Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / 3. Die örtliche Zuständigkeit

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gilt für Nachlasssachen § 73 FGG (Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers),[6] dessen System beibehalten wurde. § 343 FamFG entspricht weitgehend § 73 FGG. § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Ger...mehr

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / Einführung

Nach Eintritt des Erbfalls wird das Nachlassgericht in vielfältiger Weise tätig. So ist es für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen, die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ebenso zuständig wie in einigen Bundesländern auch für die amtliche Erbenermittlung. Daneben nimmt das Nachlassgericht aber auch Erklärungen, wie die Ausschlagung der...mehr

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ZErb 09/2008, Das neue Nach... / B. Das neue Nachlassverfahrensrecht

Die wichtigsten Änderungen im Nachlassverfahren betreffen den Instanzenzug, die gerichtliche Zuständigkeit, den Begriff des Verfahrensbeteiligten, den Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Beweiserhebung, die Verfahrenskosten und die Rechtsmittel. Das Nachlassverfahren wird im 4. Buch des neuen Gesetzes in den §§ 342 ff FamFG neu geregelt. § 342 FamFG listet die Verfahren,...mehr

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ZErb 09/2008, Erbschaftsaus... / b) Reichweite der Ausschlagungserklärung bei Nachlassspaltung und Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts

Die Anwendbarkeit der Gleichlauftheorie führte dazu, dass sich bei einer Nachlassspaltung die internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts auf die im Inland befindlichen, dem deutschen Sachrecht unterliegenden Nachlassgegenstände beschränkte.[57] Die Ausschlagung konnte somit auch nur hinsichtlich des dem deutschen Recht unterstehenden inländischen Nachlassver...mehr

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ZErb 09/2008, Entlassung ei... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am xx1992 im Alter von 84 Jahren verstorben. Sie wurde ausweislich des am 7.10.1992 durch das Amtsgericht Kitzingen erteilten Erbscheins von den Beteiligten zu 1 bis 3 sowie von E. zu je 1/4 beerbt. Die Erbscheinserteilung erfolgte aufgrund des von der Erblasserin am 6.3.1991 errichteten notariellen Einzeltestaments, das neben der vorgenannten Erbeinsetzu...mehr

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ZErb 08/2008, Auslegung der... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am 8.6.2006 im Alter von 81 Jahren verstorben. Ihr Ehemann war vorverstorben. Die Erblasserin hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4. Die Eheleute verfassten am 8.3.1988 folgendes gemeinschaftliche Testament: Zitat "Testament " Wir die Eheleute H. und M.H. setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Im Falle...mehr

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ZErb 08/2008, Auswirkungen ... / f) Gutgläubiger Erwerb

Bislang wird die Gesellschafterliste nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, sondern nur bei dem Registergericht aufbewahrt, wo sie jedem zur Einsicht zur Verfügung steht, § 9 Abs. 1 HGB. Ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten ist daher, abgesehen vom Erwerb vom sog. "Scheinerben" nach § 2366 BGB, nicht möglich, a...mehr

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ZErb 08/2008, Gesamthandber... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1)–13) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Frau I. C. K. Zum Bestand des Nachlasses der Verstorbenen gehörte auch das betroffene ehemals im Grundbuch von H. Blatt 527 gebuchte Grundstück sowie ein weiteres im Grundbuch von H. Blatt 527 eingetragenes Grundstück, Flur 1, Flurstück 339. Eingetragener Eigentümer des Grundstücks Flur 5 Flurstück 138 ein...mehr

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ZErb 08/2008, Zuwendung ein... / Sachverhalt

Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000 EUR aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 1.6.1991 hinterließ. Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Zitat Sollte mich Frau L. überleben und über die Verteilung meines Nachlasses unsicher sein oder wir beide gleich...mehr

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ZErb 08/2008, Auswirkungen ... / d) Zeitpunkt der Einreichung

Die Gesellschafterliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), nach Wirksamwerden der Veränderung in den Gesellschafterverhältnissen von den Geschäftsführern erstellt, unterzeichnet und beim Handelsregister eingereicht werden, § 40 Abs. 1 GmbHG-E. Die Gesellschafterliste hat sachlich dem Stand am Tage der Einreichung der Liste zu entsprechen.[48] ...mehr

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ZErb 08/2008, Auswirkungen ... / 4. Veränderung der Gesellschafterliste

Der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils muss nicht zur Eintragung zum Handelsregister angemeldet werden, da die Gesellschafter bei der GmbH nicht im Handelsregister eingetragen sind. Allerdings ist bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils der Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft anzumelden, § 16 GmbHG. Darunter zählt der Erwerb aufgrund Rechtsgeschäft, i...mehr

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ZErb 08/2008, Zum Honoraran... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungs-Vertrag. Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 6. Dezember 1977 (Bl 123 d. A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als sogenannter Erbensucher tätig....mehr

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ZErb 08/2008, Das gemeinsch... / c) Orientierung am angedeuteten Erblasserwillen (subjektive Andeutungstheorie, hM)

Zu Recht wird der von Goßrau vorgeschlagene "Gegenschluss" aus § 2265 BGB von der hM nicht gezogen. Indem diese Vorschrift das gemeinschaftliche Testament Ehegatten vorbehält, erlaubt sie nicht die Schlussfolgerung, dass eine von Nichtehegatten errichtete letztwillige Verfügung stets ein Einzeltestament ist. § 2265 BGB enthält vielmehr ein Formverbot des gemeinschaftlichen T...mehr

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ZErb 08/2008, Gesamthandber... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)–14) ist zulässig, §§ 78 Abs. 1, 80 GBO. Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Senftenberg – Grundbuchamt – vom 20. Februar 2006 mit der Folge, dass über den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1)–14) vom 17. Januar 2005 ern...mehr

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Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden

Leitsatz Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Urkunden errichtet werden. Hierzu ist zusätzlich zur Einhaltung der Form eines Einzeltestaments erforderlich, dass sich der Wille der Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren, durch Auslegung der Urkunden ergibt. Sachverhalt Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. 1995 errichtete sie ein priv...mehr

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ZErb 07/2008, Unzutreffende... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 17.12.2006 im Alter von 78 verstorben. Er war seit 1961 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, wobei die Ehegatten in getrennten Wohnungen im selben Gebäude lebten. Der gemeinsame einzige Sohn ist 2002 vorverstorben. Es liegt ein notarielles Testament vom 29.11.2006 vor, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzte mit der Auflage, ei...mehr

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ZErb 07/2008, Die geplante ... / 1. Das Gesetzesvorhaben

Um 2003 tauchte der Gedanke auf, nachlassgerichtliche Aufgaben auf Notare zu übertragen; die Sache wurde dann im Stillen weiterverfolgt. Auf Initiative der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt hat der Bundesrat am 14.3.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare beschl...mehr

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ZErb 07/2008, Die geplante ... / 2.2.4 dd)

Nach §§ 3 Nr. 2 c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist grundsätzlich der Richter zuständig für die Erbscheine aufgrund Testaments bzw. Erbvertrags, der Rechtspfleger für die Erbscheine aufgrund Gesetzes. Unklar ist, ob der Notar künftig auch die Erbscheine selbst erteilt, die bei den Nachlassgerichten in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallen oder wer im Notariat hierfür ...mehr

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ZErb 07/2008, Die geplante ... / a) Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 73 Abs. 1 FGG). Wohnte der Erblasser in München, ist also das AG München zuständig. Tritt dagegen das Notariat an die Stelle des Nachlassgerichts, sind mehrere Dutzend Notare in München örtlich zuständig; es kommt dann § 4 FGG zum Zug: unter den vielen Nota...mehr

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ZErb 07/2008, Bindungswirku... / Sachverhalt

I. Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben. Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vom Ehemann geschriebenes, von der Erblasserin unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet: Zitat Unser letzter Wille. Hiermit bestimmen wir, dass nach unserem Ableben Frau Eva F. (B...mehr

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Zwangsgeldfestsetzung bei Grundbuchberichtigung; Erbenermittlung von Amts wegen

Leitsatz Grundbuchberichtigungszwang darf nur ausgeübt werden, wenn der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches feststeht und der Betroffene auch in der Lage ist, sämtliche Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen. Bei Anhaltspunkten für eine gewillkürte Erbfolge hat das Grundbuchamt die Erbenermittlung von Amt wegen durchzuführen und darf nicht ohne Weiteres auf die geset...mehr

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Einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung

Leitsatz Nur wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist, muss es Verfügungen nicht selbst auslegen. Notariellen Urkunden ist zunächst die Vermutung immanent, dass in ihrer Fassung das tatsächlich Gewollte vollständig und richtig zum Ausdruck kommt. Sachverhalt Der 2007 verstorbene Erblasser und seine 2002 v...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / b) Gegenständlich beschränkter Erbschein

Wie oben bereits angesprochen, kann es notwendig sein, einen sogenannten gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein zu beantragen. Bei dieser Form eines Erbscheins wird deutsches Erbrecht angewandt.[141] Die Besonderheit besteht darin, dass der Erbschein gegenständlich beschränkt, für den im Inland belegenen Nachlass erteilt wird und sich nicht auf den im Ausland beleg...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / 3. Nachweis der Angaben im Erbschein/§ 2356 BGB

Gemäß § 2356 Absatz 1 BGB iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 2355 BGB hat der Erbe durch öffentliche Urkunden Nachweis dafür zu erbringen, dass und wann der Erblasser verstorben ist, für das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, und bei testamentarischer Erbfolge die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Darüber hinaus hat er gemäß § 2356 Absatz 2 BGB sei...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / a) Fremdenrechtserbschein/§ 2369 BGB

Eine Ausnahme vom oben genannten[117] Gleichlaufgrundsatz ist der § 2369 BGB. Gemäß § 2369 BGB erteilt das Nachlassgericht bei Anwendung ausländischen Erbrechts einen Erbschein beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass, einen sogenannten Fremdenrechtserbschein. § 2369 BGB setzt daher immer voraus, dass der Erblasser Ausländer war, weil gemäß Art. 25 Absatz 1 EGBGB nur ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / Einführung

Die Schwierigkeit derartiger Fälle beginnt oftmals schon mit der Ermittlung des anwendbaren Rechts. Dabei mag man die Art. 25, 26 EGBGB [4] noch finden. Spätestens wenn es zu Rück- und Weiterverweisungen kommt oder Unteranknüpfungen bei Mehrrechtsstaaten[5] notwendig werden, gewinnt das Mandat jedoch an Anspruch, dem oftmals nur ein Spezialist für Erb- oder internationales Re...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / c) Eigenrechtserbschein

Der letzte zu erwähnende Erbschein, der sogenannte Eigenrechtserbschein, ist wohl der am einfachsten zu bearbeitende Erbschein, da er nur dann in Betracht kommt, wenn ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht kommt zur Anwendung über Art. 25 EGBGB bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers, durch Anwendung eines Staatsvertrages, durch Rechtsw...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / 2. Inhalt des Erbscheinsantrages

Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden.[112] Daraus ergibt sich, dass der Antrag derart substanziiert auf einen bestimmten Inhalt des Erbscheins gerichtet sein[113] muss, dass das Nachlassgericht den begehrten Erbschein ohne Ergänzung oder Einschränkung gegenüber dem Inhalt des Antrags erteilen kann.[114] Entsprechend dieser Substanziierungspflicht[115] m...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / C) Erbscheinserteilung

Im Folgenden soll, unter Hervorhebung der Besonderheiten beim Auslandsbezug, dargelegt werden, was bei Beantragung eines Erbscheins zu beachten ist. Gemäß den §§ 2353 ff BGB [104] soll der Erbschein die konkrete Erbfolge,[105] eine Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts, Beschränkungen des Umfangs[106] und soweit erforderlich[107] den Berufungsgrund ausweisen. Es handelt sich ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / I. Antrag

