Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. Die Erledigungsgebühr

Rz. 40 Die Gebühr "verdient" sich ein StB dadurch, dass er durch die Erledigung im Rechtsbehelfsverfahren dem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand, Nervenkraft und vor allem die in einem Klageverfahren evtl. anfallenden Kosten erspart. Rz. 41 Die Erledigungsgebühr kann immer dann entstehen, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren durch die Rücknahme, den Wid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO) 5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs

3.5.1.1 Grundsatz Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO) Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7 Rechtsbehelfe gegen die AdV-Entscheidung

4.7.1 Beschwerde Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.3 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 68 Da die Zulassung einer Entscheidung durch den BFH insbesondere im Zuge einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erstritten werden kann, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, die unterbliebene Zulassung über einen Änderungsantrag (s. Rz. 48) durch eine Änderung des AdV-Beschlusses zu erreichen, sofern die Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gegeben ist. Zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Grundlage

Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Grundlage

Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO)

5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Ant...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.2 Zulassung (§ 128 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 65 Die Beschwerde ist nur nach Zulassung zulässig.[1] Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des Art. 45 UZK.[2] Rz. 66 Die Zulassung kann nur durch das FG und zwar ausdrücklich und schriftlich im AdV-Beschluss erfolgen. Der BFH kann diese nicht zulassen, er ist an die Entscheidung des FG gebunden. Die Zulassung durch das FG kann auch noch nachträglich erfolgen.[3] Eine N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO)

Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier nach § 361 Abs. 4 AO bzw. § 69 Abs. 5 FGO dem Einspruch und der Klage aufschiebende Wirkung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 116ff. verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.2 Anordnung der Vollziehung

Rz. 118 Die Finanzbehörde kann die suspendierende Wirkung der Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung wieder beseitigen, indem sie eine gesonderte Anordnung der Vollziehung erlässt. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 AO nachprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 65 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids erfordert nicht die Anfechtung des Folgebescheids, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids (s. Rz. 42). Für einen solchen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf § 351 Abs. 2 AO i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 43), da die AdV des Grundlagenbescheids die AdV des Folgebesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.1 Beschwerde

Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende Wirkung. Eine e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.3 § 284 AO – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 120 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein – einheitlicher – selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Der Einspruch hat seit 2013 nach § 284 Abs. 6 S. 3 AO keine aufschiebende Wirkung.[2] Insofern muss dann ab 2013 ein Antrag auf AdV gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO gestellt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.1 Grundsatz

Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die Anhängigkeit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Allgemeines

Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / e) Rechtsbehelfe gegen den Notar

Rz. 430 Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate fallen grundsätzlich nicht dem jeweiligen Antragsteller zur Last. Ist der Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs – hier: eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihm nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / K. Rechtsbehelfe

I. Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 334 Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang). Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter ...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / I. Rechtsbehelfe

Rz. 71 Gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist, auch wenn der Rechtspfleger entschieden hat, die Beschwerde zulässig. Rz. 72 In den §§ 374 ff. FamFG sind das Verfahren in Registersachen und das unternehmensrechtliche Verfahren geregelt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Das Beschwerdeverfahren ist in den §§ 58 ff. FamFG geregelt....mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / c) Rechtsbehelf gegen Zuschlagsbeschluss

Rz. 129 Gegen den Zuschlagsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG statthaft. Rz. 130 Hinweise (1) Das Landgericht entscheidet über die Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 97 ZVG geregelt. Beschwerdegründe sind in § 100 Abs. 1 ZVG abschließend aufgezählt. (2) Auch bei der befristeten Beschwerde gibt es die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach § 572 ZPO.mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / 11. Rechtsbehelf gegen Anordnungsbeschluss

Rz. 91 Eine befristete Erinnerung (entspr. §§ 567, 569 ZPO) gegen den Anordnungsbeschluss gem. § 766 ZPO ist nur dann zulässig, wenn eine vom Versteigerungsgericht von Amts wegen zu beachtende Anordnungsvoraussetzung fehlt. Die zulässige und begründete Erinnerung führt zur Aufhebung des Anordnungsbeschlusses oder – falls sie erst nach Abhaltung des Versteigerungstermins erho...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 3. Rechtsmittel bezüglich der Einziehung und Kraftloserklärung

a) Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht aa) Rechtliche Grundlagen Rz. 319 Nach der Erteilung des Erbscheins ist eine Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung nicht mehr statthaft. Es kann nur die Einziehung des Erbscheins beantragt werden.[201] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung ein...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / q) Rechtsmittel

Rz. 87 Gegen die Versagung der Einsicht oder der Erteilung von Abschriften ist das Rechtsmittel der unbefristeten und formlosen Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft (Muster vgl. Rdn 89). Beschwerdegericht ist das OLG (§ 72 GBO).mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / VII. Rechtsmittel

