Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 8. § 8 BerHG (Vergütung)

Vergütungsvereinbarungen möglich Nach der bisherigen Rechtslage waren Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG distanziert sich der Gesetzgeber vom Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe. Er will damit einer unbilligen Ausgangssituation entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass die Beratungsperson bei Ablehnung der Beratung...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 10. § 13 BerHG (Übergangsvorschrift)

Neuregelung gilt nicht bei Gewährung oder Antragstellung vor dem 1.1.2014 Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gewährt worden, ist das BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar. Ist der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden, dann ist das neue Recht anwendbar.mehr

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AGS 12/2013, "RVG ist nicht genug!"

Diese Worte gestalteten die Einladung zu einem Workshop anlässlich der Herbsttagung der ARGE Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, dessen Gegenstand Vergütungsvereinbarungen gewesen sind. Sie beschreiben leider treffend die wirtschaftliche Ausgangssituation der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, denen das RVG manchmal nicht einmal mehr ermöglicht, kostendeckend ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)

Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VI. Leistung "pro bono"

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[58] kann die Beratungsperson, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, ganz auf eine Vergütung verzichten. Es besteht für die Beratungsperson daher nunmehr gem. § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG die Möglichkeit, eine Beratung "pro bono", als...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / C. Die Änderungen der Formularverordnungen (BerHFV und PKHFV)

Neue Formulare für Antrag auf Bewilligung und Abrechnung bei Beratungshilfe Aufgrund der Änderungen im Prozesskosten- und Beratungshilferecht wurde eine Anpassung der Antragsformulare erforderlich. Die Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) wurde einschließlich der neuen Formulare am 8.1.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr.1/2014 S. 2 ff.) verkündet. Sie ist am 9.1.2014 i...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsan...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. § 6 BerHG (Entscheidung über Berechtigungsschein)

Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden. Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratu...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)

Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.mehr

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / II. Neuerungen

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[11] wurden allerdings Neuregelungen im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen (s.o.).[12] Entsprechende Regelungen wurden nun in den Bestimmungen § 8 Abs. 2 BerHG n.F., §§ 3a, 4, 4a RVG geregel...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 7. § 7 BerHG (Rechtsbehelf)

Nur Erinnerung, keine Beschwerde § 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG ...mehr

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zfs 12/2013, Rechtsprechung... / Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozes...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Du...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. § 4 BerHG (Antrag, Zuständigkeit)

Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 B...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Anm. zu Nr. 7002 VV

Die Anm. zu Nr. 7002 VV stellt nunmehr klar, dass als Auslagen nicht mehr als 20 % der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühren zu bewilligen sind. Unbenommen bleibt es der Beratungsperson allerdings, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7001 VV geltend zu machen. Die Klarstellung, dass sich die Entgelte für...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / V. Erfolgshonorar

Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Än...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / Einführung

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsanwälte – bzw. (nimmt man es genau) für die Beratungspersonen – Anreize geschaffen werden. Diese Anreize sollen darin bestehen, nach früherer Rechtslage ausgeschlossene Vergütungsvereinbarungen treffen oder gar...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / IV. Änderung des SGG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon au...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)

Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist d...mehr

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AGS 9/2014, Just. Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von RiFG Michael Just. Nomos-Verlag. Baden-Baden 2014. 347 S. 38,00 EUR.

Das Kostenrecht in verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten kommt in den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren regelmäßig zu kurz, erst recht das zugehörige Verfahrensrecht. Es war daher Zeit, einmal eine zusammenfassende Darstellung zu diesen zum Teil recht komplizierten Verfahren herauszugeben. Das Buch richtet sich an alle Beteiligten, die mit solchen Kostenverfa...mehr

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AGS 1/2014, Zur Frage "ders... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG in den beiden Beratungshilfesachen 15 II 685/12 (Gegenstand: Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvater zur beabsichtigten Nachnamensänderung des Kindes) und 15 II 686/12 (Gegenstand: alleiniges Sorgerecht für die Kindsmutter) ist nach Zulassung durch das AG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fo...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbstständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren hinzuverbundenen Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von ...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 2 Anmerkung

Das LG orientiert sich an der überwiegenden und auch zutreffenden Auffassung der Gerichte und in der Literatur, dass § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaftssache und die Folgesachen als ein Verfahren gelten, in Beratungshilfeangelegenheiten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Diese Auffassung ...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / e) Gnadenverfahren

Ob es sich beim Gnadenverfahren um ein strafrechtliches Verfahren handelt oder ob der Verwaltungsbereich überwiegt, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Der Antrag auf Straferlass im Gnadenverfahren ist zwar thematisch dem Strafrecht zuzuordnen, stellt jedoch nach überwiegender Ansicht eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar.[39] Daher fällt das Gnadenverfahr...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / j) Anwaltliche Beiordnung

Im Vollstreckungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 StPO weder unmittelbar noch analog.[69] Eine Beiordnung wird danach nur dann in Frage kommen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, es erfordern, § 140 Abs. 2 StPO (dann i.V.m. § 68 JGG).[70] Eine im Hauptverfahren erfolgt...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / Leitsatz

§ 16 Nr. 4 RVG ist in Beratungshilfeangelegenheiten nicht entsprechend anwendbar. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und...mehr

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AGS 10/2013, Bewilligung nu... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Der Kostenrichter hat zutreffend die zu zahlende Vergütung so festgesetzt, wie es der Beschwerdegegner beantragt hatte. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst die Verfahrens- und die Terminsgebühr dem Grund und der Höhe nach. In der Begründung hat der Kostenrichter das aktuelle Meinungsspektrum zu der Pro...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 5. Beratungshilfe

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt, die uneinheitliche Rechtsprechung dazu, wie viele Angelegenheiten in Trennungssachen, Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen bei der Gewährung von Beratungshilfe anzunehmen sind, zu beenden und eine gesetzliche Regelung einzuführen. Es war zwar zunächst versucht worden, im Entwurf eine Regelung unterzubringen, ...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 2. Gebührenerhöhung im RVG

Die Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG werden an die geänderte Tabelle im GNotKG angepasst. Damit ist eine Änderung der Wertsprünge bei den einzelnen Gebühren verbunden. Der Einstiegswert liegt bei 500 EUR. Bis zu einem Wert von 2.000 EUR erfolgt die Erhöhung der Gebühren in 500-Euro-Schritten. Bis 10.000 EUR sind 1.000-Euro-Schritte vorgesehen. Außerdem wurde eine lineare Anpassu...mehr

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AGK 07/2013, Überblick zum ... / 10. Beratungshilfe

Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann. Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55 Leitsatz Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer fami...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegericht im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung

RVG §§ 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 9 S. 1, 56 Abs. 2 BerHG § 5 ZPO § 127 Leitsatz Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterre...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / II. Beratungshilfe

1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von ...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des LG Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstelle...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / Leitsatz

Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist z...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 1 Sachverhalt

Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein des AG Beratungshilfe für die "Trennung, gegebenenfalls Ehescheidung nebst Trennungsfolgen" bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 2.4. bis 14.5.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.5.2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim AG beantragt, und zw...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2. Vorherige Antragstellung und Aufhebung

Die vorherige Antragstellung wird nicht eingeführt. In Zukunft wird nachträglich Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn der Antrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt wird. Diese Regelung ist für die Berater zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, war bei nachträglicher Antragstellung für den Berater bis zur Erledigung der Angelegenheit unsicher, ob...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenüge...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden konkreter gefasst. Ein Erinnerungsrecht der Staatskasse wird eingeführt. Die vorherige Antragstellung wird zum Regelfall, um eine höhere Erledigungsquote von Beratungshilfefällen direkt bei den Gerichten zu ermöglichen. Das Vergütungssystem soll flexibilisiert werden. Die Beratungshilfe soll künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten, som...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / Einführung

Die Ausgaben für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe sind den finanziell klammen Ländern schon lange ein Dorn im Auge. Bislang konnte sich aber ein Entwurf des Bundesrates, der das Ziel hat, die Ausgaben der Länder für die Bewilligung von staatlichen Leistungen im Justizbereich zu senken, nicht durchsetzen. Nun hat die Bundesregierung einen eigenen Gesetz...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 4. Vergütungsvereinbarungen – Verzicht und Erfolgshonorar

In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot (§ 8 BerHG) werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen (§ 6a Abs. 2 BerHG-E, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG – n.F.). Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziel...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / Leitsatz

Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterreichen eines Beschwerdewerts von 200,00 EUR unzulässig. Soweit der Anspruchs...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Das LG, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (Beschl. v. 12.5.2011 – 2 Wx 25/11 [= AGS 2011, 607]) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das OLG zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem ...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 3. Erweiterte Aufklärungsmöglichkeiten

Die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden sollten den Regelungen der Prozesskostenhilfe angeglichen und verbessert werden. Auch dies ist entfallen, ebenso wie das Erinnerungsrecht der Staatskasse.mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 10. Änderungen der Anwaltsbeiordnung, Grundsatz der Waffengleichheit

Ebenso begrüßenswert sowohl aus Sicht der Anwaltschaft als auch insbesondere für die Parteien ist, dass die Änderungen bei der Anwaltsbeiordnung in Ehesachen entfallen sind. Durch Änderungen in § 113 FamFG sollte der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt werden. Die Beiordnu...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 1 Sachverhalt

Frau S hat vom AG einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zur Abwehr/Durchsetzung Kündigung des Abonnements gegenüber der PVZ erhalten. Das AG hat der Beschwerdeführerin daraufhin die antragsgemäß festgesetzten 99,96 EUR (70,00 EUR zuzüglich 14,00 EUR Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) ausgezahlt. Mit weiterem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung w...mehr