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Verjährung

Verjährung

Verjährung ist die durch Zeitablauf eingetretene Undurchsetzbarkeit von Rechten. Der verjährte Anspruch ist zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht untergegangen, doch der Schuldner kann die Erfüllung mit Hinweis auf die Einrede der Verjährung ablehnen.

Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt z. B. für Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Besondere Verjährungsfristen

Eine wichtige Ausnahme von der Regelverjährung zum Jahresende gilt für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht. Ansprüche verjähren hier grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, bei Bauwerken in fünf Jahren.

Im Bereich des Werkvertragsrechts gibt es bei Gewährleistungsansprüchen Verjährungsfristen von zwei, drei oder fünf Jahren, je nachdem, um welche Art von Bauwerk es sich handelt.

In 30 Jahren verjähren unter anderem Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.

Es gibt auch Ansprüche, die nicht verjähren können. So ist etwa der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs unverjährbar.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann gehemmt werden durch schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, solange bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB), durch Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung genügt dagegen nicht, um eine Hemmung der Verjährung auszulösen.
















Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

Jährlich gehen Millionenbeträge durch die Nichtbeachtung der Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei immer der 31. Dezember.



BFH

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids

Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.


Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

Anwältinnen und Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne Nachweis erhält der Anwalt keine Zulassung. Ab dem 1.8.2022 gilt dies unabhängig von der Rechtsform auch für Berufsausübungsgemeinschaften.


Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hat im Besteuerungsverfahren eine hohe Praxisrelevanz. Das Top-Thema gibt einen Überblick über die wichtigsten Besonderheiten und  die zu beachtende Rechtsprechung.





BAG-Urteil

Urlaubsansprüche dürfen nicht einfach so verjähren

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

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