlass (usufructu universal) zugewandt wird. Dies verletzt insoweit die Pflichtteile der Kinder, als zwar die Mejora, nicht aber das streng pflichtteilsgebundene Drittel (legítima estricta)...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 14. Japan

Rz. 236 Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[278] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EUErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / cc) Pflichtschenkungen

Rz. 21 Demgegenüber können Schenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht einen erheblichen Wert haben;[57] insbesondere fallen hierunter Unterhaltszahlungen für nahe Verwandte[58] und solche mit der Motivation der zusätzlichen Alterssicherung.[59] U.U. kann auch die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Nießbrauchs aus Dankbarkeit für unbezahlte langjährige Dienste im Haush...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 1. Erbrechtliche Bedeutung des Trusts

Rz. 219 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des Trusts (settlor) das Eigentum in das formelle Eigentum (legal title) und das Recht, die Nutzungen der Sache zu erhalten, aufspaltet. Die formale Eigentumsposition, der legal title, insbesondere das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über die Sache, steht dem trus...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / a) Erbrechtsspezifischer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 61 Die Unklarheiten beginnen schon mit der Frage, ob nicht zumindest im Internationalen Privatrecht der Europäischen Union der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einheitlich auszulegen sei, der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Erbrecht also genauso bestimmt werden müsse wie in anderen Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet des Internationalen Privat...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 378 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Kap. 2 § 1 des Erbgesetzes vom 12.12.1958 (ErbG) die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, außereheliche und angenommene Kinder erben gleichberechtigt. Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern zu je ein Halb. Anstelle eines vorverstorbenen Elternteils treten jeweils dessen ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 18 Internationales Pflich... / 3. Die Ausweichklausel bei "offensichtlich engerer Verbindung" zu einem anderen Staat

Rz. 84 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine "offensichtlich engere Verbindung" zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 21 Abs. 2 EUErbVO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Rz. 85 Diese Regelung...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Australien

Rz. 1 Australien ist Mehrrechtsstaat mit interlokaler Rechtsspaltung. Das materielle Erbrecht wie auch das internationale und interlokale Kollisionsrecht sind in den australischen Einzelstaaten und den beiden Territorien partikular geregelt.[1] Es entspricht jedoch in sämtlichen Gebieten von den Grundzügen her dem englischen Recht. Daher kommt es nach einer mit gewöhnlichem ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 313 Auf den Pflichtteil eines Kindes oder Enkels ist neben Legaten und anderen Erwerben von Todes wegen (§ 789 ABGB) anzurechnen, was diesem als Ausstattung (Heiratsgut), zum Berufsanfang oder zum Start eines Gewerbes gegeben wurde, was er als Vorschuss auf den Pflichtteil erhielt oder vom Erblasser zur Zahlung von Schulden des volljährigen Kindes verwandt wurde, § 788 A...mehr