1. Übersicht a) Entscheidungen des Richters Rz. 288 Die befristete Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG . b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Rz. 289 Muster 7.62: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 7.62: Beschwerde ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Rechtsmittel

Rz. 82 Gegen die Versagung der Einsicht oder der Erteilung von Abschriften ist das Rechtsmittel der unbefristeten und formlosen Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft. Darüber entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht, sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht gem. § 75 GBO abhilft.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch einen alleinigen Miterben im Wege der Notgeschäftsführung

Rz. 108 Der VGH Baden-Württemberg[129] führte in seinem Beschl. v. 6.11.2012 zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch einen alleinigen Miterben im Wege der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB gegen eine Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück Folgendes aus: Zitat "Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 11. Rechtsmittel

a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben Rz. 628 Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG. Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem A...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / d) Rechtsmittel

Rz. 138 Der vermeintliche Besitzer des Testaments kann sich mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegen die Anordnung der Ablieferung wehren. Gegen den Beschluss, der Zwangsmaßnahmen anordnet, ist die sofortige Beschwerde analog §§ 567 ff. ZPO statthaft, § 35 Abs. 5 FamFG.mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / III. Rechtsmittel

Rz. 79 Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / h) Rechtsmittel

Rz. 112 Statthaftes Rechtsmittel gegen die Versagung der Akteneinsicht ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff., 63 FamFG.[106] Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gem. §§ 13 Abs. 2, 3...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XI. Rechtsmittel

Rz. 151 Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts in Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ ist die Beschwerde zum OLG statthaft, § 43 IntErbRVG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Jedoch ist § 61 FamFG ausdrücklich nicht anzuwenden, d.h. es ist hier keine Wertgrenze zu beachten. Einzulegen ist die Beschwerde entsprechend der Regelung des § 64 F...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 7. Rechtsmittel

Rz. 217 Vergütungsbeschlüsse sind mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 58 ff. FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG). Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG gilt die Vermutung, dass das Schriftstück drei Tage na...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 5. Rechtsmittel im Erteilungsverfahren

Rz. 48 Gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder die Ablehnung des Antrags auf Erteilung ist die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben. Gegen den Beschluss, der das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt, gibt es keine Beschwerde, § 354 i.V.m. § 353 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG ist dabei aber nicht gegeben, wenn sie auf ein E...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / l) Rechtsmittel

Rz. 48 Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde nach den §§ 58 ff., 63 FamFG statthaft. Rz. 49 Gegen die Versagung der Einsicht bzw der Erteilung von Abschriften aus den Nachlassakten ist die befristete Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Das Beschwerderecht besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht v...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / a) Zuständigkeit

Rz. 295 Die befristete Beschwerde zum Oberlandesgericht ist der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG .mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / bb) Zwischenentscheidungen

Rz. 299 Zwischenentscheidungen sind anfechtbar, soweit sie im FamFG ausdrücklich für anfechtbar erklärt werden. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar, § 33 Abs. 3 S. 4 FamFG. Soweit Zwischenentscheidung im FamFG für anfechtbar erklärt werden, ist die sofortige Beschwerde analog §§ 567–572 ZPO de...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / a) Entscheidungen des Richters

Rz. 288 Die befristete Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG .mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 592 Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken.[461]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Grundsatz: Keine Rechtspflegererinnerung

Rz. 337 Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind die allgemeinen Rechtsmittel statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG. Nur wenn dagegen kein Rechtsmittel statthaft ist, findet die Rechtspflegererinnerung innerhalb der Beschwerdefrist statt. Kann eine Verfügung in Grundbuchsachen nicht mehr geändert werden, so findet auch dagegen keine Erinnerung statt, § 11 Abs. 3 RPflG. Rz. 338...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / aa) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG

Rz. 290 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in nachlassgerichtlichen Verfahren Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) der Rechtspfle...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / a) Amtsgericht

Rz. 3 Eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht nach Streitwert kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. So ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte aus § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG .[1] Rz. 4 Nach dem FamFG ist die befristete Beschwerde der stattha...mehr

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AGS 07/2023, Die anwaltlich... / 1. Allgemeines

Der Rechtsanwalt kann im Strafbefehlsverfahren auch im Rahmen einer sog. Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV tätig werden. Das ist nach der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV immer dann der Fall, wenn ihm nicht sonst "die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist".[2] Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit der Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafb...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Allgemeines Akteneinsichtsrecht

Rz. 95 Für alle FG-Verfahren und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäß...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 334 Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang). Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter erstinstanzlich entschieden hat...mehr