Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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FF 11/2020, Anforderungen a... / Aus den Gründen

Gründe: [16] 1. Die Klage ist begründet. [17] Die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017, jeweils vom 19.6.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2018, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). [18] Die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 8 und 9 EStG für die Übertragung der BEA-Frei...mehr

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FF 11/2020, Rechtsprechung ... / Elterliche Sorge und Pflegschaft

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 13.7.2020 – 1 BvR 631/19, juris = FamRZ 2020, 1559 1. Angesichts der Regelungen der §§ 1626a BGB, 155a Abs. 3 FamFG werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, hier i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) der angestrebten Sorgerechtsübertragung überspannt, wenn die Kindesmutter einen nach § 1626a Abs. 2 BGB durchgreifende...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 240 Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu und unterliegt nicht deren Dispositionsfreiheit. Auch über den affidamento, d.h. welchem Ehegatten das Kind anvertraut wird, und das Umgangsrecht entscheidet das Gericht. Es gilt der Grundsatz der affidamento condiviso und des Fortbestehens eines "rapporto equilibrato e continuativo" mit beiden Elternteilen...mehr

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Finnland / 2. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 66 Im Rahmen der Scheidung muss eine Entscheidung hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts für die ehelichen Kinder getroffen werden. Dies können die Parteien vertraglich autonom vereinbaren, wobei der Vertrag vom Sozialausschuss der Gemeinde bestätigt oder in einem gerichtlichen Prozess geklärt werden muss. Einzelheiten hierzu sind in dem Gesetz über das Sorge- und...mehr

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Niederlande / 3. Umgangsrecht

Rz. 123 Sofern die Eltern sich nicht einvernehmlich über das Umgangsrecht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen. Jeder nicht mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinem Kind und auf Informationen über sein Kind (Art. 8 EMRK und Art. 1:247 und 1:377a BW). Das Umgangsrecht ist folglich von de...mehr

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Deutschland / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 119 Sowohl über die elterliche Sorge als auch über das Umgangsrecht entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren nur noch, wenn dies beantragt wird (§ 137 Abs. 3 FamFG). Sind sich die Ehegatten über den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge und über den Umgang einig, genügt es für eine einverständliche Scheidung, dies in der Scheidungsvereinbarung festz...mehr

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Deutschland / IV. Verteilung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht

Rz. 96 Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet oder heiraten sie später einander, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu (§§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Trennung und die Ehescheidung lassen seit 1998 das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind unberührt; es besteht kraft Gesetzes weiter. Auf Antrag eines Ehegatten kann i...mehr

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Finnland / 3. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 72 Sofern das Kind gem. § 18 des Gesetzes über Sorge- und Umgangsrecht zum Zeitpunkt der Geburt, der Eheschließung oder eines sonstigen hinsichtlich der Festlegung des Sorgerechts bedeutsamen Ereignisses seinen Wohnsitz in Finnland hatte, findet unmittelbar finnisches Recht Anwendung. Bestand zu keinem der oben aufgezählten Zeitpunkte ein Wohnsitz in Finnland, findet das...mehr

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Finnland / 4. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 77 Eine Zuständigkeit besteht in Finnland, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland gem. § 19 Sorge- und Umgangsrechtgesetz seinen ständigen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Finnland hat. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Kind seit einem Jahr vor Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland wohnt. Ausnahmen sind möglich. Befindet sich das Kind bei Anhängig...mehr

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Kroatien / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 88 Im Rahmen des Sorgeplanes sollen die Eltern anlässlich der Trennung auch den Umgang regeln. Eine Umgangsregelung kann auch separat getroffen werden. Nach Art. 122 Abs. 2 FamG muss eine Umgangsregelung schriftlich abgefasst sein; sie muss den Umgang detailliert regeln (Ort, Zeit, Beteiligung Dritter, Kostentragung). Zur Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Genehmigu...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EUEheVO 2003 gilt im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 (ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit) für Zivilsachen – in all ihren Teilen verbindlich und unmittelbar (Art. 72 S. 3 EUEheVO 2003) – mit folgenden Gegenstandsbereichen:mehr

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Slowenien / 3. Verteilung der elterlichen Verantwortung

Rz. 75 Im Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, das Wohl des Kindes und seine rechtlichen Interessen zu wahren (Art. 6 Abs. 2 AußStrVerfG). Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung haben die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art....mehr

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Dänemark / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 142 Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]). Rz. 143 Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familie...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vereinbarungen bezüglich der Kinder

