Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frankreich / cc) Abänderungen bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtgutes ("avantages matrimoniaux")

Rz. 108 Die dritte Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten betrifft die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. So können für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft zugunsten eines Ehegatten Vorwegentnahmerechte gegen oder ohne Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben oder Abweichungen von der Halbteilung vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / f) Verbindlichkeiten

Rz. 129 Da jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet, ist er auch für seine Verbindlichkeiten verantwortlich (ÄktB 1:3). Die Vollstreckung kann also auch in Vermögen erfolgen, das zum Giftorätts-Vermögen des Schuldners gehört, nicht aber in seinen evtl. Teilungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der Teilungsanspruch besteht nur bei Scheidung oder Tod. Sind die Eheleute eine ...mehr

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Belgien / b) Verbot der Ehe bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft

Rz. 8 Zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie ist die Eheschließung absolut verboten.[17] Das Verbot einer Eheschließung gilt auch zwischen Verschwägerten in gerader Linie. Es endet nicht von Rechts wegen mit der Auflösung der Ehe, durch welche die Schwägerschaft entstanden ist,[18] kann aber bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch königl...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 114 Die Beendigung einer Ehe hat zwei Fälle: der Tod eines der Ehegatten bzw. die Scheidung der Ehe. Das ungarische Ehescheidungsrecht beruht seit 1953 auf dem sog. Zerrüttungsprinzip, es ist unabhängig von der Schuld eines der Ehegatten. Ein Verschulden (z.B. Untreue, Misshandlung, Alkohol- oder Drogenkonsum) kommt erst bei Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs...mehr

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Rumänien / 3. Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft

Rz. 34 Die Gütergemeinschaft kann bei ihrer Beendigung durch gerichtliche Entscheidung oder in einem Verfahren vor einem Notar aufgelöst werden. Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, erfolgt die Auflösung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten. Die Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten werden in diesem ...mehr

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Frankreich / dd) Das Endvermögen

Rz. 120 Das Endvermögen (patrimoine final) bilden gem. Art. 1572 Abs. 1 S. 1 CC die nach Schuldenabzug (Art. 1574 Abs. 2 CC) bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Werte sowie die Güter, über die ein Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen disponiert hat, und die Forderungen, die einem Ehegatten gegen den anderen zustehen. Ferner zählen hierzu gem. Art. 1573 S. 1 CC Ge...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / V. Auflösung der Lebenspartnerschaft

Rz. 93 Die Auflösung der Partnerschaft erfolgt automatisch durch die Heirat oder den Tod eines Partners sowie in dem Falle, dass die Partner im Einvernehmen oder einseitig beschließen, das Zusammenleben zu beenden. Diese Beendigung erfolgt vor dem Standesbeamten, bei dem die Beurkundung der Partnerschaft stattgefunden hat. Grundsätzlich beendet diese Auflösung auch alle Rech...mehr

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Deutschland / c) Gütergemeinschaft

Rz. 17 Durch die Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gem. § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Gesamtgut wird auch gemeinschaftlich verwaltet, falls die Ehegatten durch Eheve...mehr

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Ungarn / II. Das Eheschließungsverfahren

Rz. 16 Das Eheschließungsverfahren ist in den §§ 17–30 des Personenstandsgesetzes [20] (Akt.) geregelt, wobei §§ 4:7 – 4:8 Ptk. nur die wichtigsten einschlägigen Form- und Verfahrensvorschriften enthalten. Rz. 17 Die Eheschließenden können ihre Eheschließungsabsicht bei einem beliebigen Standesbeamten ihrer Wahl anmelden. Auf Grund dieser Anmeldung leitet der Standesbeamte ein...mehr

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Polen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 66 Nach Art. 61/4 § 1 FVGB hat die Trennung von Tisch und Bett grds. die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Unterschiede zur Scheidung sind folgende:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Feststellung der Nichtehelichkeit

Rz. 281 Als eheliches Kind gilt auch ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen ab Eheanfechtung, Trennung, Scheidung oder Tod zur Welt kommt. Die Vermutung greift allerdings nicht mehr ab dem Zeitpunkt, in dem das Getrenntleben bestätigt wurde (Art. 232 Abs. 2 c.c. n.F.). Die Vermutung in Bezug auf das später als 180 Tage ab der Eheschließung geborene Kind würde aufgehoben. Eine...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 29 Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Grund der Güterstandsauflösung[44] nach denselben Regeln, so dass auf die Ausführungen in Rdn 110 ff. verwiesen werden kann. Der Auflösungsgrund wirkt sich aber wegen der unterschiedlichen Festlegung des Auflösungszeitpunktes (vgl. Art. 236 ZGB) auch auf das zu teilende Substrat aus. Wird die ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Soziale Vorteile

