Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 118 Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten wird im Zusammenhang mit der Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall diskutiert.[196] Während bei der Einheitslösung der pflichtteilsberechtigte Abkömmling im ersten Erbfall enterbt ist, kann bei der Trennungslösung der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nur verlangen, wenn er die Nache...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / f) Ersatzerbenbestimmung bei Wegfall des überlebenden Ehepartners

Rz. 20 Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob ein als Schlusserbe Bedachter auch gleichzeitig Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten ist, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt[26] oder aus sonstigen Gründen wegfällt (bspw. wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit).[27] Auch wenn von einem grundsätzlichen Erfahrungssatz[28] ausgega...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / c) Steuerliche Konsequenzen für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 112 Der so ermittelte Wert ist nicht nur maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb des Vermächtnisnehmers, sondern auch für die Höhe der beim Verpflichteten abzuziehenden Vermächtnislast. Rz. 113 In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Empfänger wiederkehrender Versorgungsbezüge diese nach § 22 EStG zu versteuern hat. Steuerpflichtig ist dabei ...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / II. Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Rz. 20 Gerade das beliebte Berliner Testament beinhaltet die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, die mithin ihren Pflichtteil fordern können. Dem längerlebenden Ehegatten droht durch die Pflichtteilsansprüche ein erheblicher Liquiditätsabfluss, der oftmals in den hier betrachteten Fällen besonders empfindlich ist, weil es eine junge Familie trifft. Der Grundsatz: Im Regel...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / IV. Stör- und Streitfallanalyse mit Risikovorsorge

Rz. 19 Nach der Berücksichtigung des Versorgungsaspektes ist eine so genannte Stör- und Streitfallanalyse vorzunehmen. Der Berater spielt mit dem oder den Mandanten die nach dem Erbfall oder den Erbfällen eintretenden Situationen durch. Dabei bietet sich auch an, ein Generationengespräch mit den Abkömmlingen zu führen. Zu Lebzeiten des Erblassers kann Streit entstehen, entwe...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 60 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gemäß § 2290 BGB, für den dieselbe Form gilt wie beim Erbvertrag;[68] bei Ehegatten oder Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292 BGB). ...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / b) Beweis des ersten Anscheins (prima facie)

Rz. 78 Die Testierunfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen. Die Partei, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss auffällige Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers benennen und somit Umstände vortragen, die auf eine Testierunfähigkeit hinweisen. Diese Umstände müssen sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der fraglichen Testaments...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 5. Gestaltungen

Rz. 17 Neben der testamentarischen Entziehung des Verwaltungsrechts für einen Elternteil hinsichtlich des Teilbereichs Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (vgl. Rdn 11) nach § 1638 BGB kann der Erblasser die Person des Pflegers bestimmen (Pflegerbenennungsrecht nach §§ 1638, 1909, 1917 BGB).[34] Befürchtet der Erblasser, der ve...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 3. Die Bestimmung des Nacherben

Rz. 15 Zu Nacherben kann der Erblasser ein oder mehrere Personen bestimmen. Wird im Testament nur eine Nacherbfolge angeordnet, ohne die Person zu bestimmen, sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers Nacherben, sofern sich nicht durch Auslegung etwas anderes ergibt.[26] Hat der Erblasser für einen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kinderlosen Abköm...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Allgemeines

Rz. 24 Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des überlebenden Eh...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Hausratsvermächtnis

Rz. 43 Da der überlebende Ehegatte bei der Trennungslösung nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte in jedem Fall bei der Gestaltung des Testaments die Frage aufgeworfen werden, ob der Längstlebende im Wege des Vorausvermächtnisses z.B. den Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände des Erstversterbenden einschließlich Pkw, Kunstgegenstände und Antiquität...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / V. Wechselbezüglichkeit im Falle der Wiederverheiratung

Rz. 77 Für den Fall, dass sich der überlebende Ehepartner wiederverheiratet, sollte bei Eintritt einer Wiederverheiratungsklausel immer geklärt werden, ob damit auch die Wechselbezüglichkeit und somit die Bindungswirkung entfällt. Denn Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte, wenn er durch die Wiederverheiratungsklausel die Vorteile verlie...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / bb) Schiedsklausel als Verfügung "sonstigen Inhalts"

Rz. 17 Walter [43] geht dagegen davon aus, dass es sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts" handele, die nicht unter eines der in den §§ 1937–1941 BGB ausdrücklich erwähnten Rechtsinstitute zu subsumieren sei. Er begründet dies damit, dass die Anordnung einer letztwilligen Schiedsklausel z.B. der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentzie...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / d) Schreibunfähige

Rz. 19 Schreibunfähige können wie Minderjährige gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur ein öffentliches Testament errichten.mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Die erbschaftsteuerlichen Probleme bei der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung

a) Allgemeines Rz. 24 Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des ü...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, die nach dem Erbvertrag errichtet wurden

Rz. 58 Sowohl ein späteres Testament des Erblassers als auch ein späterer Erbvertrag des Erblassers sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / I. Allgemeines

Rz. 42 Aufgrund der Tatsache, dass der Vorerbe das ererbte Vermögen an den Nacherben weiterzugeben hat, besitzt er nur eine eingeschränkte Vermögens- und Rechtsposition. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmöglichkeit nicht so frei wie der Vollerbe.[67] Gemäß § 2112 BGB ist der Vorerbe grundsätzlich in seiner Verfügungsmöglichkeit nicht beschränkt, sofern die §§ 2113–2115 BG...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / VII. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 66 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 2. Person des Erblassers

Rz. 5 Bei den Daten des Erblassers sollten im Testament mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und nach Möglichkeit auch der Geburtsort angegeben werden. Es empfiehlt sich, auch den derzeitigen Wohnsitz anzugeben.mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Die gegenseitige Erbeinsetzung

a) Allgemeines Rz. 8 Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine einheitliche Vermögensmasse. In ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Das gleichzeitige Versterben

Rz. 140 Unter einer Katastrophenklausel versteht man die Regelung des Falles des gleichzeitigen (oder vermuteten gleichzeitigen) Versterbens beider Ehegatten. In dem Fall, dass Eheleute gleichzeitig sterben oder dass ein gleichzeitiges Versterben aufgrund § 11 VerschG vermutet wird, wird nach Ansicht der Rechtsprechung eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlic...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / b) Verwirkungsklauseln

Rz. 19 Will der Erblasser erzwingen, dass sich seine Erben an seine letztwilligen Anordnungen halten, dann kann er sog. Verwirkungsklauseln im Testament aufnehmen. Verwirkungsklauseln (Strafklauseln) liegen vor, wenn der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Erbe (oder sonst Bedachte), der gegen seinen Willen handelt, nichts mehr aus dem Nachlass erhält.[30] Im Zwe...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / d) Eintrittsklausel

Rz. 54 Eine weitere, nicht erbrechtlich wirkende Art der Nachfolgeregelung ist die Eintrittsklausel: Hier sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor., Im Todesfall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannte...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / ff) Gewinnermittlung

Rz. 189 Hochstreitig ist die Frage, wie der dem Nießbraucher zustehende Reingewinn zu ermitteln ist. Fraglich ist dabei insbesondere, welche Aufwendungen abzuziehen sind.[213] Wenn der Erblasser sich zu einem Unternehmensnießbrauch entschließt, sollten deshalb, um Streitigkeiten vorzubeugen, Regeln über die Ermittlung des Reingewinns in das Testament mit aufgenommen werden.mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / II. Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 4 Ist in einem gemeinschaftlichen Testament die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich genannt, so ist zunächst nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, ob eine Wechselbezüglichkeit vorliegt (§§ 133, 2084 BGB).[4] Maßgebend ist dabei der Wille der Ehepartner zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Tatsache, dass Ehepartner in einer gemeinschaftlichen...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 100 Unter dem Begriff "Sachvermächtnis" (Gegenstandsvermächtnis) wird nachstehend das Vermächtnis einer Sache i.S.v. § 90 BGB behandelt. Als Gegenstand kommen hier z.B. ein Grundstück, ein Kfz und alle sonstigen Gegenstände in Betracht. Zu beachten ist bei der Anordnung verschiedener Sachgegenstände die Tatsache, dass der bestimmte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls mö...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / VI. Ausschluss der Ersatzerbfolge bei Zuwendungsverzicht

Rz. 72 Ein weiteres Problem im Rahmen der Ersatzerbenbestimmung entsteht beim Abschluss sogenannter Zuwendungsverzichtsverträge, wobei sich nach Inkrafttreten der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes zum 1.1.2010 die Situation etwas entschärft hat.[133] Die Vorschrift des § 2352 BGB eröffnet die Möglichkeit für den durch Testament berufenen Erben, Vermächtnisnehmer oder de...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Die Vollerbenlösung (Einheitslösung)

1. Die gegenseitige Erbeinsetzung a) Allgemeines Rz. 8 Bei der "Vollerbenlösung" setzen sich Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (Berliner Testament, § 2269 BGB). Bei der sog. Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehepartners in das Vermögen des Überlebenden über und bildet dann mit dem Eigenvermögen des Überlebenden eine...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Auslegung hinsichtlich der Ersatzbedachten

Rz. 10 Ein weiteres Problem ist, dass Erblasser den Zeitraum zwischen der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und dem Eintritt des Erbfalls nicht hinreichend bedenken. Insbesondere wird häufig für den Fall des Wegfalls einer als Erbe oder Vermächtnisnehmer bestimmten Person keine Ersatzerben- oder Ersatzvermächtnisnehmerregelung getroffen.[19] Fehlt eine solche Ersatzer...mehr

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Rz. 1 Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder geraten oftmals in einen Interessenkonflikt: Auf der einen Seite möchten sie, dass ihr behindertes Kind auch nach ihrem Ableben bestmöglich versorgt ist. Auf der anderen Seite ist es für sie nur schwer hinnehmbar, dass ihr hinterlassenes Vermögen für die gesetzlichen Leistungen vollständig verbraucht wird, ohne dass das...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VI. Muster für die Vor- und Nacherbschaftslösung

Rz. 52 Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben Muster 21.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben § 1 Erbeinsetzung Ich, _________________________, bestimme _________________________ (behindertes Kind) und _________________________ (gesundes Kind) jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ (behindertes Kind) beträgt 60 % seines ges...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Bestehende Rechtsunsicherheit als vermeintlicher Nachteil

Rz. 58 Trotz der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen ist die für die Vermächtnislösung entscheidende Rechtsfrage bislang anscheinend nicht entschieden worden: Es besteht nämlich eine Konkurrenzsituation nach dem Ableben des Behinderten zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 102 SGB XII und dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Er...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 4 Das Alg II, die Sozialhilfe und die weiteren Sozialleistungen aus dem SGB II und SGB XII werden bedarfsabhängig gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz, wonach der Hilfeempfänger vorrangig sein Einkommen sowie sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen hat (§ 2 SGB XII, § 3 SGB II). Bestimmtes Einkommen und Vermögen bleibt unberücksichtigt (§§ 11a, 12 Abs. 3 SGB II...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 20 Zu der Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[60] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[61] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mi...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Rz. 7 Für seine Aufwendungen kann der Sozialhilfeträger nach dem Erbfall des Hilfeempfängers bei dessen Erben Ersatz seiner Kosten beanspruchen, die er innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet hat und die einen geringen Freibetrag übersteigen (§ 102 SGB XII). Mit dem Tod des Hilfeempfängers verliert bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft.[23] Die im SGB II ent...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Muster zur Vermächtnislösung

Rz. 59 Muster 21.5: Vermächtnislösung Muster 21.5: Vermächtnislösung § 1 Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein. § 2 Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / I. Planung der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategisc...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Das "Zweck-Bestimmungsvermächtnis" zur Ausnutzung der Freibeträge

Rz. 28 Diskutiert wird im Zusammenhang mit der Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge auch das sog. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB), welches es dem überlebenden Ehepartner erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreise der Schlusserben zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge zu bestimmen. Di...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Das Unternehmen als Gegenstand der Nachfolge

Rz. 7 Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 2. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB

Rz. 61 Die Auslegungsregel des § 2069 BGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass für den Fall, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments weggefallen ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sein sollen, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Als Abkö...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / b) Schiedsklausel und Ausschlagung i.S.d. § 2306 BGB

Rz. 15 Im Zusammenhang mit der Frage, wie man sich einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel entledigen kann und welche Folgen mit einer dementsprechenden Ausschlagungserklärung verbunden sind, ist zunächst zu klären, wie eine Schiedsklausel rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Handelt es sich bei der Schiedsklausel um eine Auflage, käme u.U. eine Ausschlagung i.S.v. ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 45 Anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung werden die erst im Schlusserbfall Bedachten bei der Nießbrauchslösung gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich ein Nießbrauchsvermächtnis am (gesa...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 128 Die Anordnung einer Pflichtteilsklausel verstößt, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute ihre Kinder aus vorangegangenen Ehen zu Schlusserben einsetzen und das Vermögen bei nur einem Ehepartner liegt.[235] Bei der Einheitslösung besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Pflichtteilsklauseln in das ...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmannn, Zivilprozessordnung: ZPO, 72. Auflage 2014 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbu...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 10. Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Rz. 37 Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bes...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / XI. Rechtswirkungen nicht ordnungsgemäßer Belehrung

Rz. 14 Die Verletzung der Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 BeurkG kann eine Amtshaftung des Notars gemäß § 19 BNotO nach sich ziehen. Die in § 19 Abs. 1 BNotO angesprochene Amtspflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die in §§ 17 ff. BeurkG geregelten besonderen Pflichten bei der Beurkundung von Willenserklärungen. Der Kreis der durch die Amtspflichten des No...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / e) Die ertragsteuerlichen Probleme bei zinslos gestundeten Vermächtnissen

Rz. 33 Ein weiteres Problem ist die zinslose Stundung von Geldvermächtnissen. Hierbei besteht die Gefahr, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH[61] eine Aufteilung des Vermächtnisbetrages in einen Zins- und einen Kapitalanteil vorgenommen wird (§ 12 Abs. 3 BewG). Der Zinsanteil würde dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.[62] Die Auswirkungen sind nicht unerheblich...mehr