Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Pflichtteil

Rz. 18 Nach den Vorschriften der §§ 2333 ff. BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Umstände den Pflichtteil zu entziehen. Auch eine Beschränkung des Pflichtteilsrechts unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB ist zulässig. Auch dem eingetragenen Lebenspartner kann gem. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG der Pflichtteil entzogen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / H. Rechtsvergleichendes

Rz. 27 Das römische Recht sah in der Auflage (modus) die Beschränkung eines testamentarischen Erwerbs.[31] Das germanische Recht ließ Testamente nicht zu, so dass Auflagen nicht denkbar waren.[32] Das Schweizer Erbrecht kennt die Auflage (Art. 482 ZGB), ebenso das österreichische Erbrecht, das allerdings mit einem "Auftrag" arbeitet (§§ 709 ff. ABGB), der keinen Erfüllungsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermögenssorge

Rz. 24 Hat der Erblasser einen Minderjährigen zum Erben berufen, ist er gem. § 1638 BGB in der Lage, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlasses auszuschließen.[22] Diese kann bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Dem Erblasser steht auch das Recht zu, den Eltern bzw. dem Vormund Verwaltungsanordnungen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 14 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Person des Schiedsrichters

Rz. 36 Es kann nur eine Person Schiedsrichter sein, die nicht gleichzeitig Partei ist. Der Testamentsvollstrecker scheidet als Schiedsrichter nicht von vornherein aus. Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn es um Streitigkeiten geht, bei denen er als Testamentsvollstrecker, d.h. als Partei kraft Amtes, tätig werden muss oder wenn seine Rechtsstellung (z.B. die wirksame Ernennu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zusätze und Nachträge

Rz. 11 Zusätze bei der Unterschrift des beitretenden Ehegatten sind unschädlich und brauchen von der Unterschrift des anderen Ehegatten nicht gedeckt zu sein, solange diese Zusätze nicht inhaltlich von der Haupterklärung abweichen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie eigene Verfügungen des beitretenden Ehegatten enthalten. Ist dies der Fall, kommt eine Umdeut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form der Erklärung

Rz. 4 Der Dritte muss die Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe des § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG abgeben. Eine Erklärung im Rahmen eines handschriftlichen Testaments ist daher nicht ausreichend. Ist die Erklärung nicht formwirksam abgegeben, so muss das Nachlassgericht auf diesen Mangel per Zwischenverfügung hinweisen. Hat der Erblasser statt der ausreichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 28 § 332 BGB regelt, dass, wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger, sofern er sich die Befugnis vorbehalten hat, einen anderen Leistungsempfänger zu bestimmen, einen solchen bestimmen will, dies durch letztwillige Verfügung erfolgen kann. Gleiches regelt die Bestimmung des § 159 Abs. 1 VVG für die Bestimmung des Bezugsberechtigten bei einer Kap...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Widerruf der Vernichtung oder Veränderung

Rz. 8 Ein nach § 2055 BGB wirksamer Widerruf kann selbst nicht wieder durch § 2257 BGB widerrufen werden.[36] Gleiches gilt für Realhandlungen, die aus Sicht des Erblassers dazu führen sollten, die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung rückgängig zu machen, bspw. das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments.[37] Möglich ist allerdings, dass ein Widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsnatur

Rz. 33 Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rspr. des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[28] Stimmen in der Lit. gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[29] Nach weiterer Ansicht handele es sich bei einer Schiedsklausel um eine Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Erbrechtliche Positionen

Rz. 27 War der Erblasser selbst Miterbe einer Erbengemeinschaft, so fällt sein Anteil in seinen Nachlass. Sind die Miterben aufgrund erbvertraglicher Bindung oder aufgrund eines bindenden gemeinschaftlichen Testaments durch unentgeltliche Verfügungen des Vertragspartners oder des überlebenden Ehepartners, an denen kein lebzeitiges Eigeninteresse bestand, geschädigt, stehen i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 45 In gemeinschaftlichen Testamenten ist häufig eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung [131] des überlebenden Ehegatten getroffen. Sinn und Zweck einer solchen Klausel soll es sein, den Schlusserben (bei der Einheitslösung) oder den Nacherben (bei der Trennungslösung) den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert von erbrechtlichen oder sonstigen Beeinträcht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermutung für Testierwille

Rz. 7 Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[4] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsgrundverweisung

Rz. 2 § 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 4 Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten die §§ 2229 ff. BGB; berechtigt sind nur Ehegatten, § 2265 BGB und Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG. Dagegen kann der Erbvertrag auch von anderen Personen geschlossen werden (vgl. auch die Ausführungen Vor §§ 2274 ff. BGB), so dass nicht gefordert werden kann, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Erri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[19] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Hinweise

Rz. 11 Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen bereits mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden sind, die berechtigt sind, wiederum Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen. Ebenso problematisch ist, wenn mehrere Testamentsvollstrecker ernennungsberechtigt sind, die Frage, ob die Ermächtigungsausübung durch einstimmigen Beschluss oder Mehrheitsbeschlus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[11] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[12] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[13] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Richterliche Beurkundung

Rz. 11 Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Beweisfragen

Rz. 48 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[70] wie insbesondere der Identität des Erblassers[71] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[72]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verneinung der Kausalität

Rz. 56 Es fehlt dann am Kausalzusammenhang, wenn der Erblasser ohne Vorliegen eines Irrtums eine weitergehende Verfügung getroffen hätte.[175] Eine Anfechtung scheidet in diesem Falle daher aus. Vom Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser auch ohne die irrige Vorstellung oder Drohung so testiert hätte bzw. der Irrtum erst nach Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 70 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[269] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auflage

Rz. 18 Das Teilungsverbot kann auch als Auflage ausgestaltet sein.[16] Für den Fall, dass die Auseinandersetzung auch bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werden soll, lässt sich dies als Auflage gem. § 1940 BGB gegenüber allen Miterben erreichen. Die Auflage ist nach § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker zu vollziehen. Die Vollziehung der Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 28 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten soll. Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Wer daher vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt, kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.[70] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[84] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Nach § 2090 BGB erfolgt eine verhältnismäßige Minderung der den eingesetzten Erben zugewandten Bruchteile. Die Minderung erfolgt dergestalt, dass die vom Erblasser bestimmten Bruchteile zunächst auf den gleichen Nenner gebracht und dann die Zähler addiert werden. Hierdurch erhält man den neuen Nenner. Beispiel A wurde zu ⅔, B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt. Der gemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vormundschaft

Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Schriftform

Rz. 33 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ebenso, dass eine eigenhändige Ausfertigung der Schrift durch den Erblasser nicht erforderlich ist,[51] was durch S. 2 Hs. 2 im Gesetzestext auch nochmals eindeutig betont wird. Ebenso sind Maschinenschrift, Blindenschrift oder sonst fremde Schriftzeichen grundsätzlich zulässig,[52] solange nur der Erblasser diese Schrift lesen kann ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notwendiger Mindestinhalt

Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Form der Anordnung

Rz. 19 Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Land...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) "Lichte Momente"

Rz. 25 Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[62] Rz. 26 Allerdings dreht sich in diesem Fall ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr