Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 07/2013, Beschränkung d... / 1 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1) eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung ...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6 RVG § 44 Leitsatz Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich d...mehr

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AGK 6/2013, Die Änderungen ... / 2. Beratungshilfe (Abschnitt 5)

In den Nrn. 2500 ff. VV werden lediglich die Gebührenbeträge erhöht und der Anrechnungsausschluss in Sozialsachen wieder aufgehoben, weil er durch den Wegfall der Nr. 3103 VV (s.u. 3) überflüssig geworden ist. Zur Höhe der Gebühren siehe Anhang C VI.mehr

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AGK 6/2013, Die Änderungen ... / I. Gebührenbeträge in der Beratungshilfe

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 2 Aus den Gründen

Die Antragstellerin kann entgegen der Annahme des LG für die von ihr entfalteten Tätigkeiten aufgrund der gewährten Beratungshilfe Gebühren und Auslagen für insgesamt drei Angelegenheiten beanspruchen, also zwar nicht weitere 3 x 99,96 EUR, wohl aber weitere 2 x 99,96 EUR. Nach den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt. Daraus folgt, dass einem...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte der Beteiligten, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, Beratungshilfe "für folgende Angelegenheit": "Beratung/Vertretung a) Trennung, b) Umgang, c) Unterhalt, d) Fahrzeug" gewährt. Die Antragstellerin, die für die Beteiligte als Rechtsanwältin in den vier Komplexen tätig geworden war, beantragte daraufhin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe vo...mehr

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AGS 6/2013, Folgen der Unwi... / Leitsatz

Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen; bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, das...mehr

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AGS 6/2013, Vergütungsoptio... / b) Verwalter

Die Vergütungsbestimmungen des RVG finden keine Anwendung. Während dort Festgebühren – berechnet aus einem Streitwert -, Betragsrahmengebühren (beispielsweise im Strafrecht) oder streitwertunabhängige Pauschgebühren (z.B. in der Beratungshilfe) bekannt sind, findet sich eine gänzlich andere Regelung im Bereich der Insolvenzverwalter- und Treuhändervergütung. Hier ist die Ver...mehr

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AGS 6/2013, Folgen der Unwi... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Da es sich um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet – was die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens angedeuteten Gegenansprüche verdeutlichen -, war der Kläger berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 S. 2 BRAO abzulehnen. Da sich der R...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / VI. Synopse

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AGS 5/2013, Die neue Beratungshilfe – Segen oder Fluch für die Anwaltschaft?

Einführung Die Prozesskosten- und die Beratungshilfe stehen vor weitreichenden und grundlegenden Reformen. Insbesondere für die Beratungshilfe steht mit dem wohl zum 1.1.2014[1] in Kraft tretenden neuen Gesetz die umfangreichste Veränderung seit dem Bestehen des Gesetzes (1981) an. Im Fokus der Reform steht eine gestärkte Verlässlichkeit auf das Gesetz, indem Zweifelsfragen g...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 7. Vereinfachung der Mutwilligkeitsannahme

Musste bislang die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung vorliegen, reicht es nach redaktionellen Änderungen entsprechender Bestimmungen zukünftig, wenn bereits die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig erscheint. Die Gerichte werden daher zukünftig einfacher Mutwilligkeit annehmen und Beratungshilfe ablehnen können.mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 1. Öffnung für weitere Beratergruppen – Aufgabe des anwaltlichen Beraterprivilegs

Einer der Kernpunkte des Vorhabens ist es, die bislang nur den Rechtsanwälten mögliche Beratungshilfe auch auf andere Gruppen auszuweiten. Während § 3 BerHG a.F. hier nur den Rechtsanwalt oder den Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vorsah, besagt zukünftig § 3 Abs. 1 BerHG n.F., dass die Beratungshilfe neben diesen Personen auch – im Umfang ihrer jew...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / c) Rückgewähranspruch der Staatskasse

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen haben (egal wie es zur Aufhebung kam), kann die Staatskasse nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung hierzu vom Rechtsuchenden Erstattung verauslagter Gebühren verlangen.[26] Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Anwalt oder der Beratungsperson scheidet aus.[27] Wu...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / III. Eine notwendige Reform?

Betrachtet man die Ausgaben der Beratungs- und Prozesskostenhilfe[9] in den letzten Jahren, erkennt man, dass die Ausgaben nicht weiter angestiegen sind, sondern in den letzten fünf Jahren in etwa stagnieren. Ein größerer Anstieg war nur in den Jahren zuvor zu verzeichnen.[10] Dieser starke Anstieg kann aber seine Ursachen auch in anderen Begleiterscheinungen haben. Etwa der...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 2. Beibehaltung des unmittelbaren Zugangs zur Beratungsperson und damit der nachträglichen Möglichkeit der Antragstellung sowie Schaffung einer Frist für die nachträgliche Antragstellung

Während die Drucksache 17/11472 gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – den Direktzugang zur Beratungsperson nur noch in absoluten Ausnahmefällen zulassen wollte,[15] sieht die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013[16] keine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung mehr vor. Die Drucksache 17/11472 ging...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / II. Die Ziele

Der Gesetzesentwurf setzt sich zum Ziel, durch die Rspr. notwendig gewordene Neuerungen auch gesetzlich umzusetzen. Ein Beispiel dazu dürfte die Erweiterung der beratungshilferechtlichen Gebiete auf das Steuerrecht sein, welches de facto aufgrund einer BVerfG-Entscheidung[6] bereits Anwendung findet. Daneben sollen die bisherigen Länderinitiativen[7] zur Reform der Prozessko...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 4. Honorarvereinbarungen und Leistungen "pro bono"

Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls vor, dass – für den Berater ebenfalls interessant – zukünftig Erfolgshonorare ausgehandelt werden können, aber auch eine Arbeit "pro bono" erfolgen kann. Arbeit ein Berater bekanntermaßen "pro bono", etwa weil ihm die Abrechnungsformalien gegenüber dem Gericht zu aufwendig sind, stellt dieser Berater gegenüber seinen "Kollegen" indes keine...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / VII. Fazit und Schlussthese

Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellt de facto einen bislang kaum dagewesenen Eingriff in den Justizgewähranspruch dar. Zwar hilft das Vorhaben bspw. in der Beratungshilfe durchaus, Missbrauch zu vermeiden und besser aufklären zu können. Dies wäre jedoch bereits unter aktueller Lage möglich, was die Entwicklung der Ausgaben zeigt. Zudem zeigt der Entwurf ei...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 6. Legaldefinition der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit

Beide Begriffe sind bislang im Gesetz nicht legal definiert. Beides soll nun nach den neuen Bestimmungen geschehen. Hinsichtlich der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit gilt das bereits zum RefE Gesagte weiterhin.[30] Veränderungen im Gesetzesentwurf oder in der am 16.5.2013 angenommenen Variante des Rechtsausschusses gegenüber dem RefE ergeben sich nicht. Die Mutwilligke...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / Einführung

Die Prozesskosten- und die Beratungshilfe stehen vor weitreichenden und grundlegenden Reformen. Insbesondere für die Beratungshilfe steht mit dem wohl zum 1.1.2014[1] in Kraft tretenden neuen Gesetz die umfangreichste Veränderung seit dem Bestehen des Gesetzes (1981) an. Im Fokus der Reform steht eine gestärkte Verlässlichkeit auf das Gesetz, indem Zweifelsfragen geklärt und...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / a) Aufhebung von Amts wegen

Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Beratungshilfe binnen einer Jahresfrist von Amts wegen aufgehoben werden kann. Die Regelung ist als Optionsregelung gestaltet, so dass für die Gerichte keine Verpflichtung hierzu besteht. Der Gesetzesentwurf stellt hier ausdrücklich klar, dass den Gerichten die Möglichkeit einer Kosten-Nutzen-Abwägung verbleibt. Die Staatskasse kann i...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / b) Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson

Die Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe durch die Beratungsperson selbst ist unter dem Aspekt einer nun möglichen Abrechnung der Wahlanwaltsvergütung einerseits, aber andererseits auch durch die geschaffene Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars[25] ein ebenfalls interessanter Aspekt für die zukünftigen Berater. Doch die Voraussetzungen für einen solchen Wah...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / IV. Konkrete Maßnahmen

1. Öffnung für weitere Beratergruppen – Aufgabe des anwaltlichen Beraterprivilegs Einer der Kernpunkte des Vorhabens ist es, die bislang nur den Rechtsanwälten mögliche Beratungshilfe auch auf andere Gruppen auszuweiten. Während § 3 BerHG a.F. hier nur den Rechtsanwalt oder den Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vorsah, besagt zukünftig § 3 Abs. 1 Ber...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / V. Änderungen in der PKH mit BerH-Auswirkung

Der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[34] zur Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sieht – auch in der vom Bundestag beschlossenen Empfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013 – auch für die Beratungshilfe Änderungen vor. Der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO wird in der bewährten Form nicht aufrechterhalten. Stattdessen wird § 115 Abs. 2 ZPO n...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 8. Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts

Zukünftig werden die sich bis dato nur aus der Vordruckverordnung ergebenden Erklärungen über die persönliche und wirtschaftliche Situation sowie die Versicherungen, wonach bislang in derselben Angelegenheit noch keine Beratungshilfe bewilligt oder versagt wurde und kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, zum gesetzlichen Standard erhoben, §§ 4, 4 Abs. 6 BerHG. D...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / I. Eingangsthese

Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellt gleichermaßen Zuckerbrot und Peitsche für die Anwaltschaft dar. Mehr Gebührensicherheit, neue Wege der Vergütungsabrechnung und eine Klärung bestehender Ungewissheiten – so die erste Annahme vieler Rechtsanwälte zum neuen Beratungshilferecht. Doch stellen die neuen Regelungen – im Verbund mit der PKH – wirklich paradies...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 5. Weiterhin kein Rechtsmittelrecht der Staatskasse

Sowohl im Referentenentwurf als auch im Gesetzesentwurf war zunächst ein Rechtsmittelrecht der Staatskasse verankert.[29] Dieses sollte binnen einer Frist von drei Monaten geltend zu machen sein, Entscheidungen aber der Staatskasse nicht von Amts wegen mitzuteilen sein. Eine "echte" Veränderung an der derzeit geltenden Lage wäre daher ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Die B...mehr

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AGS 5/2013, Die neue Beratu... / 3. Schaffung ausdrücklicher Aufhebungsregelungen

Weiterer Kernpunkt des Vorhabens ist die Schaffung einschlägiger Aufhebungsvorschriften. Was zuvor nur mittels Heranziehung der Rspr.[20] oder Lit.[21] möglich, jedoch selbst höchst umstritten war,[22] soll nun gesetzlich geregelt werden. Dabei beschränkt sich die Aufhebung nicht auf "Sonderfälle", sondern es werden gleich verschiedene Optionen eröffnet. Für die Beratungsper...mehr

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AGS 5/2013, Sparen, koste es, was es wolle

Die Bundesländer haben zur Zeit zwei Gesetzesvorhaben zur Begrenzung der Prozesskosten- und Beratungshilfe eingebracht. Getragen sind diese Gesetzesinitiativen von dem Gedanken, möglichst viel Geld zu sparen und die Ausgaben im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu begrenzen. Über die Konsequenzen haben sich die Länder offenbar gar keine Gedanken gemacht. Hauptsac...mehr

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AGS 5/2013, Geschäftsgebühr... / 1 Sachverhalt

Das Gericht hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit gewährt. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Behörde legitimierte und Akteneinsicht beantragte. Nach Abschluss der Angelegenheit beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 99,96 EUR, wobei er eine Geschäftsgebühr ge...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstellungsverfahren in der Beratungshilfe

Einführung Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit.[1] daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet.[2] Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas ...mehr

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AGKompakt 3/2013, Begrenzung der Beratungshilfe-Anrechnung auf Wahlanwaltsgebühren?

Beratungshilfegeschäftsgebühr ist hälftig anzurechnen Der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt erhält aus der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR. Diese Gebühr ist gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren anzurechnen, also in Höhe von 35,00 EUR. Beispiel Der Anwalt ist w...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 3. Die schriftliche (nachträgliche) Antragstellung über das Anwaltsbüro

Diese Form der Antragstellung ist dann vorgeschrieben, wenn der Ratsuchende den Rechtsanwalt unmittelbar aufgesucht hat und Beratungshilfe geleistet wurde.[29] Der Antrag ist dann aber über das bereits tätig gewordene Anwaltsbüro schriftlich unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen,[30] wenn die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes "im Wege der...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / III. Antragsberechtigung

Während für den Liquidationsanspruch der Rechtsanwalt als unmittelbar Berechtigter selbst antragsbefugt ist, verhält es sich beim Bewilligungsverfahren um die Beratungshilfe anders. Hier ist lediglich der Ratsuchende unmittelbar berechtigt.[70] Die Antragstellung ist höchstpersönlicher Natur und daneben mit Angaben und Versicherungen zu versehen, die nur der Ratsuchende selb...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 1. Mündliche Antragstellung

Gegenwärtig sieht das Gesetz drei verschiedene Formen der Antragstellung vor. Zum einen – für Rechtsanwälte liebsamer – die mündliche Antragstellung. Die Lit.[9] geht hiernach von der mündlichen Antragstellung als Regelfall aus.[10] Sie findet dann Anwendung, wenn der Mandant noch nicht den Rechtsanwalt aufgesucht und sich zunächst unmittelbar an das Gericht gewandt hat.[11]...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / II. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bei der Antragstellung auf Beratungshilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (s.o.). Die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dabei im amtlichen Vordruck zu erfolgen, wobei die Angaben zu belegen sind.[63] Dies bedeutet, dass der Vordruck nicht nur sorgfältig und verständlich ausgefüllt werden, sondern auch aus sich...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / Einführung

Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit.[1] daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet.[2] Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas überzogen ...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3f, § 24a RPflG) für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe (§§ 4 Abs. 1, 6 BerHG) und die Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG).[85] Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – nicht der Rechtspfleger (da ...mehr

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AGS 3/2013, Keine erneute V... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war dem Antragsteller durch Beschl. v. 19.6.2006 für das im Mai 2006 eingeleitete Scheidungsverfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, und zwar für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Der zuständige Familienrichter teilte den Beteiligten am 27.3.2007 mit, dass die Sache "auf lange Frist gelegt" werde, weil im Ve...mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / 1 I. Der Fall

Die Rechtsuchende, die mit ihren beiden Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hatte die beschwerdeführende Anwältin in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Gegenstand war ein von der Rechtsuchenden jeweils für ihre Person geltend gemachter "Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II" ...mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / Leitsatz

1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Beratungshilfe ist das übergeordnete Landgericht zuständig. 2. Die Vertretung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft führt grundsätzlich zum Anfall einer Gebührenerhöhung. Dafür ist aber erforderlich, dass der Anwalt die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, ...mehr

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AGKompakt 3/2013, Zuständig... / 2 II. Die Entscheidung

Zuständiges Beschwerdegericht ist das LG Das LG hat seine Zuständigkeit bejaht. Wird im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung gegen eine Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde eingelegt, so entscheidet hierüber das LG als sachlich zuständiges Beschwerdegericht (§§ 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit im Beschwerderechtszug gegen die ...mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Sachlich ist das Amtsgericht zuständig, § 4 Abs. 1 BerHG.[80] Dies gilt auch dann, wenn fachspezifische Beratungshilfe (Familiensachen/Arbeitsrechtssachen etc.) geleistet werden soll.[81]mehr

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AGS 3/2013, Die Antragstell... / IV. Zeitliche Grenzen

Hier ist zu unterscheiden zwischen Bewilligungsverfahren und Vergütungsverfahren. Die zeitlichen Grenzen des Vergütungsverfahrens ergeben sich wie üblich aus den Aspekten der Verjährung und Verwirkung. Voraussetzung ist hiernach jedoch, dass bereits ein konkreter Anspruch auf Liquidation besteht, was also nur bei bereits erteiltem Berechtigungsschein und vorhandenem, fällige...mehr

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AGS 3/2013, Beck’sches Prozessformularbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Mes. 12. neu bearb. und erw. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLVI, 2576 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR.

Die 11. Aufl. des Prozessformulars befand sich auf dem Stand Herbst 2009 und hatte die Änderungen des FGG-ReformG bereits berücksichtigt. Seit dieser Vorauflage sind drei Jahre vergangen, die eine Neubearbeitung erforderlich gemacht haben, auch wenn die Gesetzesänderungen diesmal nicht so umfangreich gewesen sind. Berücksichtigt werden mussten u.a. das Gesetz zur Erweiterung...mehr

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AGS 3/2013, Keine Anwaltsbe... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. 1. Nach den §§ 76 ff. FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vorschriften der ZPO ist die Verfahrenskostenhilfe a...mehr

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ZErb 3/2013, Beiordnung ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der Mutter der Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer nicht beigeordnet. (1.) Nach den §§ 76 ff FamFG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Entsprechend der Vors...mehr

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AGKompakt 2/2013, Festsetzu... / I. Die Festsetzung

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs Die aus der Staatskasse zu gewährende PKH- oder VKH-Vergütung des Anwalts wird auf seinen Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei Wertgebühren kann auch das Rechtsmittelgericht zuständig sein Soweit Wertgebühren abzurechnen sind und die Sache vor dem Rechtsmittelg...mehr

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AGS 2/2013, Anrechnung vorg... / 2 Aus den Gründen

Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich auch auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwaltes anzuwenden ist, st...mehr