Rz. 91 Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer...mehr

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Polen / a) Grundsatz: Volladoption

Rz. 151 Grundsätzlich erfolgt der Ausspruch der Annahme als Volladoption (Art. 121–123 FVGB), dessen Wirkungen sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (Art. 121 § 4 FVGB). Volladoption bedeutet im Einzelnen Folgendes:mehr

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Finnland / 3. Ehegattenanteilsrecht

Rz. 17 Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG.[8] Nicht...mehr

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Tschechische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 26 Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung ...mehr

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Spanien / V. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 23 Die Regelungen des spanischen IPR finden sich im Titulo Prelimar des Código Civil (CC),[35] insbesondere in den Art. 8–12 CC.[36] Nach Art. 9.1 CC regelt das Personalstatut die Geschäftsfähigkeit und den Personenstand, die Rechte und Pflichten der Familie und die Erbfolge von Todes wegen; es wird bestimmt durch die Staatsangehörigkeit. Damit richten sich die Vorausset...mehr

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Frankreich / bb) Eigengut

Rz. 64 Beim Eigengut ist zwischen Eigengut kraft Eigenart (propres par leur nature) und Eigengut kraft Ursprungs (propres à raison de leur origine) zu unterscheiden. Rz. 65 Unter das Eigengut kraft Eigenart fallen nach Art. 1404 CC mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände. Hierzu zählen gem. Art. 1404 Abs. 1 CC die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehe...mehr

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Türkei / II. Trauung

Rz. 11 Das erforderliche Mindestalter für die Eheschließung wurde für die Frau und den Mann gleichermaßen vorgeschrieben und auf die Vollendung des 17. Lebensjahres angehoben.[24] Nach altem Recht musste der Mann das 17. und die Frau das 15. Lebensjahr vollendet haben (Art. 88 Abs. 1 türkZGB alt). In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Richter der Heirat stattgeben, wenn ...mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Schweiz / 2. Zweite Säule

Rz. 123 Gehören ein oder beide Ehegatte(n) einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche grundsätzlich ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Der Vorsorgeausgleich bezweckt den Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen der erfolgten Aufgabenteilung und die Förderung...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Portugal / 2. Ehehindernisse

Rz. 6 Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selb...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gerichtlicher Unterhalts- und Vermögensausgleich

Rz. 15 Wie in England und Wales werden alle finanziellen Scheidungsfolgen im schottischen Recht im Rahmen gerichtlicher Anordnungen geregelt, wobei dem zuständigen Richter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Allerdings sind die Ermessensgründe in den ss. 8–14 Family Law (Scotland) Act 1985 wesentlich detaillierter geregelt als im vergleichbaren englischen Recht, w...mehr

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Schweiz / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 134 Hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen und deren Grenzen ist vorab auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsvereinbarung zu verweisen (vgl. Rdn 87). Die diesbezüglich gem. Art. 279 ZPO notwendige richterliche Genehmigung gilt auch für allfällige bereits vorgängig, namentlich im Rahmen eines Ehevertrages, geregelte Nebenfolgen der Sche...mehr

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Dänemark / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 12 Eine Eheschließung in Dänemark beurteilt sich grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz (Domizil) der Heiratswilligen – nach materiellem dänischem Recht. Personen, die im Ausland wohnen und/oder ausländische Staatsangehörige sind, können in Dänemark heiraten, wenn sie den Nachweis führen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Eh...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Eigengut

Rz. 57 Unter Eigengut (beni personali) fallen zunächst alle Güter, die ein Ehegatte vor Eheschließung (bzw. vor Eintritt des gesetzlichen Güterstandes) bereits erworben hatte. Entscheidend ist dabei, ob zu diesem Stichtag der Erwerb bereits abgeschlossen ist. Der Abschluss lediglich des Vorvertrages[71] oder der erst teilweise Zeitablauf bei Ersitzung reicht daher nicht aus....mehr

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Belgien / b) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 35 (1) Vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Ehewirkungen ergebenden Einschränkungen (siehe Rdn 20 f.) verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut selbst und ist befugt, hierüber zu verfügen, Art. 1425 ZGB. Rz. 36 (2) Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach Art. 1416 ZGB auch befugt, das Gesamtgut wie sein Eigengut allein zu verwalten (konkurrierende Verwaltungsbefugnis) un...mehr

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Deutschland / 2. Bleiberecht

Rz. 51 Ist der ausländische Ehegatte eines Deutschen EG-Unionsbürger, stehen ihm regelmäßig europarechtlich vermittelte Aufenthaltsrechte zu. Anderenfalls kommen Aufenthaltsrechte nach Maßgabe des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen AufenthG [58] in Betracht. Dabei unterscheidet das AufenthG – abhängig u.a. von der Stärke des gewährten Aufenthaltsrechts – zwischen dem Visum (§ 6...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Frankreich / b) Abfindungsleistung (prestation compensatoire)

Rz. 182 Deshalb kann ein Ehegatte nach Art. 270 Abs. 2 CC verpflichtet sein, an den anderen Ehegatten eine Abfindung zu leisten, um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen. Diese prestation compensatoire kann in allen Fällen der Scheidung zugesprochen werden, seit der letzten Scheidungsreform bei der Verschuldensscheidung sogar zugunst...mehr

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Ungarn / IV. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 183 Die eingetragene Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Lebenspartner.[143] Leben beide Lebenspartner, gibt es zwei Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Beziehung: Einerseits durch ein gerichtliches Urteil in einem Zivilprozess, in dem das Gericht die Regeln des Ehescheidungsverfahrens sinngemäß anzuwenden hat. Anders als ein Ehebund kann die eingetragene Lebe...mehr

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Niederlande / d) Verrechnungsvereinbarung

Rz. 33 Die seit dem 1.9.2002 gesetzlich geregelte Verrechnungsvereinbarung (verrekenbeding) erfreut sich unter denjenigen, die eine Güterrechtsvereinbarung abschließen, großer Beliebtheit. Die gesetzliche Teilhaberschaft (wettelijk deelgenootschap) wurde als drittes Güterrechtssystem durch die Verrechnungsvereinbarung mit Gesetz vom 14.3.2002 (Stb. 2002, 152) ersetzt. Das Ge...mehr

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Spanien / b) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 72 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung richtet sich nach der abschließenden Regelung in Art. 777 LEC 2000 i.d.F. des Scheidungsreformgesetzes von 2005. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist hier, dass Einvernehmen zwischen den Parteien herrscht und der Inhalt des einvernehmlichen Vorschlags über das Regelungsabkommen zu den Scheidungsfolgen gesetzeskonform,...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Russland / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 42 Das Rentenrecht wird in Russland durch folgende grundlegende Gesetze geregelt: An...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Ehevertrag (äktenskapsförord)

Rz. 145 In einem Ehevertrag gemäß dem Ehegesetzbuch können die Eheleute bestimmen, ob bestimmtes Vermögen giftorättsgods (Eheeigentum) oder enskild egendom (Sondereigentum) eines Ehegatten sein soll (ÄktB 7:3). Jedoch können die Eheleute nicht bestimmen, dass ein bestimmtes Gut, das einem Ehegatten durch Geschenk oder Testament mit der vom Schenkenden oder Erblasser verfügte...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 164 Die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Personen, eine sog. Lebenspartnerschaft einzugehen, gibt/gab es in Schweden seit 1994. Die registrierte Lebenspartnerschaft wurde durch das Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft (ÄktP) eingeführt. Dieses Gesetz wurde zum 1.5.2009 durch das Gesetz 2009:260 zum 1.5.2009 aufgehoben. Seit dem 1.5.2009 können kein...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Eheverträge, Geschenke, Verfügungen über Grundstücke

Rz. 51 Ebenso wie von Ehegatten eingegangene Rechtswahlverträge sind auch Eheverträge und Geschenke zwischen Eheleuten, die zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten, registrierungspflichtig. Was in Schweden in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) geregelt werden kann, ist im 7. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk) geregelt. Durch ...mehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Minderjährigenadoption in besonderen Fällen

Rz. 306 Die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen ist statthaft, wennmehr

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Schweiz / 3. Vorschlagsberechnung

Rz. 108 Nach der Trennung von Mannes- und Frauengut sind Vermögen und Schulden jedes Ehegatten in Anwendung von Art. 197 ff. und Art. 209 Abs. 2 ZGB entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuweisen.[182] Gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB ist für die Zuordnung der einzelnen Vermögensbestandteile der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheid...mehr

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Tschechische Republik / I. Güterrecht

Rz. 19 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft ("gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"), §§ 708 ff. BGB. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Hiervon ausgenommen sind Erbschaften, Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dien...mehr

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Niederlande / 1. Familienrechtliche Beziehung

Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrechtlichen Beziehung zum Elternteil...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr