Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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Keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Leitsatz Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 17.10.2005 unter Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Im Übrigen war der Antragsgegner verurteilt worden, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er beabsichtigte, gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts Berufung einzulegen und beantragte hierfür die Bewilligung vo...mehr

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Hinreichende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO

Leitsatz Die Parteien des Verfahrens hatten am 08.11.1985 geheiratet und waren zu diesem Zeitpunkt beide italienische Staatsangehörige. Unstreitig lebten sie seit Februar 2002 getrennt. Die Ehefrau erwarb im März 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2005 beantragte sie Prozesskostenhilfe für den von ihr beim FamG eingereichten Antrag, mit dem sie unter Anwendung d...mehr

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Schonvermögen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Leitsatz Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem LG gegen ihren geschiedenen Ehemann hatte die Klägerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr für den ersten Rechtszug ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wurde. Gegen den PKH-Beschluss des LG legte die Staatskasse Beschwerde ein. Sachverhalt Die Klägerin verfolgte gegen den Beklagten, ihren g...mehr

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Keine Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bei Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens

Leitsatz Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hatte der Kläger ergänzend beantragt, ihm Prozesskostenhilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu gewähren. Diesen Antrag hat das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen und sich hierbei auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen, der ausgeführt hatte, die Prü...mehr

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Abänderung der gerichtlichen Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Leitsatz Die Klägerin wandte sich gegen die ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe auferlegte Ratenzahlung, nachdem ihr zunächst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war. Nach Auslaufen von Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ordnete die Rechtspflegerin für das vorliegende Verfahren monatliche Ra...mehr

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Prozesskostenhilfe: Verwendung des Taschengeldes als Einkommen zur Deckung von Prozesskosten

Leitsatz Der Antragstellerin war nach Rücknahme ihres Scheidungsantrages Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Gegen diesen Beschluss legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, die Antragstellerin sei verpflichtet, von dem ihr zustehenden Taschengeld Raten von monatlich 30,00 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen. Das Rechtsmittel...mehr

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ZAP 1/2021, Kostenrechtsänd... / 10. Beratungshilfe

Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann. Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.mehr

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ZAP 7/2022, beA Aktive Nutz... / 1. Antrag auf Beratungshilfe

Frage: Soll die Abrechnung über Beratungshilfe auch über beA erledigt werden? Wenn ja, reicht es dann aus, den Original-Beratungshilfeschein als Anlage beizufügen? Antwort: Ja, auch die Abrechnung über Beratungshilfe muss per beA erledigt werden. Das OLG Saarbrücken hat in einem Beschl. v. 16.12.2019 festgestellt: "Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der ...mehr

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AGS 0809/2019, Begriff der Angelegenheit in der Beratungshilfe

RVG §§ 15 Abs. 2, 44; BerHG § 8 Abs. 1 Leitsatz Leistet ein Rechtsanwalt Beratungshilfe, so ist die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten nicht durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben. Für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt...mehr

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AGS 8+9/2016, Entstehen der Einigungsgebühr und Fälligkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

Leitsatz Eine Einigungsgebühr entsteht nicht bereits durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, auch wenn der Gegner darauf seine vermeintlichen Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt. Allerdings tritt in diesem Fall bereits die Fälligkeit der Vergütung ein, so dass der Anwalt mit der Landeskasse abrechnen kann. LG Wuppertal, Beschl. v. 3.11.2014 – 16 T 191/14 1 Sach...mehr

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ZAP 5/2022, Beratungshilfe: Original des Berechtigungsscheins

(LG Osnabrück, Beschl. v. 24.1.2022 – 9 T 466/21) • Der Antragsteller muss bei einem elektronisch eingereichten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, das Original des Berechtigungsscheins grds. nicht vorlegen. ZAP EN-Nr. 176/2022 ZAP F. 1, S. 225–225mehr

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ZAP 3/2024, Energierecht au... / 3. Beratungshilfe

Beratungshilfemandate sind demgegenüber im Bereich Energierecht kaum anzutreffen. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass Personen mit Anspruch nach dem SGB II ihre Energiekosten über die Leistungssätze finanziert erhalten. Kostensteigerungen wirken sich daher i.d.R. bei dem Einzelnen nicht aus. Im Übrigen werden Beratungshilfescheine seitens der Amtsgerichte im Energierec...mehr

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ZAP 21/2019, Beratungshilfe: Erstattung von Fotokopiekosten

(AG Schwerin, Beschl. v. 16.9.2019 – 18 UR II 221/18 B) • Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse ZAP EN-Nr. 642/2019 ZAP F. 1, S...mehr

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ZAP 1/2015, Beratungshilfe: Akteneinsicht

(OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 – 12 W 220/14 (BH)) • Die vom RA durchgeführte Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte stellt i.d.R. keine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auslösende Vertretung dar, sondern ist noch durch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abgegolten. ZAP EN-Nr. 42/2015 ZAP 1/2015, S. 22 – 22mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den Jahren 2015 und 2016 ; – zugleich Fortführung AGS 2015, 53 ff. –

Einführung Die Reform der Beratungshilfe ist nun bald drei Jahre in Kraft. Während es im ersten Jahr der neuen Regelungen schien, dass viele Probleme gelöst wurden – symptomatisch gab es kaum Rspr. – zieht die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zwischenzeitlich wieder an! Hat die Reform also nicht den gewünschten Erfolg gebracht? Um dies zu beurteilen, ist es nach wie vor ...mehr

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ZAP 3/2024, Energierecht au... / III. Rechtschutzversicherungen, Beratungshilfe und Honoraroptionen

1. Beratung nur mit Mandat Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihre Tätigkeit unter der Prämisse des § 1 BRAO nicht als sozialen Selbstzweck, sondern auf Honorarbasis aus. Dies im Energierecht zu betonen, ist durchaus wichtig. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Energierechtsfragen sind zwar rechtsschutzversichert. Dennoch lässt sich in der täglichen Beratungspraxi...mehr

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ZAP 2/2022, Rechtsprechungs... / 1. Verfassungswidrige Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

Der Beschwerdeführer (Bf.) der hier zu referierenden Entscheidung bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheide aus dem April 2021 setzte das Jobcenter für einen zurückliegenden Zeitraum Leistungen endgültig fest und machte daneben eine Erstattungsforderung geltend – die auf einem dem Bf. ausbezahlten Betriebskostenguthaben aus einem fr...mehr

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AGS 01/2010, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe

NJW-Schriftenreihe, Begründet von Dr. Elmar Kalthoener †. Bearbeitet von Dr. Helmut Büttner und Dr. Hildegard Wrobel-Sachs. 5. völlig neu bearb. Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2010. XXIV, 383 S. 48,00 EUR. Auch dieses Standardwerk musste anlässlich des FGG-ReformG neu aufgelegt und aktualisiert werden. Anstelle der bisherigen "Prozesskostenhilfe" heißt es nunmehr "Prozess- ...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 1. Steuerrecht

Am 16.5.2013 hatte der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Basis der Drucks. 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[3] Die Reform trat dann zum 1.1.2014 in Kraft und öffnete erstmals auch die Möglichkeit für weitere Berufsgruppen, Rechtsberatung im Wege der Beratungshilfe zu leisten und abzurechnen. Ko...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 11. Mutwilligkeit

Durch das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts wurde die Mutwilligkeit (s.o.) neu definiert. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sic...mehr

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ZAP 7/2018, Buchreport / 12.1 Groß, Beratungshilfe – Prozesskostenhilfe – Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, 609 S., C.F. Müller Verlag, 89,99 EUR

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe sind lästige Begleitthemen, mit denen man sich in der anwaltlichen Praxis sehr häufig beschäftigen muss – zusätzlich zu der Arbeit in der Sache selbst. Umso wichtiger ist hier eine griffige Hilfestellung im arbeitsintensiven Kanzleialltag, und diese liefert das Buch von Ingo Michael Groß, der als Präsident des Amtsger...mehr

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ZAP 2/2022, RVG: Reichweite des Formularzwangs bei der Gebührenfestsetzung für die Beratungshilfe

(LG Freiburg, Beschl. v. 28.1.2022 – 9 T 72/21) • Der in § 1 Nr. 2 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Gerichtsentlastung. Diesem Zweck genügt ein Rechtsanwalt, wenn er Lücken und Unklarheiten im verwendeten Formular durch Erläuterungen in einem späteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht anhand des Formulars und des erläuter...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / b) Erhöhungsgebühr Bedarfsgemeinschaft

Mit einer interessanten Entscheidung kann das AG Mainz[62] aufwarten. Danach solle ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch zur mehrfachen Bewilligung einerseits, nicht zu einer Erhöhung der Gebühren andererseits führen. Hier könne der auch vom BVerfG[63] gebilligte "Präzedenzfall" eines Mitglieds und dessen ...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / Einführung

Die Reform der Beratungshilfe ist nun bald drei Jahre in Kraft. Während es im ersten Jahr der neuen Regelungen schien, dass viele Probleme gelöst wurden – symptomatisch gab es kaum Rspr. – zieht die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zwischenzeitlich wieder an! Hat die Reform also nicht den gewünschten Erfolg gebracht? Um dies zu beurteilen, ist es nach wie vor zu früh. A...mehr

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ZAP 15/2022, Anwaltsmagazin / 3 Weitere Digitalisierung bei Zwangsvollstreckung und Beratungshilfe geplant

Das Bundesjustizministerium hat kürzlich den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung, der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgelegt. Ziel des neuen Vorhabens ist es, die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen sowie Möglichkei...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / III. Fazit

Auch in den Jahren 2015 und 2016 bleiben die Debatten um die Beratungshilfe nicht aus. Durch die Reform scheint nur anfänglich "Ruhe" eingekehrt zu sein. Auch die Neuregelungen bieten genügend Streitpotential und Punkte, die einer Auslegung und damit gerichtlicher Auseinandersetzungen zugänglich sind. Ob das vom Gesetzgeber Erhoffte eintreten wird – nämlich eine Klarheit und...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / b) Jugendamt

Nach wie vor h.M. ist, dass das Jugendamt grundsätzlich eine andere Hilfemöglichkeit darstellt und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, sofern zumutbarer Weise auf dieses Amt verwiesen werden kann.[73] Denn negative Voraussetzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen,...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / e) Honorarvereinbarung

Seit der Reform ist für die Beratungsperson zulässig Eine höchst interessante und lesenswerte Entscheidung zur Frage der Nichtigkeit von Honorar-/Erfolgshonorarvereinbarungen kann das OLG Hamm[71] vorweisen. Ebenfalls in dies...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / I. Allgemeines

Durch das seit dem 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] wurde das Gebiet des Beratungshilferechts nicht nur reformiert, sondern auch seiner größten Änderung seit Bestehen des Gesetzes unterzogen. In die Änderungen sollten die Erfahrungen mit dem Gesetz der letzten 30 Jahre einfließen, die Rechtslage sollte für al...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 8. Flüchtlingsproblematik

Ein "heißes Eisen" bildeten in den Jahren 2015, 2016 die Themen der Beratungshilfe rund um die sog. Flüchtlingsproblematik – weniger der Reform wegen, sondern vielmehr als Folge der tatsächlichen Verhältnisse.[48] Insbesondere ein "überregionaler" Fall beschäftigte nicht nur die Gerichte, sondern auch die Standesvertretung. Warnmeldungen zu diesem Fall wurden herausgegeben.[4...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 7. Behördenberatung

Grundsätzlich sieht das BVerfG die Selbsthilfe in jüngeren Entscheidungen als durchaus andere Hilfe an.[44] Der Verweis an die Ausgangsbehörde im Falle eines Widerspruchsverfahrens stelle aber keine solche Selbsthilfemöglichkeit dar.[45] Im Anhörungs- und Antragstellungsverfahren gilt anderes. Verfassungsrechtlich wurde die Definition, wann eine Behördenberatung in Betracht k...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 4. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe knüpft an den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtssuchenden bei Antragstellung an. Nach Ansicht des OLG München aus dem Jahr 2016 genügen für diese Bindung auch Anträge, die unvollständig sind. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt, z.B. zu Studienzwecken, begründe indes keinen Wohnsitz und damit auch kein...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 2. Antragstellung

Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[7] wurde die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert.[8] Es wurde für die nachträgliche Antragstellung nun eine entsprechende Frist (Vier Wochen) eingeführt. Für den "Beginn der Beratungshilfetätigkeit" in § 6 Abs. 2 BerHG war bereits Ende 2014 nach Ansicht des AG Königswinter[9] eine Tätig...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 3. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte in Kombination mit dem damaligen Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts und der Reform des Beratungshilferechts entfallen und damit einhergehend grundsätzlich im Regelfall auch die Beratungshilfe. Tatsächlich wurde er aber nun doch beibehalten. Über die Frage, wie ein solcher Einigungsversuch und der dara...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / II. Entwicklung in 2015 und 2016

1. Steuerrecht Am 16.5.2013 hatte der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Basis der Drucks. 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[3] Die Reform trat dann zum 1.1.2014 in Kraft und öffnete erstmals auch die Möglichkeit für weitere Berufsgruppen, Rechtsberatung im Wege der Beratungshilfe zu leisten und a...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 6. Zurückweisungsbeschlüsse: Form und Inhalt

Auch nach dem 1.1.2014 blieben Anrufungen des BVerfG nicht aus. Solche sind "unabhängig" von der Reform und befassen sich mit der Rechtmäßigkeit der Form der (auch der neuen) Antragstellung. Einmal mehr hatte das BVerfG am 7.10.2015[38] darüber zu entscheiden, ob eine pauschale Zurückweisung rechtens sei. Schon fast "gebetsmühlenartig" traf es folgende Feststellung: Hinweis "...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / d) Erstattung von Post- und Telekommunikationspauschale

Auslagen sind erstattungsfähig, sofern sie zur zweckentsprechenden Durchführung der Beratungshilfe notwendig waren. Soweit der Grundsatz. Ein Anspruch auf die Postgebührenpauschale besteht allerdings nach h.M. nur, wenn Postgebühren überhaupt entstanden sind.[68] Das AG Winsen hat in seiner Entscheidung v. 27.12.2015[69] – m.E. zu Unrecht – eine etwas freizügigere Haltung ein...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / c) Verbraucherzentrale

Mit Beschl. v. 29.10.2015[78] hat das AG Würzburg die Beratungshilfe in einem Sachverhalt (Schadensersatzansprüche/Verbraucherrecht) abgelehnt und den Erinnerungsführer auf die Verbraucherzentrale verwiesen. In allg. Standardfällen sei es dem Rechtsuchenden zuzumuten, zunächst um Hilfe bei der Verbraucherzentrale nachzusuchen und, sollte diese nicht in der Lage zur Rechtsber...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 5. Akteneinsicht – Geschäftsgebühr

Bereits vor dem 1.1.2014 bestand Streit darüber, ob bspw. die Akteneinsicht im Vorfelde einer Beratung lediglich "vorbereitende" Tätigkeit sei (und damit nicht zu vergüten) oder ob bereits die Akteneinsicht eine Geschäftsgebühr auslöse. Nach h.M. wurden bereits bisher durch die Beratungsgebühr sämtliche mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeiten abgedeckt, auch die Aktenei...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / c) Fälligkeit der Gebühren

Das OLG München[64] musste sich im Jahr 2015 mit der Frage der Fälligkeit des Gebührenanspruchs befassen. Beratungshilfe wurde in einer Abmahnangelegenheit bewilligt. Das Gericht war zunächst der Ansicht, dass sowohl die Unterlassung einerseits, daraus resultierend aber auch die Schadensersatzansprüche andererseits erledigt sein müssten, um Fälligkeit zu erreichen. Das OLG s...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 13. Einzusetzendes Einkommen

Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens gab es zahlreiche Entscheidungen, u.a. auch zu Exoten wie der sog. "Morgengabe" des islamischen Rechtskreises.[89] Nachdem diese Bestimmungen aber im Wesentlichen der PKH/VKH zuzuordnen sind und die BerH hierauf nur Bezug nimmt, sollen an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen getroffen werden. Dies würde den Rahmen des Beitrages...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 10. Andere Hilfemöglichkeiten

a) Rentenversicherung Für die Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kann ein Unbemittelter durchaus auf die kostenfreie Beratung des Rentenversicherungsträgers als andere Hilfe verwiesen werden.[72] Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier nicht verletzt, da – mit Blick auf die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I – auch ein bemittelter Bürger zu...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / a) Rentenversicherung

Für die Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kann ein Unbemittelter durchaus auf die kostenfreie Beratung des Rentenversicherungsträgers als andere Hilfe verwiesen werden.[72] Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier nicht verletzt, da – mit Blick auf die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I – auch ein bemittelter Bürger zunächst die behördlich...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 12. Angelegenheit

Hinsichtlich der Thematik "Angelegenheit" gab es die vergangenen Jahre ebenfalls kaum Entscheidungen. Diese brauchte es auch nicht, da die Rechtslage hier völlig ungeklärt ist. Ist es (wie früher vertreten) eine, sind es zwei oder sind es maximal vier Angelegenheiten? Eine Lösung fällt hier – je nach Gericht – anders aus. Die Reform des Beratungshilferechts hat es (leider) u...mehr

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AGS 0809/2019, Begriff der ... / 2 Aus den Gründen

II. 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des LG ist mit Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG als Beschwerdegericht nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft und auch i.Ü. zulässig. Der Senat hat davon abgesehen, eine Nichtabhilfeentscheidung des LG nach § 33 Abs. 4 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG herbeizuführen. Die Du...mehr

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AGS 8+9/2020, Voraussetzung... / 1 Aus den Gründen

1. Die Erinnerung der Antragstellerin ist unzulässig, weil der Anspruch auf Vergütung nach § 44 RVG nur der Beratungsperson als Erinnerungsberechtigten, nicht aber demjenigen zusteht, der Beratungshilfe beantragt und bewilligt bekommen hatte (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23 Aufl., 2017, § 56 Rn 7). 2. Das Gericht legt weiterhin das Begehren als Erinnerung des Ve...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / 9. Kosten, Gebühren und Auslagen

Hier finden sich in den Jahren 2015 und 2016 nahezu keine Entscheidungen. Überwiegend wurden diese Themen indes an anderer Stelle – z.B. bei der Frage der Anzahl der Angelegenheiten oder bei der Aktenversendungspauschale – thematisiert. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2014 wurden die Gebühren angehoben. Eine Änderung an der Grundstruktur ergibt sich ind...mehr

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AGS 8+9/2016, Die Entwicklu... / a) Einigungsgebühr

Zur Einigungsgebühr hat das OLG Stuttgart am 18.3.2016[60] entschieden, dass die modifizierte Unterlassungserklärung zweifelsfrei eine Einigungsgebühr auslöse und insoweit das Rechtsmittel des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Etwas anderes vertritt jedoch das LG Wuppertal.[61] Danach falle gem. Nr. 2508 VV eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages...mehr

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AGS 8+9/2020, Voraussetzung... / 2 Anmerkung

Das Gericht hat festgestellt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG nur dann gegen die Staatskasse (§ 44 RVG) festgesetzt werden kann, wenn die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe auch erforderlich i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG war. Die Frage, ob eine Vertretung im Zusammenhang mit der Gewährung der Beratungshilfe erforderlich war oder nicht, ist im Festse...mehr

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AGS 0809/2019, Begriff der ... / 3 Anmerkung

1. Der Rechtspfleger legt zwar bei Erteilung eines Beratungshilfe-Berechtigungsscheines (§ 6 Abs. 1 BerHG) bzw. bei der nachträglichen Bewilligung (§ 6 Abs. 2 BerHG) fest, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird. Allerdings obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheiten in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechts...mehr