Rz. 89 Auch eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts ist möglich. Diese kann entweder vor dem Vormundschaftsorgan oder vor einem Notar abgeschlossen werden. In beiden Fällen stellt die Vereinbarung eine vollstreckbare Urkunde dar (Art. 238). Auch Vereinbarungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind möglich. Diese werden vom Gericht jedoch nur genehm...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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Kroatien / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 81 Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterhalt und zum Familienheim enthalten.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Betreuung der Kinder

Rz. 147 Die elterliche Verantwortung, die mit der Kindschaftsrechtsreform von 2012/2013 (Gesetz vom 10.12.2012, Nr. 219; D.Lgs. vom 28.12.2013, Nr. 154) teilweise novelliert wurde, steht unverändert beiden Ehegatten zu. Das Gericht hat zu entscheiden, wem die Kinder zur Betreuung zugewiesen werden. Vorrangig ist nach dem am 24.1.2006 verabschiedeten Gesetz die gemeinsame Bet...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 151 Für Vereinbarungen über den Kindesunterhalt und über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht gilt Entsprechendes wie in der FBiH (siehe Rdn 84).mehr

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Slowenien / IV. Verteilung der elterlichen Verantwortung

Rz. 66 Dem Antrag auf gerichtliche einvernehmliche Scheidung haben die Ehegatten auch eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art. 96 Abs. 1). Wird die Ehe wegen Unzumutbarkeit der Ehe geschieden, so entscheidet das Gericht über die vorhin genannten Punkte (Art. 98 Abs. 2).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Staatliche Entscheidungszuständigkeit

Rz. 181 Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über d...mehr

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Polen / 2. Verfahren

Rz. 65 Begeht ein Ehegatte die gerichtliche Trennung, der andere Ehegatte die Scheidung, spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 61/2 § 2 FVGB). Eine spätere Scheidung nach Ausspruch der gerichtlichen Trennung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung deren Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht entscheidet von ...mehr

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Litauen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 70 Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB). Rz. 71 Das Kind hat gem. Art...mehr

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Finnland / a) Erste Stufe: Antrag auf Ehescheidung

Rz. 49 Die Scheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Antragsteller können beide Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte allein sein, § 28 AL. Ein Antrag der ersten Stufe könnte wie folgt aussehen, muss allerdings in finnischer oder schwedischer Sprache verfasst sein: Muster 1: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Amtsgericht Helsin...mehr

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Tschechische Republik / IV. Elterliche Sorge

Rz. 84 Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gleichermaßen zu, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind (§ 865 BGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung grds. unberührt. Die Eltern müssen jedoch im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge treffen (siehe Rdn 55) oder eine gerichtliche Entsch...mehr

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Polen / 3. Scheidungsverbund

Rz. 76 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen[70] über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, über das Umgangsrecht, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung (Art. 58 § 1 und § 2 FVGB). Auf Antrag eines Ehegatten kann das Geri...mehr

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Frankreich / b) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 158 Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem....mehr

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Slowenien / I. Scheidungsgründe

Rz. 45 Eine Ehe kann aufgrund Unzumutbarkeit der Ehe [59] (Art. 98) oder einer Vereinbarung der Ehegatten gerichtlich geschieden werden. Eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Ehe basiert auf einem Antrag eines Ehegatten. Hingegen sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung (Art. 96 Abs. 1):mehr

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Griechenland / 2. Einverständliche Scheidung

Rz. 50 In Art. 1441 ZGB, welcher im Jahr 2017 grundlegend novelliert worden ist, wird die einverständliche Scheidung geregelt.[88] Für die Anwendung dieser Vorschrift ist Folgendes zu unterstreichen:mehr

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Kroatien / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 82 Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die ...mehr

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Russland / 5. Auslandsberührung

Rz. 98 In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Recht des Staates maßgeblich, dem das Kind angehört (Art. 162 Abs. 1 FGB). Das Verfahren richtet sich auf dem Territorium der RF nach russischem Recht. Sofern die standesamtliche Feststellung der Abstammung nach russischem Recht zulässig ist, kann diese von den im Ausland wohnen...mehr

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Katalonien / a) Auflösung zu Lebzeiten

Rz. 55 Die Wirkungen bei Auflösung des Zusammenlebens sind analog zu denen der Beendigung der Ehe, wobei jedoch der Schutz des stärker geschädigten Lebenspartners durch das Beenden des Zusammenlebens geringer ist als bei verheirateten Paaren. Die Lebenspartner können Vereinbarungen für das Beenden des Zusammenlebens im Voraus (Art. 234–5 CCCat) und auch nach dem Beenden des ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Besonderheiten bei Ehegatten mit Kindern