Ein hinreichend substanziierter Antrag ist Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins. Behebbare Mängel rechtfertigen jedoch nicht die sofortige Zurückweisung des Antrages, sondern gebieten den Erlass einer Zwischenverfügung.[109] Allerdings bedeuten Zwischenverfügungen immer eine weitere Verzögerung des ohnehin teilweise recht langwierigen Erbscheinsverfahrens, was je...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / aa) Ausländische Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden stehen inländischen Urkunden gleich, wenn sie den Anforderungen des § 415 ZPO entsprechen, und können grundsätzlich ebenfalls im Erbscheinsverfahren verwandt werden.[155] Sie müssen sogar vorgelegt werden, wenn es auf den Beweis durch sie ankommt.[156] Es richtet sich nach dem Recht des die öffentliche Urkunde ausstellenden ausländischen Sta...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / II. Erbrecht/Amtsermittlung

Gemäß § 2359 BGB erlässt das Nachlassgericht den Erbschein, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dies erfolgt nach freier Überzeugung des Nachlassgerichts, nach Abschluss der gemäß § 2358 BGB vorgenommenen Ermittlungen.[175] Neben seiner Zulässigkeit muss der Erbscheinsantrag begründet sein, was zweierlei voraussetzt. Zum...mehr

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ZErb 06/2008, Nachweis von ... / Sachverhalt

Die verwitwete kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 EUR und Bankguthaben in etwa ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / II. Internationale Zuständigkeit

Im internationalen Verfahrensrecht gilt grundsätzlich, dass, soweit keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen bestehen, die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert.[24] Anders als im streitigen Zivilprozess gilt für Nachlass- und Teilungssachen jedoch der strenge Gleichlaufgrundsatz.[25] Für die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlass...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / bb) Teilweise Rückverweisung/Nachlassspaltung/ Art. 3 Absatz 3 EGBGB

Manchmal knüpft das ausländische IPR, auf das verwiesen wird, nicht insgesamt an das Personalstatut des Erblassers[83] an, sondern bspw. für unbeweglichen Nachlass an dessen Belegenheitsort der "lex re sitae" und für den beweglichen Nachlass an den letzten Wohnsitz des Erblassers der "lex domicilii".[84] Daneben kann es funktional zu unterschiedlichen Anknüpfungen kommen, we...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / I. Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei einem Erbscheinsverfahren mit Auslandsbezug ergeben sich keine Besonderheiten. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 72 FGG und ist grundsätzlich den Amtsgerichten als Nachlassgerichte zugewiesen. Eine Besonderheit gilt für Baden-Württemberg. Aufgrund des Ländervorbehaltes in Art. 147 EGBGB s...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / d) § 2354 BGB

Der Erbscheinsantrag muss gemäß § 2354 BGB einen Mindestinhalt aufweisen, von dem das Nachlassgericht nicht abweichen und diesem auch nicht in Teilen stattgeben darf.[150] Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB sind Testamente und Erbverträge anzugeben.[151] Die Formulierung, dass ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / bb) Todeszeit § 2356 Absatz 1 Satz 1 iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 1 BGB; Erbrecht § 2356 Absatz 1 Satz 1 iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 2 BGB

Die Todeszeit des Erblassers kann außer durch Sterbeurkunde auch durch Todeserklärung oder Todeszeitfeststellungsbeschluss nachgewiesen werden.[169] Dies ist gemäß § 2356 Absatz 3 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind. Was offenkundige Tatsachen sind, bestimmt § 2356 Absatz 3 BGB nicht eigenständig.[170] Im FGG-Verfahren wir...mehr

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ZErb 06/2008, § 74 FGG erst... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind in mehreren Erbengemeinschaften Miteigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt xxx verzeichneten Grundstücke. Sie haben die Teilungsversteigerung dieser Grundstücke beantragt. Das Amtsgericht Paderborn als Zwangsversteigerungsgericht konnte nicht alle weiteren im Grundbuch verzeichneten Miteigentümer an dem Versteigerungsverfahren beteiligen, teils weil der...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / B. Das anwendbare Erbrecht

