Kündigung

Die Kündigung ist die Erklärung einer Vertragspartei, um das bestehende Vertragsverhältnis zu beenden. Sie ist oft an Formalien, Fristen oder sonstige Voraussetzungen gebunden.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, mit der die Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen wird. Kündigungen spielen insbesondere in Dauerschuldverhältnissen wie beim Arbeitsvertrag und Mietvertrag (ausführlich siehe unten) eine wichtige Rolle.





Grundsätzliches zur Kündigung

Eine Kündigung kann regelmäßig aus wichtigem Grund, also außerordentlich, und als ordentliche Kündigung erfolgen. Oft ist sie gesetzlich oder vertraglich an Fristen und Formalien (z. B. Schriftform) gebunden. Die außerordentliche Kündigung ist regelmäßig eine fristlose Kündigung, die von jedem Vertragsteil bei Eintritt eines wichtigen Grundes erklärt werden kann (z. B. Straftat, zerstörtes Vertrauensverhältnis), der das Fortführen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Unzulässig ist eine Kündigung zur Unzeit, etwa wenn der genervte Anwalt mitten in der Verhandlung das Mandat niederlegt oder der Bergführer seine Gruppe irgendwo am Hang sitzen lässt.

Abgrenzung Kündigung – andere Beendigungsgründe

Von der Kündigung zu unterscheiden ist der Rücktritt, mit dem sich eine Partei aufgrund eines vertraglichen Rechts (z.B. Rücktrittsvorbehalt) oder gesetzlichen Rechts (z.B. bei Verzug der Gegenseite) einseitig aus dem Vertrag löst (§ 349 BGB). Ebenfalls von der Kündigung abzugrenzen ist die Anfechtung, durch die ein Rechtsgeschäft nachträglich wegen einer Täuschung oder eines Irrtums für nichtig erklärt wird und der Aufhebungsvertrag.

Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Die Kündigung  eines Arbeitsverhältnisses kann in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen (auch fristlose Kündigung genannt) ausgesprochen werden. Bei der ordentlichen Kündigung sind die jeweils geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Für diese Form der Kündigung ist jedoch ein wichtiger Grund unbedingt erforderlich. Wichtige Gründe können zum Beispiel sein: Arbeitsverweigerung, grobe Verletzung der Treuepflicht, Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder der dringende Verdacht eines Diebstahls oder der Unterschlagung. Wichtige rechtliche Grundlagen zur Kündigung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Kündigungsschutzgesetz.

Kündigung durch Arbeitgeber erfordert Kündigungsgrund

Möchte ein Arbeitgeber kündigen, benötigt er dazu grundsätzlich einen Kündigungsgrund. Man unterscheidet zwischen betriebsbedingter, personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt zum Beispiel bei der Änderung oder Einführung neuer Arbeits- oder Produktionsmethoden, bei Organisationsänderungen, Betriebseinschränkungen oder Rationalisierungsmaßnahmen in Betracht. Dagegen kann eine personenbedingte Kündigung beispielsweise begründet werden wegen des Führerscheinentzugs eines Berufskraftfahrers, einer Haftstrafe des Arbeitnehmers oder wegen des Fehlens der erforderlichen beruflichen Qualifikationsnachweise. Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung können sein: Arbeitsverweigerung, Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder auch Überschreiten des genehmigten Urlaubs sowie Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot.

Die Kündigung des  Arbeitsverhältnisses ist das schwerwiegendste arbeitsrechtliche Mittel des Arbeitgebers und ist daher nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Kündigungsschutz

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen, z. B. Schwerbehinderte und Schwangere, einen besonderen Kündigungsschutz.

Neben dem gesetzlichen gibt es im TVöD einen tarifvertraglichen Kündigungsschutz, die sogenannte Unkündbarkeit. Mit der Unkündbarkeit erhält der Beschäftigte, für den die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, eine dem Beamten auf Lebenszeit angenäherte Rechtsstellung (§ 34 Abs. 2 TVöD). Voraussetzungen sind eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren und die Vollendung des 40. Lebensjahres beim Zugang der Kündigungserklärung.

Aufhebungsvertrag

Über die Kündigung hinaus gibt es noch weitere rechtliche Konstellationen, die dazu führen können, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie folgen jedoch anderen rechtlichen Voraussetzungen. So vereinbaren zum Beispiel Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag einvernehmlich, dass sie das Arbeitsverhältnis unter den in den Vertragsklauseln festgelegten Bestimmungen beenden.

Kündigung von Mietverhältnissen

Grundsätzlich kann jede Vertragspartei ein Mietverhältnis durch Kündigung beenden. Bei einem Wohnraummietverhältnis ist eine Kündigung durch den Vermieter jedoch – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur möglich, wenn ein Kündigungsgrund besteht; der Mieter genießt hier besonderen Kündigungsschutz. Der wichtigste Grund für eine ordentliche Kündigung ist Eigenbedarf. Ferner kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht, wenn der Vermieter ansonsten an der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre oder der Mieter Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt hat. Der Mieter benötigt für eine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund.

Kündigungsausschluss

Vermieter und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kündigungsausschluss vereinbaren. Liegt ein wirksamer Kündigungsausschluss vor, ist den Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung verwehrt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Auch wenn der Mietvertrag wirksam auf bestimmte Zeit geschlossen ist, ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Dies betrifft vor allem gewerbliche Mietverhältnisse.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter kommt in Frage, wenn der Mieter erhebliche Vertragsverletzungen begangen hat oder mit der Zahlung der Miete in einer bestimmten Höhe in Verzug ist. Der Mieter kann unter anderem dann fristlos kündigen, wenn ihm der Vermieter den Gebrauch der Mietsache entzieht oder die Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellt.

In vielen Fällen ist vor einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung eine Abmahnung erforderlich. Durch die Abmahnung soll die andere Vertragspartei Gelegenheit erhalten, sich künftig vertragstreu zu verhalten.

Kündigungsfristen

Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages müssen beide Vertragsparteien Kündigungsfristen einhalten. Bei Wohnraum gilt für Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, während die Kündigungsfrist für Vermieter von der Dauer des Mietverhältnisses abhängt: Dauert das Mietverhältnis weniger als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, nach fünf bzw. acht Jahren nach Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Bei gewerblichen Mietverhältnissen gelten abweichende Kündigungsfristen.

Form der Kündigung

Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der Schriftform und muss – soweit ein Kündigungsgrund erforderlich ist – eine aussagekräftige Begründung enthalten. Insbesondere bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind die Anforderungen an die Begründung hoch. Spricht ein Bevollmächtigter die Kündigung aus, empfiehlt es sich, eine Original-Vollmacht beizufügen. Ansonsten kann der Empfänger die Kündigung mangels Vollmachtsnachweis zurückweisen.

Aufhebungsvertrag

Neben der Kündigung als einseitige Vertragsbeendigung können sich Vermieter und Mieter auch einvernehmlich darauf verständigen, das Mietverhältnis zu beenden und einen Aufhebungsvertrag abschließen. Inhaltlich sind sie hier weitgehend frei, sodass es hierbei nicht auf Kündigungsfristen oder Kündigungsgründe ankommt.