Rz. 69 Ehegatte mit Kindern können das Scheidungsverfahren erst nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens einleiten (Art. 45 Abs. 1).[40] Durchgeführt wird dieses von einer Person, die durch das Föderationsministerium für Sozialpolitik vorgeschriebene Voraussetzungen hierfür erfüllt (Art. 45 Abs. 2). Aufgabe des Schlichters ist es zu versuchen, in einem besonderen Schlicht...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Tschechische Republik / 3. Staatsangehörigkeit und Bleiberecht

Rz. 88 Die Ehescheidung hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Diese geht nur durch Aufgabeerklärung oder durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund ausdrücklicher Willenserklärung verloren. Ist der geschiedene Ehegatte Bürger eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich jederzeit in der Tschechischen Republik aufhalten, ohne dass er hierzu einer Gene...mehr

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Tschechische Republik / 5. Elterliche Sorge

Rz. 95 Die gerichtliche Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Eltern zu ihren Kindern im Vorfeld einer Scheidung kann durch eine Vereinbarung der Ehegatten ersetzt werden. Die Eltern können über die Ausübung der elterlichen Sorge sowie über weitere Kindesangelegenheiten (Umgangsrecht, Kindesunterhalt u.Ä.) eine einvernehmliche Regelung erzielen. Soweit die Vereinbar...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Ungarn / 3. Rechtswirkungen der Adoption

Rz. 235 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, [190] zwischen ihnen entsteht das gleiche Eltern-Kind-Verhältnis wie durch die Abstammung. Die Adoption wirkt sich auch auf die Familienverhältnisse zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden aus: Zwischen den Letzteren und dem adoptierten Kind entstehen eben...mehr

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Finnland / b) Zweite Stufe des Scheidungsverfahrens

Rz. 52 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gem. § 26 Abs. 2 AL die Scheidung auszusprechen, wenn einer der Ehegatten oder beide dies beantragen. Die Frist beträgt hierfür weitere sechs Monate. Ein solcher Antrag sieht wie folgt aus: Muster 2: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Amtsgericht Helsinki Postfach 6 50 00181 Helsinki AN DAS A...mehr

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Frankreich / 8. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 202 Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder steht gem. Art. 372 Abs. 1 CC beiden Elternteilen zu. Nach Art. 373–2 CC gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht und die Pflicht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen (Art. 373–2 Abs. 2 CC). Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden ode...mehr

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Ungarn / 1. Ehescheidungsprozess aufgrund gleichlautender Willenserklärungen der Parteien

Rz. 118 Liegen gleichlautende Willenserklärungen der Ehegatten vor, untersucht das Gericht den Zerrüttungshergang nicht, denn die Vereinbarung zeigt, dass die Parteien die Ehe nicht wiederherstellen wollen.[107] Die Auflösung des Ehebandes beruht auf dem endgültigen und unwiederherstellbaren Scheitern der Ehe, aber zum Beweis dessen reicht – wegen der allumfassenden Vereinba...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

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Rumänien / VII. Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 123 Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Verfahren bei einseitigem Antrag

Rz. 169 Art. 4 Abs. 2 l. div. sieht vor, dass das Scheidungsverfahren mit einem ricorso einzuleiten ist. Mindestinhalt des Antrags ist die Angabe des zuständigen Richters, der Parteien, des Klagegegenstands und der Klagebegründung einschließlich der Angabe der Beweismittel. Das Verfahren bei einseitigem Antrag läuft als streitiges Verfahren ab und besteht aus zwei Phasen: Di...mehr

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Katalonien / 1. Elterliche Sorge und Aufenthalt des Kindes

Rz. 31 Das katalanische Recht unterscheidet zwischen der Zuweisung der elterlichen Sorge (potestat parental) und der Zuweisung des Rechts und der Pflicht, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Wohnsitz festzusetzen (guarda). Als Grundregel üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Regelfall der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge wird sowohl beim Zusam...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 72 Solange die Ehe dauert, teilen sich die beiden Eheleute das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Bei einer Scheidung können die Eltern sich verständigen, wem von ihnen während und nach der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen werden soll. Seit der Reform von 2018 ist jedoch das Prinzip fest verankert, dass die Eltern gemeinsam das elterliche Sorgere...mehr