Nicht nur bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte kommt es auf das anzuwendende materielle Recht an, sondern wird es durch dieses naturgemäß das jeweilige Erbrecht und somit auch der Umfang eines etwaigen Erbscheins bestimmt. Welches Recht auf einen Erbfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht. Internation...mehr

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ZErb 06/2008, Die Testament... / 1. Zulässigkeit

Der BGH hat die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil 1989 zwar anerkannt.[39] Fraglich ist allerdings, ob eine Dauertestamentsvollstreckung auch am Anteil eines Kommanditisten angeordnet werden kann, der abweichend von der gesetzlichen Regelung geschäftsführungs- bzw. vertretungsbefugt war. Die praktische Bedeutung der Frage dürfte allerdings...mehr

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ZErb 06/2008, § 74 FGG erst... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist da...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / f) Zweiter Erbschein nach Einziehung des ersten Erbscheins

Wenn ein Erbschein (mit Nacherbenvermerk, § 2363 BGB; oder mit Testamentsvollstreckervermerk, § 2364 BGB) nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilt wurde und dann Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung wegfallen, der Erbschein eingezogen wird und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt wird, fragt sich, ob eine neue eidesstattliche Versicherung...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / Einführung

Wer einen Erbschein beantragt, muss in der Regel bestimmte Angaben (beim Nachlassgericht oder bei einem Notar) eidesstattlich versichern. Für die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 1,0 nach der KostO, berechnet aus dem Nachlasswert, verlangt. Für die folgende Erteilung des Erbscheins wird nochmals eine Gebühr erhoben, die ebenfalls 1,0 beträgt....mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 1. Finanzielle Bedeutung des Erlasses

Im Erbscheinsverfahren stellt ein Antragsberechtigter beim Nachlassgericht einen konkreten Antrag (§ 2353 BGB); ferner hat er bestimmte Urkunden vorzulegen und die Richtigkeit bestimmter Angaben (§§ 2354, 2355 BGB) eidesstattlich zu versichern. Wird dann der Erbschein erteilt, hat der Antragsteller 2,0 Gebühren zu zahlen: die eine Gebühr für den Erbschein (§ 107 KostO), die ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / a) Entscheidung des Nachlassgerichts

Der Erlass erfolgt nicht durch einen besonderen Beschluss, sondern stillschweigend, indem der Erbschein erteilt wird, ohne dass eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird oder obwohl keine solche Versicherung vorliegt. Verlangt das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung (oder eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung), liegt eine Zwischenverfügung vor. ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / d) Folgen der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

Wenn der Antragsteller einen Erbschein beantragt, aber die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, kommt es darauf an: Wenn die Versicherung stillschweigend erlassen wird, steht der Erteilung des Erbscheins nichts entgegen. Wird die Versicherung vom Nachlassgericht für erforderlich erachtet, wird der Antragsteller auf das Fehlen hingewiesen; es wird ihm Gelegenheit gegebe...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 4.3.1 aa)

Ein Nachlassgericht hatte einen Vordruck anfertigen lassen und verlangte immer dann, wenn ein Ehegatte als Allein- oder Miterbe einen Erbschein beantragte, eine solche (evtl. zusätzliche) eidesstattliche Versicherung. Das OLG Hamm[16] hat gemeint, wenn der antragstellende überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge schon eine den Anforderungen des § 2356 II BGB genügende ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / b) Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins (und damit auch zur Entscheidung über die Frage des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung) ist bei gesetzlicher Erbfolge der Rechtspfleger; bei Erbfolge aufgrund Testaments oder Erbvertrags (und bei Fremdrechtserbscheinen, § 2369 BGB) ist der Richter zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 I Nr. 6, II RPflG; zur Aufhebung von Richtervorbeha...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 4.9.2 bb)

Das OLG München[31] hat gemeint: "Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene ,eidesstattliche Versicherung‘ vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragstel...mehr