Verjährung

Verjährung ist die durch Zeitablauf eingetretene Undurchsetzbarkeit von Rechten. Der verjährte Anspruch ist zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht untergegangen, doch der Schuldner kann die Erfüllung mit Hinweis auf die Einrede der Verjährung ablehnen.

Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt z. B. für Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).





Besondere Verjährungsfristen

Eine wichtige Ausnahme von der Regelverjährung zum Jahresende gilt für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht. Ansprüche verjähren hier grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, bei Bauwerken in fünf Jahren.

Im Bereich des Werkvertragsrechts gibt es bei Gewährleistungsansprüchen Verjährungsfristen von zwei, drei oder fünf Jahren, je nachdem, um welche Art von Bauwerk es sich handelt.

In 30 Jahren verjähren unter anderem Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.

Es gibt auch Ansprüche, die nicht verjähren können. So ist etwa der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs unverjährbar.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann gehemmt werden durch schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, solange bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB), durch Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung genügt dagegen nicht, um eine Hemmung der Verjährung auszulösen.